Zulassung der Berufung abgelehnt wegen mangelnder Darlegung der Austauschbarkeit in der Sozialauswahl
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wird als unbegründet abgelehnt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Sozialauswahl; das Verwaltungsgericht hatte die Gruppenbildung mit Verweis auf fehlende Austauschbarkeit als nicht grob fehlerhaft angesehen. Die Zulassungsbegründung legt zu den einzelnen Arbeitnehmern keine substantiierten Einwendungen dar. Kostenentscheidung zulasten des Beigeladenen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet verworfen; Beigeladener trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Wiederholung früherer Vorbringen reicht nicht aus.
Bei der Sozialauswahl ist die Einbeziehung von Arbeitnehmern voraussetzungsgleich mit deren Austauschbarkeit; Vergleichbarkeit bemisst sich an Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Vertragsinhalt.
Die Beurteilung der Austauschbarkeit erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Arbeitnehmern; eine Zulassungsbegründung muss hierzu substantiiert Stellung nehmen.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags kann das Gericht die Kosten des Verfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 Abs. 2, 3, 188 Satz 2 VwGO zuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 652/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Sozialauswahl sei - anders als vom Beklagten in seiner Ermessensentscheidung angenommen - grob fehlerhaft erfolgt, im Wesentlichen - wie auch das Arbeitsgericht E. in seinem Urteil vom 7. April 2005 - Ca - darauf gestützt, dass
die Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Sozialauswahl voraussetze, dass die Arbeitnehmer miteinander vergleichbar seien, d. h. auf Grund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Vertragsinhalt austauschbar, und
bei der vorgenommenen Gruppenbildung in der Gehaltsstufe K4 und der Altersgruppe der 36- bis 45-Jährigen eine derartige Austauschbarkeit nicht gegeben sei, weil innerhalb der gebildeten Gruppe Arbeitnehmer seien, deren Aufgaben die Klägerin als Innenarchitektin, die zuletzt kaufmännische Tätigkeiten erfüllt habe, nicht hätte übernehmen können.
Die Begründung des Zulassungsgantrags verhält sich hierzu nicht. Weder wird der vom Verwaltungsgericht für die Gruppenbildung als entscheidend angesehene Maßstab der "Austauschbarkeit" thematisiert noch wird in Bezug auf die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur "Austauschbarkeit" im Einzelnen Stellung genommen.
Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung der Gründe, die sich nicht auf die Bildung der einzelnen Gruppen, sondern auf die der Gruppenbildung nachgelagerten Ebene der Herausnahme eines Teils der Arbeitnehmer der Gruppe "K4, 36- bis 45-Jährige" aus der Sozialauswahl beziehen und damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die von diesen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten wahrzunehmen und es schon insoweit an der Austauschbarkeit fehle, gerade bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).