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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 421/15·15.02.2017

Abweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerufungszulassungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich Zuwendungen und Widerruf eines Zuwendungsbescheids. Das Gericht stellt fest, dass die innerhalb der Frist vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. Pauschale Behauptungen und auf andere Förderzeiträume bezogene Hinweise genügen nicht, sodass der Antrag unbegründet zurückgewiesen wird. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; der Streitwert wird auf 30.550 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Streitwert 30.550 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt und tatsächlich vorgetragen wird.

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Zur Begründung eines Zulassungsgrundes genügen bloße Benennungen oder pauschale Werturteile nicht; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für ernstliche Richtigkeitszweifel darzulegen.

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Vorbringen, die auf andere Zeiträume oder andere Förderprogramme abheben, sind nur dann relevant, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum und inwiefern sie die Entscheidung für die streitigen Jahre in Frage stellen.

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Die Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52 GKG).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1899/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.550,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO wird weder hinreichend dargelegt noch liegt ein solcher vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Einzelnen damit begründet, dass dem Kläger für die Verpflichtungsjahre 2011/2012 und 2012/2013 kein Anspruch zustehe, dass der Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2011 zu Recht widerrufen worden sei und dass aufgrund dessen auch für das Verpflichtungsjahr 2013/2014 kein Anspruch des Klägers gegeben sei. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht auf einen Zulassungsgrund, weil es nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen genügt.

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Soweit sich das Zulassungsvorbringen dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, fehlt es an der Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Der sinngemäße Hinweis des Klägers darauf, dass ihm jeweils unter der Berücksichtigung seiner in Belgien gelegenen Flächen sowohl für die Jahre 2006 bis 2010 Zuwendungen gewährt worden seien als auch ab dem Jahr 2017 wieder gewährt würden, ist ohne Relevanz. Abgesehen davon, dass nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag für diese Zeiträume (vor 2011 und nach 2016) andere Förderprogramme galten/gelten, trägt der Kläger nichts dazu vor, warum es auf diese Zeiträume für die hier streitgegenständlichen (dazwischen liegenden) Jahre ankommen sollte. Für diese hat das Verwaltungsgericht ausführlich und schlüssig begründet, warum eine Berücksichtigung der Flächen in Belgien nicht in Betracht kommt. Richtigkeitszweifel insoweit zeigt der Kläger nicht dadurch auf, dass er die Ablehnung der Auszahlungsanträge für die Verpflichtungsjahre 2011/2012 und 2012/2013 ohne weitere Begründung als "nicht richtlinienkonform" bezeichnet. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass einmal bewilligte Zuwendungen auch auszuzahlen sind. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - der grundlegende Zuwendungsbescheid (vom 30. Dezember 2011) widerrufen wurde. Dazu, warum dieser Widerruf entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein sollte, trägt der Kläger wiederum nichts vor.

6

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen nicht über die bloße Benennung dieser Zulassungsgründe hinausgeht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).