Zulassung der Berufung abgelehnt: Angemessenes Hausgrundstück nach § 88 BSHG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster, in dem sein Hausgrundstück als angemessen im Sinne des § 88 BSHG eingestuft wurde. Das OVG stellt fest, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Insbesondere vermag es die Beurteilung des Raum- und Flächenbedarfs sowie die Stellungnahme der kommunalen Bewertungsstelle nicht substantiiert zu erschüttern. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; das VG-Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgewiesen; Urteil des VG Münster bleibt rechtskräftig; Beklagter trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügen nur solche Vorbringen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorrufen.
Die rechnerische Ermittlung einer angemessenen Grundstücksgröße darf nicht schematisch erfolgen; besondere Umstände des Einzelfalls (z. B. Lage, Zuschnitt) sind zu berücksichtigen.
Ein Hinweis auf abweichende Entscheidungen für andere Orte oder Zeiträume ohne konkrete, vergleichbare Angaben zu den lokalen Verhältnissen genügt nicht, um den Verkehrswert oder die Angemessenheit substantiiert in Frage zu stellen.
Ein Zulassungsvorbringen muss sich mit selbständig tragenden Feststellungen der Vorinstanz (z. B. Stellungnahme der kommunalen Bewertungsstelle) konkret auseinandersetzen, um diese zu erschüttern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2533/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund greift nicht durch.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - sowie auch: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401.
Dazu reichen die Darlegungen des Beklagten hier nicht aus.
Das Vorbringen des Beklagten vermag die vom Verwaltungsgericht als selbständig tragend getroffene Einordnung des klägerischen Hausgrundstücks als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl I S. 2376) im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Zwar hätte die konkrete Doppelhaushälfte nach der Festsetzung des Bebauungsplanes zur Grundflächenzahl lediglich eine Grundstücksfläche von rund 250 qm benötigt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
vgl. Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 (320 ff.)
darf die rechnerische Bestimmung der angemessenen Grundstücksgröße aber nicht schematisch angewandt werden, sondern es hat sich eine abweichende Beurteilung des Raumbedarfes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - etwa der konkreten Grundstückslage oder seines Zuschnitts - vorbehalten. Diesen Gedanken hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme der kommunalen Bewertungsstelle vom 13. April 1999 aufgegriffen, ohne dass sich der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung mit dem dort angenommenen Sonderbedarf in irgendeiner Weise beschäftigt hat. Der Annahme der kommunalen Bewertungsstelle entsprechend werden in der Fachliteratur unter dem Blickwinkel der Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus bei Doppelhaushälften Grundstücksflächen bis 350 qm als angemessen angesehen.
Vgl. etwa Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 Rdnr. 51; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 Rdnr. 60 jeweils m.w.N..
Letztendlich wird mit dem Zulassungsvortrag auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
vgl. Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, BVerwGE 87, 278 = FEVS 41, 265
der Verkehrswert des Grundstücks nicht mehr im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort der Hilfesuchenden hält. Dazu reicht der Hinweis auf die zu anderen Objekten an anderen Standorten und für einen weit zurückliegenden Zeitraum getroffene Rechtsprechung ohne konkrete Angaben zu den Verhältnissen in T. -C. nicht aus.
Danach kommt es nicht darauf an, ob die weiteren selbständig tragenden Begrün-dungen des Verwaltungsgerichts durch das Zulassungsvorbringen erschüttert wer-den.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).