Zulassung der Berufung: Keine Erstattung von Pflegewohngeld bei wirksamem Bewilligungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Erstattungsanspruchs für zwischen 21.02.2003 und 30.04.2008 gezahltes Pflegewohngeld. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan wurden. Das Gericht stellte klar, dass ein wirksam gewordener, wenn auch rechtswidriger Bewilligungsbescheid (§39 SGB X) den Rechtsgrund für geleistete Zahlungen bildet und daher vor dessen Aufhebung kein Erstattungsanspruch besteht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert substantiiert aufgezeigte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; fehlt dies, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Ein wirksam gewordener Bewilligungsbescheid nach § 39 SGB X begründet für die Dauer seiner Wirksamkeit den Rechtsgrund für ausgezahlte Leistungen, auch wenn der Bescheid materiell rechtswidrig ist.
Zahlungen, die auf einem wirksamen, nicht nichtigen Verwaltungsakt beruhen, sind nicht rechtsgrundlos im Sinne eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben, widerrufen oder anderweitig erledigt ist.
Die Behörde kann unter Umständen endgültig an eine aufgrund eines rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakts bewirkte Leistungsverschiebung gebunden sein, wenn eine Beseitigung des Verwaltungsakts etwa aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr möglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4375/10
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe gegen die beklagte Heimbewohnerin keinen Anspruch auf Erstattung des in dem Zeitraum vom 21. Februar 2003 bis zum 30. April 2008 an die Einrichtung gezahlten Pflegewohngeldes, weil die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt sind, sondern ihren Rechtsgrund in den fortlaufend ergangenen Bewilligungsbescheiden finden, nicht in Frage zu stellen.
Die Zahlung ist - anders als die Klägerin meint - auch im Verhältnis zur beklagten Heimbewohnerin nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld wegen der fehlenden Bedürftigkeit der beklagten Heimbewohnerin von Anfang an nicht vorgelegen haben. Diese Ansicht der Klägerin ist mit der prinzipiellen (sozial-) verwaltungsverfahrensrechtlichen Trennung von Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten nicht zu vereinbaren. Diesem Prinzip entspricht es, dass ein - wie hier - gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wirksam gewordener, nicht im Sinne des § 40 SGB X nichtiger, aufgrund des Fehlens der tatbestandlichen Vorgaben allerdings rechtswidriger Bewilligungsbescheid nicht unwirksam wird oder ist, sondern wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere auf andere Weise erledigt ist, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X. Wirksamkeit bedeutet für die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dass sie sich an die darin getroffene Regelung halten muss, und zwar unabhängig davon, ob sie diese auch später noch für rechtens oder für sinnvoll hält mit der Folge, dass auch ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid bis zu seinem Wegfall durch Aufhebung oder Erledigung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bewilligten und ausgezahlten Leistung darstellt. Die Leistungsverschiebung ist dann zwar objektiv unrechtmäßig, sie ist jedoch, anders als von der Klägerin angenommen, nicht - wie dies der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch tatbestandlich fordert - auch rechtsgrundlos. Die Behörde muss eine auf der Grundlage eines rechtswidrigen, aber wirksamen Bewilligungsbescheides erbrachte Leistungsverschiebung gegebenenfalls sogar endgültig hinnehmen, wenn dessen Beseitigung - etwa aus Vertrauensschutzschutzgesichtspunkten - nicht mehr möglich ist.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. An der Beantwortung der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Frage, wie die Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachtem Pflegewohngeld in den Fällen erfolgt, in denen der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, mag zwar ein allgemeines, über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. In diesem Zusammenhang stellten sich dann auch die weiteren Fragen, ob die Bewilligung in einer Weise teilbar ist, die eine allein auf die Begünstigung des Heimbewohnern beschränkte Rücknahme ermöglicht bzw. ob bei einer - anders als in dem, dem Urteil des Senats vom 15. Juli 2009 - 12 A 2190/09 -, NWVBl 2010, 79, juris, zugrundeliegenden Sachverhalt - sowohl gegen den begünstigten Heimbewohner als auch die begünstigte Einrichtung gerichteten Rücknahme die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Heimbewohners der Einrichtung im Rahmen der dann möglicherweise einheitlichen Vertrauensschutzerwägungen zugerechnet werden können oder nicht. Es ist der Klägerin im Übrigen unbenommen, in den Blick zu nehmen, ob sie die Bewilligungsbescheide zukünftig mit einem an die Überprüfung bzw. Richtigkeit der Angaben des Heimbewohners zu seinen finanziellen Verhältnissen anknüpfenden Widerrufsvorbe-halt versehen kann und will.
Diese Fragen stellen sich in dem vorliegenden Verfahren jedoch sämtlich nicht entscheidungserheblich. Dass der Klägerin der allein streitgegenständliche Erstattungsanspruch vor der Beseitigung der den Rechtsgrund der Vermögensverschiebung darstellenden Bewilligungsbescheide nicht zusteht, folgt nämlich - wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt - ohne weiteres aus der Rechtsnatur des Verwaltungsakts.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).