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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4078/06·26.02.2007

Zulassungsantrag zur Berufung mangels Vertretung unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Gericht prüft, ob der Antrag frist- und formgerecht gestellt wurde und ob die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung vorlag. Die Zulassung wird als unzulässig verworfen, da keine Vertretung durch Rechtsanwalt/Rechtslehrer nach §67 VwGO bestand und ein Prozesskostenhilfeantrag nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Kosten- und Streitwertfestsetzungen folgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und versäumter PKH-Antragstellung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen berechtigten Rechtslehrer vertreten ist.

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Ein nachträglich gestellter oder unvollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann einen Vertretungsmangel nicht heilen, wenn kein vollständiger PKH-Antrag innerhalb der Frist vorgelegt wurde.

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Die Beiordnung eines Notanwalts kann einen außerhalb der Frist liegenden oder nicht als formeller Antrag erkennbaren Hilferuf nicht zum fristgerechten Zulassungsantrag machen.

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Ein Verfahrensantrag ist unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen (Fristen, Vertretung, vollständige Unterlagen) nicht eingehalten werden; Kosten- und Streitwertfestsetzungen richten sich nach §§ 154, 162 VwGO sowie §§ 52, 47 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1067/06 (4 K 992/05 VG Köln)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat versteht die Bitte des Klägers, ihm "behilflich zu sein, das Urteil vom 7. Juli 2006 durch den Rechtsweg anzufechten", als einen nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; diesem ihm bereits mit Verfügung vom 9. November 2006 dargelegten Verständnis ist der Kläger auch nicht entgegengetreten.

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Der so verstandene Antrag ist indes unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.

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Diesem Vertretungsmangel kann auch nicht durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen (beabsichtigten) formgerechten Zulassungsantrag abgeholfen werden. Denn der Kläger, der sich ausweislich seiner Rechtsmittelschrift zur Tragung der mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten verpflichtet hat, hat innerhalb der am 9. November 2006 abgelaufenen Antragsfrist ersichtlich schon kein Prozesskostenhilfebegehren formuliert geschweige denn einen vollständigen Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der am 5. Dezember 2006 vorgelegten "Auskunft" über das Arbeitseinkommen des Klägers kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen, weil sie - zum einen - keinen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darstellt und

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- zum anderen - erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt worden ist.

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Dem Vertretungsmangel kann ferner nicht durch Beiordnung eines Notanwaltes zur Stellung eines (formgerechten) Zulassungsantrages abgeholfen werden, weil der Kläger einen solchen Antrag innerhalb der Antragsfrist schon nicht gestellt hat. Seine Bitte, ihm juristische Hilfe durch einen Bevollmächtigten zu erweisen, kann nämlich im Lichte der Reaktion des Klägers auf die Verfügung vom 9. November 2006 nicht als ein solcher Antrag verstanden werden. In dieser den Beteiligten bekannten Verfügung, an deren Inhalt der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält und auf den er zur näheren Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nicht dargetan seien. Hierauf hat der Kläger - außerhalb der Antragsfrist - lediglich mitgeteilt, dass der Rechtsanwalt "mit ihnen telefonisch zu erreichen" sei. Ein unterstellter (rechtzeitig angebrachter) Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes hätte im übrigen abgelehnt werden müssen, da - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).