Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 406/06·13.08.2007

PKH abgelehnt und Berufung nicht zugelassen wegen fehlender Erfolgsaussicht (Transportkosten/BSHG)

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung zur Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs für Transportkosten aus einer Zusicherung des Sozialamts. Das OVG lehnte PKH und Zulassungsantrag ab, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Die Zusicherung sei inhaltlich eingeschränkt bzw. darlehnsweise und der Bedarf zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits gedeckt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder erhebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache voraus.

3

Die Auslegung einer in einem Bescheid enthaltenen Zusicherung richtet sich nach ihrem Wortlaut; inhaltlich eingeschränkte oder ausdrücklich bedingte Zusicherungen begründen keinen weitergehenden Erstattungsanspruch.

4

Ein ordnungsgemäß belehrter Bescheid, der ohne Anfechtung bestandskräftig geworden ist, begründet nicht ohne weiteres einen durchsetzbaren Anspruch aus seiner behaupteten inneren Rechtswidrigkeit.

5

Ansprüche aus den Vorschriften des BSHG (z. B. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1) setzen einen zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Bedarf voraus; ein bereits gedeckter Bedarf schließt die Leistung aus.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 SGB X§ 11 Abs. 1 BSHG§ 12 Abs. 1 BSHG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 7410/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der behauptete Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten Transportkosten folge nicht aus der in dem Bescheid vom 16. Januar 2004 gegebenen Zusicherung und lasse sich auch nicht aus Vorschriften des BSHG ableiten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die in dem Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2004 enthaltenen Formulierung, das Sozialamt erkläre sich "bereit, die Kosten eines Transportes des eingelagerten Hausstandes bei Anmietung eines angemessenen Wohnraumes darlehensweise zu übernehmen", als inhaltlich auf den Fall der "Anmietung eines angemessenen Wohnraums" beschränkte Zusicherung i. S. d. § 34 SGB X bewertet und angenommen, dass dieser Fall nicht vorliege. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, diese rechtliche Würdigung des Bescheides sei zweifelhaft, greift nicht durch. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein anderes Verständnis der Zusicherung geboten sein könnte. Die insoweit vertretene Position, der Beklagte habe seine Zusicherung nicht derart eingeschränkt formulieren und auch nicht lediglich eine darlehnsweise Hilfe in Aussicht stellen dürfen, stellt nämlich nicht in Frage, dass die Zusicherung ohne weiteres erkennbar inhaltlich eingeschränkt bzw. bedingt war und nur eine darlehnsweise Hilfegewährung zum Inhalt hatte. Lediglich ergänzend sei insoweit ferner ausgeführt: Die Zusicherung einer nur darlehnsweisen Hilfegewährung beruhte offensichtlich darauf, dass die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2004 lediglich um Prüfung gebeten hatte, "ob eine Darlehnsgewährung durch das Sozialamt erfolgen kann, um Lager- und Transportkosten zu bestreiten". In Bezug auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der tatsächlich erfolgten inhaltlichen Beschränkung/Be-dingung ist außerdem nicht erkennbar, dass eine solche Rechtswidrigkeit den be-haupteten Anspruch der Klägerin aus der gegebenen Zusicherung zu begründen geeignet wäre. Denn der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene, nicht mit einem Widerspruch angegriffene Bescheid vom 16. Januar 2004 ist, wie auch das Verwaltungsgerichts zugrundegelegt hat (vgl. UA S. 7 Mitte), offensichtlich bestandskräftig geworden.

6

Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten Hilfeanspruch aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG stehe entgegen, dass der Bedarf im Zeitpunkt des Entscheidung des Beklagten über den Hilfebedarf bereits gedeckt gewesen sei und hier kein Fall vorliege, in dem ausnahmsweise von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-) bestehenden Bedarfs abgesehen werden könne, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es fehlt insoweit schon an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die im einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein soll, es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, den Beklagten vor der Beauftragung der Transportfirma Vogt über den Zeitpunkt und die voraussichtlichen Kosten des Transports zu unterrichten und die Entscheidung desselben abzuwarten. Die unsubstantiierte Behauptung, die Klägerin habe sich seinerzeit "in einer außerordentlichen Notlage" befunden, reicht insoweit ebensowenig aus wie das Vorbringen, sie habe die Rechnung für den Transport mit Mitteln der Sozialhilfe beglichen und dafür in Kauf genommen, ihre Miete schuldig zu bleiben.

7

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden kann. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der der Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt Teil eines von der Klägerin als komplex bewerteten Lebenssachverhaltes ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).