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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4032/01·17.04.2005

Abgelehnte PKH und Zurückweisung der Berufungszulassung in Sozialhilfe-Erstattungsstreit

SozialrechtLeistungen der SozialhilfeErstattungs- und RückforderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Erstattungsansprüche nach Gewährung von Sozialhilfe. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind. Zur Begründung wurde insbesondere die Veräußerung eines Erbteils nach Kenntnis der Einsatzverfügung des Sozialhilfeträgers als nicht geeignet angesehen, den Zugriff des Trägers zu vereiteln.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; PKH unbegründet mangels Erfolgsaussicht, Berufungszulassung wegen fehlender ernstlicher Zweifel am Urteil

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das substantielle Darlegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine Vermögensveräußerung, die nach Kenntnis einer Einsatzverfügung des Sozialhilfeträgers erfolgt, kann angesichts des Nachrangprinzips der Sozialhilfe und zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen des Trägers rechtlich nicht ohne Weiteres wirksam sein; das Vorbringen muss substantiiert darlegen, warum die Veräußerung erforderlich war.

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Bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung sind tatsächliche und rechtliche Umstände, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers betreffen (z.B. zeitliche Kenntnis und Zweck der Veräußerung), entscheidungserheblich und müssen vom Antragsteller überzeugend vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 138 BGB§ 2 Abs. 1 BSHG§ 89 BSHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2497/96

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Das auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen der Klägerinnen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

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Soweit der von den Klägerinnen erhobene Anspruch den Zeitraum vom 19. April 1996 bis 1. Juli 1996 betrifft, ergibt sich dies schon daraus, dass der in Rede stehende Erbteil der Klägerin zu 1. ihr noch als verwertbares Vermögen zur Verfügung stand, denn die Veräußerung an ihre Mutter erfolgte erst durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. Juli 1996.

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Für den verbleibenden Teil des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anspruchszeitraums, die Zeit vom 2. bis 31. Juli 1996, gilt im Ergebnis aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nichts anderes. Insbesondere begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der notarielle Vertrag vom 2. Juli 1996 gegen die guten Sitten verstößt und damit - ebenso wie das dingliche Erfüllungsgeschäft - nach § 138 BGB nichtig ist, keinen hinreichend ins Gewicht fallenden Bedenken. Die Ausführungen der Klägerinnen in der Antragsschrift gehen nämlich an der Tatsache vorbei, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des genannten Vertrages der Klägerin zu 1. auf Grund des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai 1996 bekannt war, dass der Erbanteil als Vermögen einzusetzen und deshalb ihrer freien Disposition entzogen war. Den Abschluss des Vertrages vom 2. Juli 1996 hat die Klägerin zu 1. demnach erkennbar in dem Bewusstsein vorgenommen, dass damit der wegen des Nachrangprinzips in der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) berechtigte Zugriff des Beklagten auf den Erbanteil zur Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche wegen der den Klägerinnen auf der Grundlage des § 89 BSHG als Darlehen gewährten Hilfeleistungen vereitelt werden würde. Ihr Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass für eine Veräußerung des Erbanteils an die Mutter der Klägerin zu 1. unter Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises von 25.000,-- DM mit in der Vertragsurkunde nicht näher bezeichneten "alten" Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1. gegenüber ihrer Mutter ein hinreichender Grund bestand, das berechtigte Interesse des Sozialhilfeträgers an der Sicherung seiner Rückzahlungsansprüche gegenüber den Klägerinnen zurücktreten zu lassen. Ungeachtet der Frage, ob dies in dem in Rede stehenden Zusammenhang erheblich wäre, ist nämlich nicht einmal dargetan, dass die Veräußerung des Erbanteils an die Mutter der Klägerin zu 1. zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung des zu überwiegenden Anteilen im Eigentum der Mutter stehenden Grundstücks überhaupt und nur unter Verrechnung des Kaufpreises gegen "alte" Verbindlichkeiten erforderlich war. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die nach dem Vorbringen der Klägerinnen auch im Interesse der Mutter liegende Umschuldung hätte scheitern müssen, wenn die - erst nach Aufnahme des Darlehens von 70.000,-- DM und notariell beurkundeter Bewilligung seiner grundpfandrechtlichen Absicherung am 5. Juni 1996 vorgenommene - Veräußerung des Erbanteils der Klägerin zu 1. an ihre Mutter unterblieben wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).