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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4103/04·10.04.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt: Nutzungsentschädigung keine erstattungsfähige Unterkunftsaufwendung

SozialrechtSozialhilferechtRegelsatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster. Streitpunkt ist, ob nach §§ 990, 987 BGB geschuldete Nutzungsentschädigungen als erstattungsfähige Aufwendungen für Unterkunft nach § 3 Abs. 1 RegelsatzVO gelten. Das OVG lehnt die Zulassung ab: die Vorbringen erschüttern nicht die erstinstanzliche Bewertung, und es wird keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung benannt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel bzw. grundsätzlicher Rechtsfragen verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.

2

Eine nach §§ 987, 990 BGB geschuldete Nutzungsentschädigung ist nicht ohne Weiteres als sozialhilferechtlich erstattungsfähige Aufwendung für die Unterkunft im Sinn von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO anzusehen.

3

Auch bei einer Einordnung der Nutzungsentschädigung in die Nähe einer Herausgabepflicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung stellt sie keine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung dar, die dem Zweck dient, die Unterkunft zu erhalten und zu sichern; daher fehlt die Erstattungsfähigkeit.

4

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Benennung konkreter, für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblicher und klärungsbedürftiger Rechtsfragen; eine bloß vielschichtige Problembeschreibung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 990 BGB§ 987 BGB§ 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO§ 988 BGB§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1099/01

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die gegen die Einordnung der nach §§ 990, 987 BGB vom Kläger und seiner Ehefrau für die unberechtigte Nutzung der Wohnung H.----straße 27 in N. geschuldeten Nutzungsentschädigung als "Schadensersatz" gerichteten Ausführungen erschüttern nicht die entscheidungstragende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es handele sich hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche erstattungsfähige Aufwendung für die Unterkunft im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO. Auch soweit man die einem Eigentümer aufgrund des in den genannten Vorschriften angelegten eigentumsrechtlichen Anspruchs eigner Art geschuldete Nutzungsentschädigung in die Nähe einer Verpflichtung zur Herausgabe der in der tatsächlichen Nutzung liegenden ungerechtfertigten Bereicherung rücken wollte, würde die Entschädigung keine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung mit dem Zweck darstellen, die Unterkunft zu erhalten und zu sichern.

4

Vgl. zu § 988 BGB: OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 1996 - Bs IV 230/96 -, FEVS 47, 182 (183).

5

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der Kläger entgegen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine - für die Entscheidung der Streitsache im Rechtsmittelverfahren erhebliche und deshalb klärungsbedürftige - konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung benennt, sondern lediglich eine vielschichtige Problematik beschreibt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

7

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).