Zulassungsantrag zur Berufung wegen Jugendhilfegewährung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Bewilligung von Jugendhilfe gegenüber den Großeltern feststellte. Streitpunkt war, ob ein Schreiben vom 20. März 2000 die Gewährung gegenüber der Mutter dokumentiert und damit ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab: Das Schreiben ist nur eine Mitteilung, kein Regelungsakt i.S.v. § 31 SGB X, und begründet keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil der Vorinstanz wird rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher Bewilligung an die Mutter als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung substantiiert in Frage stellen.
Eine bloße Mitteilung über die Gewährung von Jugendhilfe an eine Person begründet nicht ohne weiteres, dass die Gewährung gegenüber dieser Person bewilligt worden ist; für eine Bewilligung bzw. eine Regelung i.S.v. § 31 SGB X ist ein erkennbarer Regelungswille erforderlich.
Der Antragsteller, dessen Zulassungsantrag keinen Erfolg hat, hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO).
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach § 152 VwGO sind unanfechtbar und führen gemäß § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2286/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20.957,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund greift nicht durch.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 - , DVBl. 2003, 401.
Das ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zum Schreiben an die sorgeberechtigte Mutter vom 20. März 2000 vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung der Jugendhilfeleistungen sei ausweislich der Bewilligungsbescheide den Großeltern gegenüber erfolgt, nicht zu erschüttern. Richtigerweise geht der Kläger in der Zulassungsbegründung vom 30. September 2004 selbst davon aus, die Kindesmutter habe mit dem Schreiben vom 20. März 2000 eine Mitteilung" über die Hilfegewährung erhalten. Das Schreiben formuliert nicht, dass Ihr" - der Mutter - Jugendhilfe gewährt wird, sondern übermittelt lediglich das Faktum der Hilfegewährung ohne in Bezugsetzung zu einem Anspruchsberechtigten. Ein Wille des Klägers, die Gewährung der Jugendhilfe gegenüber der Mutter zu regeln, wie es § 31 SGB X voraussetzen würde, kommt nicht zum Ausdruck. Dazu reicht auch nicht die bloße Adressierung des Schreibens an die Mutter. Die Ausführungen ab dem zweiten Abschnitt des Schreibens vom 20. März 2000 sind zwar erkennbar auf den Rechtskreis der Mutter gerichtet, treffen aber nur eine Einsatzpflicht nach §§ 91 ff. KJHG. Bezogen darauf stellt die Gewährung von Jugendhilfe gemäß dem ersten Absatz des Schreibens lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für die in Frage kommende Heranziehung zu den Kosten dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2 Halbsatz VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 47 GKG.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).