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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4031/19·09.06.2021

Zulassung der Berufung wegen schwieriger Rechtsfrage zur Rückforderung bei Darlehensübertragung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Widerrufs‑ und Rückforderungsbescheids in Höhe von 2.661 € durch das Verwaltungsgericht. Streitpunkt ist der Umfang der Rückforderung, wenn die Mitteilung über eine Darlehensübertragung verspätet erfolgt. Das OVG hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, da die Frage als rechtlich schwierig erscheint. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hinsichtlich der Aufhebung des Widerrufs‑ und Rückforderungsbescheids über 2.661 €; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage als rechtlich schwierig erscheint und dies im Zulassungsvorbringen substantiiert dargelegt wird.

2

Die Frage nach dem Umfang der Rückforderung von Leistungen bei verspäteter Mitteilung einer Darlehensübertragung ist als eigenständige, rechtlich schwierige Rechtsfrage zu behandeln, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen kann.

3

Die Aufhebung eines Widerrufs‑ und Rückforderungsbescheids durch das Verwaltungsgericht kann zur Zulassung der Berufung in Bezug auf den aufgehobenen, konkret bezifferten Rückforderungsbetrag führen, sofern die Voraussetzungen des § 124 VwGO erfüllt sind.

4

Die Kostenentscheidung kann bei Zulassung der Berufung vorläufig offenbleiben und der Schlussentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5882/18

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 wegen eines Betrages von 2.661 € aufgehoben hat. Die Frage nach dem Umfang der Rückforderung im Falle einer verspäteten Mitteilung über eine Darlehensübertragung stellt sich jedenfalls als rechtlich schwierig dar, was im Zulassungsvorbringen der Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.