Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; Statusprüfung einer Wohngemeinschaft nach §24 WTG
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, den Hauptsacheanspruch für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt und das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt. Über die Verfahrenskosten entschied das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO und legte sie dem Kläger auf. Zur Begründung stellte das Gericht dar, dass tatsächliche und rechtliche Abhängigkeiten vom Vermieter/Pflegedienst auf eine anbieterorientierte Wohngemeinschaft im Sinne des §24 WTG schließen.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; angefochtenes Urteil wirkungslos; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren nach §125 Abs.1 VwGO i.V.m. §92 Abs.3 VwGO einzustellen und ein angefochtenes Urteil nach §173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verwaltungsverfahrens ist nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei können die Kosten der Partei auferlegt werden, die voraussichtlich in einem streitigen Verfahren unterlegen wäre.
Für die Einordnung einer Wohngemeinschaft als anbieterorientierte Einrichtung im Sinne des §24 WTG sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Abhängigkeiten vom Anbieter (insbesondere Personengleichheit von Vermieter und Pflegedienstinhaber), vertragliche Regelungen zu Kündigung und Aufnahme sowie Veto- oder Bindungsrechte des Anbieters maßgeblich.
Eine Ausgestaltung von Satzung und Mietvertrag, die Kündigungsrechte bei Pflegebedarf, Zahlungsverzug an den Pflegedienst und ein Vetorecht des Vermieters bei Aufnahme neuer Mitglieder vorsieht, spricht gegen eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft und kann die Annahme einer anbieterorientierten Wohngemeinschaft rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 16767/17
Tenor
Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.
Das angegriffene Urteil vom 27. September 2019 ist wirkungslos.
Die Kosten des in Hauptsache erledigten Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil er im Falle einer streitigen Entscheidung über die Berufung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Denn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die damals bestehende Wohngemeinschaft im Hause Am F. 6 in X. -C. sei rechtlich und tatsächlich selbstverantwortet i. S. d. § 24 Abs. 2 WTG und der anderslautende Statusfeststellungsbescheid des Beklagten vom 14. September 2017 deshalb rechtswidrig und aufzuheben, unterliegt, wie sich aus dem Zulassungsbeschluss des Senats vom 9. Mai 2022 ergibt, ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Es ist eine tatsächliche und auch eine rechtliche Abhängigkeit vom Vermieter, der auch Inhaber des Pflegedienstes ist, dem alle Mitglieder der Wohngemeinschaft angeschlossen sind, erkennbar. Der damals geltende Wohnraum-Mietvertrag ist auf Menschen mit pflegerischem Bedarf ausgerichtet. Er weist in seiner Präambel schon darauf hin, dass bei "dauerhaftem stationärem Pflegebedarf" die Wohngemeinschaft nicht der "richtige Ort" sei, was mit der Kündigungsmöglichkeit des Vermieters in Ziff. 8.2. (bei dauerhaftem stationärem Pflegebedarf) korrespondiert. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Vermieter-Klausel nach zivilrechtlichem Mietrecht Bestand haben kann (was fraglich ist), handelt es sich um eine Bestimmung, die aus Sicht eines Vermieters nicht angezeigt ist oder sogar fern liegt, wohl aber aus Sicht des ambulanten Pflegedienstes Sinn macht. Daneben ist die rechtliche Verflechtung mit dem Pflegedienst auch nach der Satzung gegeben. Insoweit kann die im Verfahren nachgereichte letzte (erneuerte) Satzung der WG ohne Datum, die der Kläger nach entsprechender Anregung durch das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 eingereicht hat, zugrunde gelegt werden. Nach dieser Satzung ist (wie auch zuvor) ein außerordentlicher Kündigungsgrund u. a. dann gegeben, wenn das Mitglied der Wohngemeinschaft mit den Zahlungen der Pflegeleistungen in Verzug ist (8.3.3.3.). Das hat mit dem eigentlichen Zweck einer Wohngemeinschaft wenig zu tun. Weiter hat der Vermieter, also der Kläger, der auch Pflegedienstinhaber war, ein Veto hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder in die Wohngemeinschaft (Ziff. 7.5), wodurch faktisch jeder Interessent ausgeschlossen werden konnte, der nicht den ambulanten Pflegedienst des Klägers beauftragen, sondern von seinem "Wahlrecht" nach Ziff. 1. der Satzung Gebrauch machen wollte. Eine solche Ausgestaltung, die uneingeschränkt gilt und die Ablehnung eines potentiellen neuen Mitgliedes bei Beauftragung eines anderen Anbieters nicht von vornherein ausschließt, lässt eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft nicht erkennen. Faktisch konnte die Wohngemeinschaft somit durch die Personenidentität zwischen Vermieter und Pflegedienstleister vorherrschend bestimmt werden. Die angefochtene Statusfeststellung des Beklagten, nach der eine anbieterorientierte Wohngemeinschaft i. S. v. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 WTG vorgelegen habe, hätte aus diesem Gründen aller Wahrscheinlichkeit nach Bestand gehabt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).