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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4031/03·10.03.2005

Zulassung der Berufung wegen verspäteter Antragstellung nach BSHG abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Antrag auf Übernahme von Krankenhauskosten nach dem BSHG als nicht rechtzeitig angesehen hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründete. Es stellte klar, dass eine verspätete Antragstellung nur bei Unvorhersehbarkeit oder Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist und eine Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage durch Dritte dies nicht rechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, Klägerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt.

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Eine gemäß § 121 Abs. 2 BSHG angemessene Frist zur Antragstellung ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerung auf Unvorhersehbarkeit oder Eilbedürftigkeit der Hilfe zurückzuführen ist; eine vermeidbare Nichtbenachrichtigung rechtfertigt sie nicht.

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Erfolgt die Verzögerung in Folge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch einen Helfer, schließt dies regelmäßig das Vorliegen eines Eilfalls aus.

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Bei Unklarheit über das Vorliegen von Versicherungsschutz sind an die Rechtzeitigkeit eines Antrags erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Sozialhilfeträger nicht zur Ausfallbürgschaft des zunächst nicht gesicherten Kostenrisikos werden darf.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 121 Abs. 2 BSHG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2325/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift geltend gemachten Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frist, die die Klägerin hat verstreichen lassen, nicht mehr als angemessen im Sinne des § 121 Abs. 2 BSHG angesehen werden kann, weil es ihr zuzumuten und im Übrigen auch naheliegend war, dem Beklagten bereits nach der ersten Ablehnung einer Kosten-tragung durch die Versicherung der Patientin Mitteilung von deren Krankenhausaufenthalt zu machen und die Übernahme der entstandenen Kosten zu beantragen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Wertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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vgl. Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (104)

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schließt es sogar schon das Vorliegen eines "Eilfalls" überhaupt aus, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer erfolgt. Um so strengere Anforderungen sind bei einer Unklarheit über das Vorliegen von Versicherungsschutz des Patienten als Ausdruck seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an einen rechtzeitigen Antrag zu stellen. Wollte man die Angemessenheit der eingehaltenen Frist daran ausrichten, wann abschließend festgestanden hat, dass Versicherungsschutz nicht gewährt wird, würde der Sozialhilfeträger endgültig in die vom Gesetz nicht bezweckte Rolle eines Ausfallbürgen gedrängt werden.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, 301 (303 f.).

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Angesichts dieser eindeutigen Ausgangslage weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch besitzt sie nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).