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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 415/06·31.01.2006

Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Vertretung unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte eine als "Berufungsanmeldung" bezeichnete Eingabe ein, die das Gericht als Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) wertet. Der Antrag ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vertreter (Rechtsanwalt oder rechtslehrender Hochschullehrer mit Richterbefähigung) vertreten war. Mangels wirksamer Einlegung des Rechtsbehelfs entscheidet das Gericht nicht über die beantragte Fristverlängerung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender gesetzlicher Vertretung; Kosten dem Kläger auferlegt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine als "Berufungsanmeldung" bezeichnete Eingabe ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, wenn sie die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils bezweckt (§§ 124, 124a VwGO).

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Vertreter (Rechtsanwalt oder rechtslehrender Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt) eingereicht wird.

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Fehlt es an einer wirksamen Einlegung des Rechtsbehelfs wegen Nichterfüllung des Vertretungserfordernisses, sind nachgeordnete Anträge, insbesondere Anträge auf Fristverlängerung für die Begründung, nicht zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO (insbesondere §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO) und kann dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ Hochschulrahmengesetz (HRG)§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3617/03

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die mit Schreiben vom 4. Januar 2006 eingelegte "Berufungsanmeldung" des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2005 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könn-te gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung

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- VwGO - zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts führen.

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Der Zulassungsantrag ist allerdings unzulässig, denn der Kläger hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist er in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

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Da es bereits an einer wirksamen Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil fehlt, sieht der Senat keinen Anlass, über die vom Kläger mit seinem Schreiben vom 4. Januar 2006 ferner geäußerte Bitte um „Terminverlängerung für die Zusendung der Berufungsbegründung" zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).