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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4034/19·22.08.2021

TierSoBeihV: Volle Rückforderung bei verspäteter Mitteilung von Hof- und Darlehensübergang

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht/ZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen Widerruf und Rückforderung einer Tiersonderbeihilfe (Darlehenszuschuss) nach Übergabe ihres Betriebs und des bezuschussten Darlehens auf den Sohn. Streitentscheidend war, ob bei verspäteter Anzeige des gleichzeitigen Hof- und Darlehensübergangs nur eine anteilige oder die volle Rückzahlung geschuldet ist. Das OVG NRW gab der Berufung der Behörde statt und wies die Klage insgesamt ab. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfristen greift § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV mit der Rechtsfolge der vollständigen Rückzahlung; die Privilegierung des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV setzt fristgerechte Anzeige und Antragstellung voraus.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage gegen Widerruf und vollständige Rückforderung des Zuschusses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Privilegierung des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV (Fortsetzung bei Hofübergabe) setzt voraus, dass der Hofübergang innerhalb eines Monats unter Nachweisen mitgeteilt und der Übergang der Beihilfe beantragt wird.

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Wird der Darlehensübergang nach Beendigung des Darlehensvertrages nicht fristgerecht nach § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV angezeigt, ist der Zuschuss nach § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV vollständig zurückzuzahlen.

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Bei gleichzeitiger Hof- und Darlehensübergabe gilt der Darlehensvertrag grundsätzlich als beendet (§ 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV), solange die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV nicht eingehalten sind.

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Wortlaut und Systematik des § 9 TierSoBeihV tragen keine Auslegung, wonach bei verspäteter Anzeige des Hof- und Darlehensübergangs nur eine anteilige Rückzahlungspflicht entsteht.

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Mitteilungsobliegenheiten nach § 9 TierSoBeihV dienen der zeitnahen Kontrolle der Fördervoraussetzungen und der Vermeidung missbräuchlicher Mitnahmeeffekte; an Fristversäumnisse knüpfen sanktionsbewehrte Rückzahlungsfolgen an.

Relevante Normen
§ 9 TierSoBeihV§ 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV§ 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV§ 9 Abs. 4 TierSoBeihV§ 130a Satz 1 VwGO§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6654/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. September 2019, soweit es noch nicht rechtskräftig ist, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen als Gesamtschuldner.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.101 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Kläger beantragten im Dezember 2015 eine Beihilfe für ein am 15. Dezember 2015 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 100.000 € im Rahmen der von der Europäischen Union den Mitgliedstaaten zur Abfederung der schwierigen finanziellen Lage für Tierhalter in den Jahren 2014/2015 bereitgestellten Mittel, die nach den Regeln der Tiersonderbeihilfeverordnung vom 17. November 2015 - TierSoBeihV - gewährt wurden. Das betreffende Darlehen O.  hatte eine Laufzeit von insgesamt 70 Monaten. Im Antragsformular wurde auf die Vorschriften der

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TierSoBeihV hingewiesen und darauf, dass alle Änderungen der im Antrag angeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen seien. Im zugehörigen Merkblatt wurde u. a. auf die Mitteilungspflichten im Falle der Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übergabe des Tierhaltungsbetriebes innerhalb der Laufzeit des Darlehens hingewiesen.

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Mit Bescheid vom 29. Februar 2016 bewilligte die Beklagte die Direktbeihilfe in Höhe von 10.000 € und wies dabei auf die Mitteilungspflichten nach § 9 TierSoBeihV sowie auf die Möglichkeit einer Rückforderung ausdrücklich hin.

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In der Folgezeit übernahm der Sohn der Kläger den Tierhaltungsbetrieb mit Hofübertragungsvertrag vom 4. Juli 2016 mit Wirkung zum 30. Juli 2016. Mit Schuldübernahmevertrag vom 4. August 2016 übernahm er u. a. auch das von der Beklagten bezuschusste Darlehen. Die Schuldübernahme wurde von der Sparkasse mit der Maßgabe aufschiebend bedingt genehmigt, dass ihr vorgehende Sicherheiten wirksam bestellt sind. Die Mitteilung über die Eintragung im Grundbuch ging dem beurkundenden Notar am 2. August 2016 zu. Die Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie wurden am 15. September 2016 auf den Sohn der Kläger übertragen.

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Am 5. März 2018 teilte der Sohn der Kläger der Beklagten die Hofübergabe des landwirtschaftlichen Betriebs unter Vorlage des Schuldübernahmevertrages mit. Der Antrag auf Übergang der Beihilfe wurde am 19. März 2018 auf Anforderung der Beklagten nachgereicht.

