Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt - unzureichender Vortrag zu Passrecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren. Das OVG lehnte beide Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. Wesentlich war das fehlende substantielle Vorbringen zu einschlägigen russischen Passvorschriften und Verwaltungspraxis.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz begründet.
Bei behaupteten Auslandssachverhalten müssen die einschlägigen ausländischen Vorschriften oder die konkrete Verwaltungspraxis so dargelegt werden, dass ein Gericht ernstlich an der Darstellung der Vorinstanz zweifeln kann.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt eine nachvollziehbare Darlegung der relevanten Rechtsfragen voraus; vages oder substanzloses Vorbringen genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Behauptung der Klägerin, sie habe bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses in der Forma 1 die deutsche Nationalität angegeben, sei unglaubhaft, weil die Eintragung der Nationalität in den Inlandspässen der Russischen Föderation bereits seit 1995 weggefallen und nach dem Recht des Herkunftsstaates auch im Passantragsformular (Forma I P) die Beantragung eines Nationalitätsantrages nicht mehr vorgesehen sei.
Dass das Antragsformular Forma I P keine Rubrik für die Eintragung der Nationalität mehr vorsieht, wird in der Begründung des Zulassungsantrags ebenso wenig in Frage gestellt, wie der Umstand, dass in den Inlandspässen der russischen Föderation seit 1995 die Nationalität nicht mehr eingetragen wird. Das Bestehen einer Verwaltungspraxis in der Russischen Föderation, wonach trotz der Pass(antrags-)formulare eine Erklärung zur Nationalität mit einer dem vorherigen Rechtszustand entsprechenden Bedeutung für die Passerteilung zugelassen und aufgenommen wird, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behauptet, geschweige denn in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Fehlt es aber danach an jeglichem Spielraum für die rechtlich relevante Bekundung der Nationalität im Verfahren der Passerteilung, die mit Blick auf das Geburtsdatum der Klägerin erstmals frühestens im Jahr 2000 erfolgen konnte, sind die einer richterlichen Überzeugungsbildung entgegenstehenden vernünftigen Zweifel,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007,194,
an der Sachdarstellung der Klägerin nicht ausgeräumt.
Soweit die Klägerin sich darüber hinaus gegen die Anforderungen an ein durchgehendes Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" anstelle einer Nationalitätenerklärung wendet, bleibt ihr Berufungszulassungsvortrag vage und ohne die erforderliche Sub-stanz, die eine rechtliche Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt erst ermöglicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
"ob die damaligen Passvorschriften im Herkunftsland der Klägerin/Antragstellerin die Möglichkeit boten, in den Antragsunterlagen die deutsche Nationalität einzutragen",
fehlt es an jeglicher Darlegung der in Betracht kommenden Passvorschriften und/oder der einschlägigen Verwaltungspraxis, die zugunsten der Klägerin einen Verfahrensablauf, wie er von ihr behauptet worden ist, nahelegen.
Angesichts dessen kommt es auf die weitere Frage,
"ob diese Eintragung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG darstellt",
nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (jeweils 5.000 Euro für die begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides und für die begehrte Einbeziehung) beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).