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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4187/19·08.05.2022

Berufungszulassung wegen Zweifel an Selbstverantwortung einer Wohngemeinschaft (§24 WTG NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeim- und PflegeaufsichtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, ob die betreffende Wohngemeinschaft im Sinne des §24 Abs.1 und 2 WTG NRW als selbstverantwortet anzusehen ist. Das Gericht sieht insbesondere mit Blick auf Mietvertrag und Satzung ernstliche Richtigkeitszweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte hat diese Zweifel in seinen Zulassungsvorbringen hinreichend aufgezeigt; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an der Annahme der Selbstverantwortung der Wohngemeinschaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass glaubhaft bzw. in zulassungsrelevantem Umfang ernstliche Richtigkeitszweifel an einer entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz vorgetragen werden.

2

Bei der Prüfung, ob eine Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 1 und 2 WTG NRW selbstverantwortet ist, sind insbesondere die konkreten Regelungen des Mietvertrags und die Satzung der Wohngemeinschaft zu berücksichtigen.

3

Ein Zulassungsvorbringen ist hinreichend, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Vorinstanz eine für das Ergebnis tragende Tatsachen- oder Rechtswürdigung fehlerhaft vorgenommen hat.

4

Die Zurückstellung oder Vorbehaltung der Kostenentscheidung bis zur Schlussentscheidung ist in Zulassungsbeschlüssen möglich und liegt im Ermessen des Gerichts.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 24 Abs. 1 und 2 WTG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 16767/17

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wohngemeinschaft im Hause Am F.        0 in X.     -C.         sei selbstverantwortet i. S. d. § 24 Abs. 1 und 2 WTG NRW, begegnet insbesondere mit Blick auf Mietvertrag und Satzung der Wohngemeinschaft ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.