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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4169/06·27.11.2006

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Zustellung und Empfangsbekenntnis zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGehörsfragen/VerfahrensgrundrechteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Rücknahmebescheid und monierte Verfälschungen sowie Zustellungsfragen. Das OVG weist die Rüge als unbegründet zurück, weil keine tatsächlichen Umstände dargetan sind, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung belegen. Die Anhörungsrüge dient nicht der Korrektur materieller Rechts- oder Tatsachenwürdigungen. Die Klägerin trägt die Kosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

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Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, nicht aber auf ein bestimmtes materielles Ergebnis.

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Die Anhörungsrüge dient der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen und ist nicht geeignet, die gerichtliche Bewertung von Tatsachen oder rechtliche Würdigungen zu revidieren.

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Wenn maßgebliche Urkunden und Empfangsbekenntnisse in den Akten vorhanden sind und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, reicht bloßes Bestreiten ohne konkreten Alternativvortrag nicht aus, um eine Gehörsverletzung zu begründen.

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Kostenfolge: Die unterliegenden Verfahrensteilnehmer tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten Dritter sind nur erstattungsfähig, soweit gesetzlich vorgesehen (vgl. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 70 VwGO§ Konsulargesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 2324/04

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage, ob sie angesichts mehrfacher Verfälschungen der Ausführungen des Senats im angefochtenen Beschluss nicht bereits rechtsmissbräuchlich ist - jedenfalls unbegründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Die Rüge, der Senat habe die von ihm für möglich gehaltene Sachverhaltsalternative, die Klägerin habe den Rücknahmebescheid erst am 16. Dezember 2002 erhalten, in ihren rechtlichen Konsequenzen - was nämlich den Ablauf der Widerspruchsfrist und etwaige Erkundigungspflichten des Empfängers betreffe - nicht beachtet, gibt den Inhalt des angefochtenen Beschlusses unzutreffend wieder. Der beschließende Senat hat keineswegs einen Zugang des Rücknahmebescheides erst am 16. Dezember 2002 alternativ für möglich gehalten. Vielmehr ist er unmissverständlich davon ausgegangen, dass der Bescheid der Klägerin bereits am 4. Dezember 2002 zugestellt und damit in diesem Zeitpunkt im Sinne von § 70 VwGO bekanntgegeben worden ist; davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass der Senat dem Vortrag der Klägerin lediglich entnommen hat, dass sie sich spätestens am 16. Dezember 2002 auch tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Postsendung verschafft hat. Mit der Anhörungsrüge kann nicht die rechtliche Diskussion über eine wirksame Zustellung sowie die Einschlägigkeit und Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Klägerin wiedereröffnet werden. Die Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006

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- 5 B 89.05 -.

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Auch die Rüge, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Konsularbeamter das Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Empfänger persönlich ausgehändigt habe und hierüber eine Urkunde erstellt worden sei, gibt die Auffassung des Senats unzutreffend wieder. Es ist dem angefochtenen Beschluss vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass der Senat eine Übergabe durch die rumänische Post als Hilfsperson für erwiesen angesehen hat, weil über die Zustellung auf diese Weise ein schriftliches Zeugnis ausgestellt worden ist. Die Existenz des Zustellungsersuchens der Beklagten und des entsprechenden Zustellungszeugnisses des Konsulats, die sich beide in den Verwaltungsvorgängen befinden, zu leugnen, entbehrt jeglicher Grundlage. Was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn sie vor der Senatsentscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen dieser Urkunden mit ihrem wahren Inhalt und die Einschlägigkeit des Konsulargesetzes hingewiesen worden wäre, wird - anders als es die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes verlangt - mit der Anhörungsrüge nicht dargelegt. Im Übrigen erschöpft sich die Anhörungsrüge insoweit wiederum in Angriffen auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem Sachverhalt in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus Sicht der Beteiligten richtige Bedeutung beimisst.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004

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- 1 BvR 1557/01 -, juris, m. w. N.

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Sowohl das Empfangsbekenntnis als auch die Frau H. I. erteilte Vollmacht sind der Klägerin bereits vor dem Senatsbeschluss bekannt gewesen, so dass ihr eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Unterschriften bereits von vornherein eingeräumt war. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung, was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn sie vor der Senatsentscheidung gesondert darauf hingewiesen worden wäre, dass die auf dem Empfangsbekenntnis mit dem Datum "4 XII 2002" vorhandene Unterschrift ("U. ") einer anderen, von ihr geleisteten und in den Akten befindlichen Unterschrift auffällig ähnele. Das bloße Bestreiten kann insoweit nicht ausreichen. Vielmehr hätte es einer Darlegung insbesondere zu der Frage bedurft, wer - wenn nicht die Klägerin selbst - den Bescheid am 4. Dezember 2002 in Empfang genommen und den Empfang mit der auf den Namen "U. " lautenden Unterschrift bestätigt haben soll. Auf die Notwendigkeit eines solchen Vortrages ist die Klägerin bereits mit dem Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2003 hingewiesen worden; den schon damals geforderten Vortrag hat sie jedoch bis heute nicht einmal ansatzweise geleistet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).