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Nach Anhörung hob die Beklagte daraufhin mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2018 den Zuwendungsbescheid vom 29. Februar 2016 auf, setzte den zu erstattenden Betrag auf 10.000 € fest, forderte den Kläger zur Rückzahlung bis zum 15. Mai 2018 auf und ordnete die Verzinsung des Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. März 2016 an.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2018 zurück.

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Am 28. September 2018 haben die Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Sohn habe alle Rechte und Pflichten mit dem Hofübergabevertrag übernommen. Sie hätten daher darauf vertraut, dass dieser seiner Mitteilungspflicht rechtzeitig nachkomme. Erst durch das Anhörungsschreiben der Beklagten hätten sie von der verspäteten Meldung erfahren. Im Übrigen sei der Zuschuss im Betrieb verblieben.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

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Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Widerruf des Bescheides betroffen und der Zuschuss in Höhe von 8.899,00 € zurückgefordert worden ist, und der Klage wegen des darüberhinausgehend zurückgeforderten Betrages von 1.101,00 € stattgegeben. Zur Begründung des stattgebenden Teils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückerstattungspflicht sich nur auf den nach der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2

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TierSoBeihV fallenden Teil erstrecke. Das ergebe sich daraus, dass insoweit auf § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV im Wege der Fiktion zurückgegriffen werden müsse, um Sinn und Zweck der Regelung gerecht zu werden und widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

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Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 hat der Senat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, abgelehnt und auf den Antrag der Beklagten die Berufung im Übrigen zugelassen.

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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Die Heranziehung von   § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV sei fehlerhaft. Dessen Nichtanwendung führe weder zu perplexen noch zu widersprüchlichen Lösungen, namentlich werde derjenige, der Hof und Darlehen übergebe, nicht schlechter gestellt als derjenige, der nur das Darlehen übertrage. Mit seiner Auslegung schließe das Verwaltungsgericht eine vollständige Rückzahlung selbst für den Fall aus, dass die Hofübergabe erst Jahre später mitgeteilt werde. Sinn und Zweck der Regelung sei es aber, gerade dies zu verhindern. Der Zuschussempfänger sei verpflichtet, jedwede Änderung der Behörde umgehend mitzuteilen. Ansonsten hinge das Bekanntwerden von Zufälligkeiten ab. Es komme auch nicht zu einer Schlechterstellung bei einer vollständigen Hofübergabe gegenüber nur das Darlehen übertragenden Zuschussempfängern. So müsse derjenige, der seinen Hof übertrage, dieses binnen Monatsfrist anzeigen. Dann gelte der Darlehensvertrag nicht als beendet, sondern gehe mit über. § 9 Abs. 3

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TierSoBeihV sei überdies nur anwendbar, wenn die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei und führe nicht zu einer Verkürzung der Frist. Der Beihilfeempfänger sei aber dann, wenn er die Monatsfrist nicht einhalte, nicht schutzwürdiger als derjenige, der nur den Darlehensvertrag übergebe und dies verspätet mitteile. Im Übrigen zeige der tatsächliche Ablauf in diesen Fällen, dass von bisher 412 betroffenen Hofübergaben lediglich 59 nicht rechtzeitig angezeigt worden seien. Den Klägern sei die verlängerte Frist des § 9 Abs. 4 TierSoBeihV zugutegekommen, die sie nicht genutzt hätten.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

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und beziehen sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass sich der Betrieb nach wie vor in schwieriger wirtschaftlicher Lage befinde und das Darlehen voll im Betrieb erhalten sei. Sie hätten zwar die verspätete Mitteilung der Hofübergabe zu vertreten, ihnen könne aber keine Absicht vorgeworfen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen

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II.

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Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2021 angehört worden und haben ihr Einverständnis erklärt.

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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 zu Unrecht (teilweise) stattgegeben, soweit die Beklagte das Darlehen auch über einen Betrag von 8.899 € hinaus, nämlich im Umfang von weiteren 1.101 € zurückgefordert hat.

