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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4213/19·26.08.2020

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels Begründung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund ausdrücklich benannt und die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Die Prüfung beschränkte sich auf das Zulassungsvorbringen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzureichend, wenn der Antragsteller keinen Zulassungsgrund ausdrücklich benennt und substantiiert vorträgt.

2

Die gerichtliche Prüfung des Zulassungsgrundes beschränkt sich auf das vom Antragsteller vorgebrachte Zulassungsvorbringen.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz substantiiert in Frage stellt.

4

Ein nur wiederholtes oder pauschales Bestreiten der Passivlegitimation oder des Sachvortrags genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.

5

Die Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; die Kläger können zur Tragung der Kosten verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 54 Satz 2 Halbs. 1 BGB§ 362 Abs. 2 BGB§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 7360/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Zulassungsgrund überhaupt hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. Die Kläger haben bereits keinen Zulassungsgrund ausdrücklich benannt.

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Der Zulassungsantrag ist jedenfalls nicht begründet. Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, nicht vor.

5

Die Kläger vermögen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts dazu, dass vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Überleitungsanzeige nicht ausnahmsweise wegen offensichtlichen Nichtbestehens des übergeleiteten Anspruchs (sog. Negativinzidenz) eine Rechtswidrigkeit anzunehmen sei, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass jedenfalls nicht unter allen erdenklichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, sondern nach derzeitiger Aktenlage vielmehr wahrscheinlich sei, dass die Pflegewohngeldbezieherin dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 14.000,00 € als Darlehen überlassen habe. Ebenso wenig sei es offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1., die den Vertrag namens und als 1. Vorsitzende für den Kläger zu 2. abgeschlossen habe, nach § 54 Satz 2 Halbs. 1 BGB persönlich für die Rückzahlung des Darlehens hafte.

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Soweit die Kläger dem unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens allein entgegensetzen, dass sie für den übergeleiteten Anspruch nicht passivlegitimiert seien, weil das Darlehen nicht an sie, sondern an Frau S.      A.       ausgezahlt worden sei, dringen sie nicht durch. Denn der Umstand, dass die Darlehenszahlung entgegen den mit dem Kläger zu 2. geschlossenen Darlehensvertrag nicht an diesen zum Erwerb einer Immobilie geflossen ist, sondern auf ein Konto von Frau S.      A.       , schließt einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Kläger zu 2. oder eine diesbezügliche Haftung der Klägerin zu 1. nicht aus. Vielmehr spricht überwiegendes dafür, dass die Zahlung auf das Konto von Frau A.       mit Einverständnis seitens des Klägers zu 2. zur Erfüllung der ihm gegenüber zu erbringenden Darlehensleistung erfolgt ist (vgl. § 362 Abs. 2 BGB). So hat Frau A.       diejenige Immobilie (N.----straße   ,       T.                  ) erworben, die dem Kläger zu 2. zur Beheimatung seines Tierbestands zukommen und zu dessen Finanzierung das Darlehen der Pflegewohngeldempfängerin aufgewandt werden sollte. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger zu 2. als nichtrechtsfähiger Verein nicht ins Grundbuch habe eingetragen werden können, so dass der Kauf treuhänderisch durch Frau A.       für das Gesamthandsvermögen der Mitglieder des Klägers zu 2. erfolgt und sie daher in das Grundbuch eingetragen worden sei. Dem entspricht auch, dass Frau A.       in den beim Beklagten eingereichten Jahreskontoauszügen hinsichtlich der Immobilienfinanzierung bei der Stadtsparkasse S1.      als "Treuhänder" vermerkt ist.

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Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).