OVG NRW: PKH und Zulassung der Berufung im Spätaussiedlerverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die verweigerte Anerkennung als Spätaussiedler. Das OVG NRW lehnte beides ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung vorlägen (§124 Abs.2 VwGO). Entscheidend war, dass hauptamtliche Instrukteurstätigkeiten im Rayon-Komitee des Komsomol typischerweise den Ausschlusstatbestand des §5 Nr.2 b BVFG erfüllen; weitere Beweisanträge wurden mangels Substantiierung zurückgewiesen.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; bloße Einzelfallbesonderheiten begründen keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine hauptamtliche Tätigkeit als Instrukteur im Rayon‑Komitee des Komsomol stellt regelmäßig eine bedeutsame Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems i.S.v. §5 Nr.2 b BVFG dar und schließt den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach §4 BVFG aus.
Für die Anwendung des §5 Nr.2 b BVFG kommt es auf die konkrete Funktion und deren Aufgabe an, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen durchzusetzen, nicht allein auf die formale Parteifunktion.
Das Gericht darf einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Verweis auf bereits vorhandene Gutachten ablehnen; dies verletzt das rechtliche Gehör nicht, sofern die Grundlage der eigenen Sachkunde benannt ist und der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse zusätzlich gewonnen würden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 8552/01
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus G. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist geklärt, dass die hauptamtliche Tätigkeit als Instrukteur im Rayon-Komitee des Komsomol, des Leninschen kommunistischen Bundesverbandes der Jugend in der ehemaligen Sowjetunion, im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Wer - wie hier der Kläger zu 1. - eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, fällt deshalb unter diesen Ausschlusstatbestand und kann die Rechtsstellung des Spätaussiedlers nach § 4 BVFG nicht erwerben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2005
- 2 A 3385/04 - juris m.w.N.
Aus diesem Grunde kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die darüber hinaus in der Zulassungsbegründung angesprochenen individualisierenden Merkmale, wie Verschleppung und Versetzung bzw. Abordnung, kennzeichnen die Besonderheiten des Einzelfalles, die der Rechtssache keine über diesen Einzelfall hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung vermitteln.
Die des Weiteren gerügte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht von dem nach Aktenzeichen und Entscheidungsdatum allein substantiiert bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 - abgewichen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass ausschließlich hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr, ob die damals ausgeübte Funktion durch die "Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen" gekennzeichnet war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001
- 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526; Beschluss vom
21. Januar 2004 - 5 B 42.03 -.
Diese Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung offenkundig zugrunde gelegt.
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag ist im Urteil unter anderem mit der - selbständig tragenden - Begründung abgelehnt worden, es lägen bereits die in der Urteilsbegründung aufgeführten Gutachten zu vergleichbaren Positionen innerhalb des Komsomol vor. Mit einem derartigen Hinweis, der auf die eigene Sachkunde des Gerichts abzielt, kann das Tatsachengericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999
- 9 B 381.98 -, NVwZ 1999, Beilage S. 89; Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; Beschluss vom 7. Februar 2001 - 1 B 206.00 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46.
Die erforderliche Bekanntgabe der Grundlage der eigenen Sachkunde ist hier mit der Bezugnahme auf die in der Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Gutachten erfolgt. Dass diese - im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen eingeführten - Gutachten dem Verwaltungsgericht eine eigene Sachkunde vermitteln konnten, ist im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt worden.
Soweit darüber hinaus das Unterlassen der Einführung von Erkenntnissen (Sowjetbuch, Köln 1957, und Länderbericht Sowjetunion (1986) - Seite 9 des Urteilsabdrucks a.E.) gerügt wird, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, was die Kläger, hätte das Gericht diese Quellen förmlich in das Verfahren eingeführt, hiergegen im Einzelnen vorgebracht hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Die insoweit lediglich vorgetragenen Pauschalverurteilungen wie "tendenziöse linke bzw. rechte Propagandaliteratur" oder "unseriöse Literatur" reichen hierzu nicht aus, zumal die genannten Quellen ohnehin nur als Beleg für die offenkundige Tatsache dienten, dass der Komsomol in besonderer Weise mit der KPdSU verbunden gewesen sei, weil er dazu gedient habe, den ausreichenden Nachwuchs unter anderem in der Partei sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).