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Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre zulässige Klage ist - soweit sie noch anhängig ist - in vollem Umfang unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 29. Februar 2016 dem Grunde nach rechtmäßig sei, weil die Kläger - entgegen den Bewilligungsvorschriften der TierSoBeihV - den Darlehensübergang auf ihren Sohn, der im Zusammenhang mit der Hofübergabe erfolgt ist, der Beklagten gegenüber nicht rechtzeitig angezeigt hätten. Weiter ziehe der Widerruf die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach zwingend nach sich. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt, so dass Rechtskraft eingetreten ist und die Rückzahlungspflicht der Kläger wegen eines Betrages von 8.899 € feststeht. Die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Rückzahlungspflicht entstehe nur anteilig - in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht - teilt der Senat dagegen nicht. Weder Wortlaut noch Systematik der Vorschrift des § 9 TierSoBeihV stützen die Auslegung, die Rechtsfolge des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV gelte auch in den Fällen der gleichzeitigen Hof- und Darlehensübergabe nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, und zwar selbst dann, wenn dieser Vorgang nicht ordnungsgemäß (rechtzeitig) angezeigt wird. Mit anderen Worten: Das Darlehen sei, auch wenn der Darlehensübergang nicht - wie von § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV gefordert - binnen zehn Werktagen ab der Beendigung mitgeteilt wird, nur anteilig zurückzuerstatten. Vielmehr gibt die Systematik der Vorschriften Folgendes vor: Im Falle des gleichzeitigen Darlehens- und Hofübergangs gilt der Darlehensvertrag grundsätzlich als beendet im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV (§ 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV). Für die Rückzahlungsverpflichtung gilt grundsätzlich § 9 Abs. 3 TierSoBeihV. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hofübergang der Beklagten binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages unter Beifügung entsprechender Nachweise schriftlich mitgeteilt wird und der Übernehmer den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV). Das war hier, wie sich aus den Gründen der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des angefochtenen Bescheides ergibt, nicht der Fall. Für die dann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV anzunehmende Beendigung des Darlehensvertrages und die daran anknüpfende Rückzahlungspflicht wiederum gilt das Regime des § 9 Abs. 3 TierSoBeihV uneingeschränkt: So ist der Übergang des Darlehensvertrages der Beklagten grundsätzlich nach § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV binnen zehn Werktagen ab Beendigung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen (§ 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV). Daraus folgt zugleich, dass den Landwirt als Zuschussempfänger die Obliegenheit trifft, einen Darlehensübergang regelmäßig binnen zehn Werktagen mitzuteilen, um ggfs. die volle Rückzahlungspflicht abzuwenden. Dass den Klägern die verspätete Mitteilung ihres Sohnes zuzurechnen ist, hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden.

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Im hier anhängigen Verfahren, in dem nur noch der Umfang der Rückzahlungspflicht zu klären, kann dieser Aspekt keine Berücksichtigung mehr finden.

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Da die Kläger diese Fristen nicht eingehalten haben und ihr Darlehensvertrag somit als beendet galt, sind sie gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV zur vollen Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Das führt auch nicht zu paradoxen, dem Normzweck widersprechenden Ergebnissen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beihilfe bleibe auch im Falle des Hofübergangs letztlich im Betrieb, trifft zwar faktisch zu. Darin liegt aber nicht der Zweck der Beihilfe. Der Liquiditätszuschuss wird nämlich nur in Fällen bestehender Engpässe gewährt und setzt neben dem Umstand, dass der Anspruchsteller Tierhalter sein muss, voraus, dass dieser eine Preisverringerung bei der Veräußerung aus dem Tierverkauf bestimmter Quartale in 2013 verglichen mit denjenigen des Jahres 2015 hatte, der Betrieb also "bedürftig" ist. Diese persönlichen Umstände sind beim Übernehmer nicht gesichert. Die Vorschrift des Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV bedeutet somit ohnehin eine Privilegierung bei Hofübergabe, weil der neue Darlehensnehmer ungeachtet dieser persönlichen Voraussetzungen die Beihilfe übernehmen kann. Auch in dieser Konstellation und nicht nur bei bloßer Übertragung des Darlehens sind also Missbrauchskonstellationen ("Mitnahmeeffekte") denkbar, denen eine umgehende Kontrolle durch die Beklagte vorbeugen soll (s. Begründung Teil B zu § 9 Abs. 1 und 3 im Referentenentwurf der TierSoBeihV). Es kommt auch nicht zu paradoxen Ergebnissen. Die Monatsfrist ist eine Privilegierung für die Fortsetzung des Darlehensvertrages mit einem anderen Schuldner. Dagegen sind an die Mitteilungsfristen gemäß § 9 Abs. 3 TierSoBeihV im Falle der Beendigung des Darlehens Sanktionen geknüpft, wenn die Meldung nicht '"unverzüglich", d. h. binnen zehn Werktagen erfolgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 O.  . 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für das Berufungszulassungsverfahren hat der Senat den Streitwert vorab bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 festgesetzt.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.