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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4216/06·07.12.2006

Zulassungsantrag zur Berufung mangels Begründung verworfen; PKH abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und verworf den Zulassungsantrag, weil die nach §124a Abs.4 VwGO erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe fehlte. Fristversäumnis und ungenügende Konkretisierung (verlustene Unterlagen, Zeugen) begründen das Ergebnis.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierten Vorbringens verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, aus welchen Gründen die Berufung zuzulassen ist; pauschale oder bloß andeutende Hinweise genügen nicht.

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Die Zweimonatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags beginnt mit Zustellung des Urteils mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nur bei Nachweis eines unverschuldeten Hinderns in Betracht (§ 60 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

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Behauptungen über verlorene Unterlagen oder noch zu erhebende Zeugenaussagen müssen konkretisiert werden; es ist darzulegen, welche Dokumente/Zeugen welche entscheidungserheblichen Tatsachen belegen und warum deren Beschaffung innerhalb der Frist nicht möglich war.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 VwGO§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 67 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6490/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil es an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe fehlt, aus denen nach Auffassung der Klägerin die Berufung zuzulassen ist. Soweit "vorab nur erwähnt" wird, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, arbeitsgerichtliche Akten vom Landesarbeitsgericht L. beizuziehen, fehlt es an jeglicher Darlegung, ob und ggfs. inwieweit die sich aus diesen Akten ergebenden Erkenntnisse zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung ihres Klagebegehrens führen.

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Eine weitere Begründung braucht der Senat nicht abzuwarten. Aufgrund der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Oktober 2006 ist die Zwei-Monats-Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 5. Dezember 2006 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass trotz der - großzügig bemessenen - Frist von zwei Monaten für die Begründung des Zulassungsantrags die Klägerin ohne eigenes Verschulden bzw. ohne ein ihr nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, denen sie unter dem 31. Oktober 2006 Prozessvollmacht erteilt hat, gehindert gewesen ist, die genannte Frist einzuhalten.

5

Der Hinweis auf einen weder in zeitlicher Hinsicht noch im übrigen konkretisierten "schweren Brand" im Familienhaus der Klägerin und die Notwendigkeit der "Wiederherstellung vieler Unterlagen", lässt schon nicht erkennen, welche in den Gerichtsakten und im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht vorhandene, jedoch für das Klagebegehren bedeutsame Unterlagen betroffen sein sollen.

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Soweit geltend gemacht wird, es würden noch weitere Auskünfte zur Begründung "der Berufung" benötigt, insbesondere von Zeugen, ist weder dargelegt noch erkennbar, welche Zeugen zu welchem Thema Auskünfte geben sollen, und warum eine Auskunftserteilung durch die Zeugen während des Lauf der zweimonatigen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich gewesen ist.

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Aus dem von der Klägerin persönlich unter dem 10. April 2005 verfassten und von ihr am 5. Dezember 2006 per Telefax eingereichten Schreiben ergibt sich - abgesehen von den aus dem Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO herzuleitenden Bedenken gegen eine Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsverfahren - im Ergebnis nichts anderes.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).