Zulassung der Berufung abgelehnt – deutsche Volkszugehörigkeit nach §6 Abs.1 BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung, die ihr den Status als Deutsche nach §6 Abs.1 BVFG verneinte. Streitpunkt war, ob sie sich vor Beginn des Russlandfeldzugs am 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründet. Maßgeblich ist der auf kriegsbedingte Ereignisse bezogene Zeitpunkt; spätere oder zumutbarkeitsbezogene Umstände bleiben unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an den entscheidungserheblichen Feststellungen oder der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz begründet.
Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG ist auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu beziehen und kann nicht je nach Einzelfall individuell nachträglich zeitlich verändert werden.
Bei den bis zum 31.12.1923 Geborenen ist deutsche Volkszugehörigkeit nur dann gegeben, wenn ein erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor dem Beginn der kriegsbedingten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorlag.
Zumutbarkeitsgesichtspunkte und nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Umstände sind für die Feststellung des Bekenntnisbegriffs des § 6 Abs. 1 BVFG unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1053/06 (25 K 639/05 VG Köln)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe sich vor dem Beginn des Russlandfeldzuges am 22. Juni 1941 nicht zum deutschen Volkstum bekannt, nicht in Frage zu stellen.
Dass die Klägerin zu 1. sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Gesamtverhalten nach außen erkennbar zum deutschen Volkstum bekannt hat und auch Bestätigungsmerkmale des § 6 Abs. 1 BVFG, aus denen indiziell auf ein derartiges außenwirksames Bekenntnis geschlossen werden kann, nicht gegeben sind, haben die Kläger nicht in Frage gestellt.
Ihre Einwände, die die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, Juris, bzw. vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, zugrundeliegenden Einzelfallgestaltungen hervorheben und im übrigen Zumutbarkeitsgesichtspunkte anführen, gehen an der - nicht auf den Einzelfall beschränkten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts vorbei. Danach ist der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ein auf den Zeitpunkt kurz vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bezogener Rechtsbegriff. Sinn und Zweck des für die deutsche Volkszugehörigkeit maßgebenden Bekenntnisbegriffs des § 6 Abs. 1 BVFG ist es lediglich, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der deutschen Bevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg entwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber denjenigen Personen, die sich äußerlich in der gleichen Lage befanden wie Volksdeutsche, weil sie ebenfalls - wenn auch aus anderen Gründen - ausgewiesen wurden oder fliehen mussten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, a.a.O.; Urteil vom 5. November 1991
- 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m.w.N.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.; Urteil vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 ff.; Urteil vom 14. März 1968 - VIII C 118.65 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2003 - 2 A 4168/01 -; Urteil vom 23. August 2001
- 2 A 1033/01 -.
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass der maßgebliche Zeitpunkt für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG nicht vom Einzelfall abhängig individuell unterschiedlich bestimmt werden kann, sondern bei den bis zum 31. Dezember 1923 Geborenen und damit den zu Kriegsbeginn bereits Bekenntnisfähigen an allgemeine, (geschichtliche) kriegsbedingte Ereignisse und Kriegsfolgen anknüpft. Abgesehen von dem früheren Zeitpunkt für die Juden ist bei dem genannten Personenkreis die deutsche Volkszugehörigkeit nur erfüllt, wenn der Betreffende sich im Zeitpunkt vor dem Beginn der kriegsbedingten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat,
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, a.a.O., m.w.N.
was hier im Fall der Klägerin zu 1. - wie oben dargelegt - nicht gegeben ist. Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Umstände.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).