Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Substantiierung und Rügeverlust
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil und rügt u. a. unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner psychischen Belastung. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO begründet und konkrete Anhaltspunkte für eine erforderliche Beweisaufnahme fehlen. Zudem sei Rügeverlust eingetreten, weil kein unbedingter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtsprechung der Vorinstanz voraus; bloße, pauschale Hinweise reichen dafür nicht aus.
Die Anzeige wiederholter Vorschläge zur Einholung eines Gutachtens ohne substantiierte Darlegung konkreter psychischer Beeinträchtigungen genügt nicht, um die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu begründen.
Wer in der mündlichen Verhandlung die ihm zumutbaren prozessualen Schritte (insbesondere einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO) unterlässt, erleidet Rügeverlust hinsichtlich der späteren Rüge der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Rüge eines Aufklärungs- oder Beweiserhebungsmangels nach § 86 VwGO bedarf der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich die Offenkundigkeit oder besondere Bedeutung des zu erhebenden Beweises für die Entscheidungsfindung ergibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 6757/04
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Februar 2006 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Relevanz der angeblichen psychischen Belastung des Klägers für die Annahme einer vollen Erwerbsminderung gemäß § 1 Nr. 2 GSiG sei nicht hinreichend dargetan, nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis in der Begründung des Zulassungsantrages, es sei wiederholt angeregt worden, den Gesundheitszustand des Klägers, der schwerbehindert sei und in höchstem Maße gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von schmerzhaften orthopädischen Erkrankungen sowie massiven psychischen Schäden unterliege, durch Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen festzustellen, ist nicht geeignet, die psychischen Belastungen, auf die sich der Kläger beruft, im einzelnen substantiiert anzugeben.
Soweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Klägers erstellen zu lassen, sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden soll (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist Rügeverlust eingetreten, da es der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, von der ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeit, einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über den das Verwaltungsgericht noch vor dem Erlass des Urteils hätte entscheiden müssen. Soweit die Rüge darauf abzielen sollte, einen Aufklärungsmangel (§ 86
Abs. 1 VwGO) geltend zu machen, fehlt es schon an jeglicher Darlegung dazu, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Außerdem ist dem Kläger auch insoweit entgegenzuhalten, dass er bzw. seine Prozessbevollmächtigte es in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, die Nichterhebung der Beweise zu rügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).