Berufungszulassung wegen Frage der örtlichen Zuständigkeit nach §86 Abs.4 SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Entscheidung zugelassen. Es stellte klar, dass ernstliche Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO auch sinngemäß besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von Nr.2 erfassen können. Entscheidungsgegenstand sind schwierige Fragen, ob eine für die örtliche Zuständigkeit nach §86 Abs.4 SGB VIII relevante Unterbrechung oder Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§86 Abs.4 SGB VIII)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten die Überprüfung durch das Berufungsgericht erfordert.
Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) kann sinngemäß auch auf das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von §124 Abs.2 Nr.2 VwGO gerichtet sein.
Bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach §86 Abs.4 SGB VIII können Fragen, ob eine für die Zuständigkeit relevante Unterbrechung oder Beendigung von Jugendhilfeleistungen eingetreten ist, entscheidungserhebliche tatsächliche Schwierigkeiten darstellen und so ein Zulassungsgrund sein.
Bei vorläufigen Zulassungsentscheidungen wird die abschließende Kostenverteilung regelmäßig der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 6000/16
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, ob eine für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII beachtliche Unterbrechung bzw. Beendigung der Jugendhilfeleistung erfolgt ist.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.