Zulassung der Berufung abgelehnt – familiäre Sprachvermittlung nach §6 Abs.2 BVFG nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, streitgegenständlich war die familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse nach §6 Abs.2 BVFG. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts begründet. Bestätigungsschreiben und eigene Angaben genügen nicht, den positiven Feststellungsmaßstab zu erschüttern; auch grundsätzliche Bedeutung wird verneint.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung oder Tatsachenwürdigung der Vorinstanz voraus; bloße Möglichkeiten oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
§6 Abs.2 BVFG verlangt eine positive Feststellung der familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse; die Frage der Zweisprachigkeit ist damit ohne eigene rechtliche Relevanz, wenn die familiäre Vermittlung nicht positiv nachgewiesen ist.
Eigenangaben der Betroffenen und Bestätigungsschreiben von Verwandten haben nur begrenzten Beweiswert und können ohne weitergehende, objektive Anhaltspunkte die dezidierte negative Bewertung der Vorinstanz nicht in ernstliche Zweifel verwandeln.
Eine Rechtssache hat im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das Zulassungsvorbringen mangels Substanz die grundsätzliche Rechtsfrage nicht eröffnen oder über den Einzelfall hinaus verfolgen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1784/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Bezug auf die Klägerin zu 1. fehle es an der familiären Vermittlung ihrer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (28. Juli 2003) für ein einfaches Gespräch ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, nicht zu erschüttern. Wie die Klägerin zu 1. auf Seite 3 des in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Protokolls der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, konnte sie im Alter von 17 Jahren, als sie das Elternhaus verließ, "ein bisschen Deutsch sprechen, wenn auch etwas schlechter als heute". Daraus wird ersichtlich, dass das Niveau ihrer damaligen Deutschkenntnisse unter der im Termin zur mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkompetenz gelegen hat, die zu diesem Zeitpunkt ein einfaches Gespräch in Deutsch ermöglichte. Ob die familiär vermittelte, dahinter zurückbleibende Sprachkompetenz auch damals tatsächlich ausreichte, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können und diese Fähigkeit über einen Zeitraum von rund 28 Jahren nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung im Jahr 1975 bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhalten geblieben ist, bleibt danach ebenso offen, wie der Umfang des Kausalanteils der offenbar außerhalb der familiären Vermittlung erworbenen zusätzlichen Sprachkenntnisse, die zusammen mit den seinerzeit auf Grund der familiären Vermittlung erworbenen Sprachkenntnissen die Klägerin zu 1. zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigten sprachlichen Interaktion befähigten. Angesichts der eigenen Einschätzung der Klägerin zu 1. kommt dem im Widerspruchsverfahren eingegangenen Bestätigungsschreiben des Vaters der Klägerin zu 1. vom 13. März 2001, dessen Beweiswert angesichts des Verfahrensbezuges ohnehin fraglich ist, kein darüber hinausgehender Beweiswert zu. Die danach verbleibende - allerdings angesichts des Umfangs der familiären Vermittlung (die Klägerin zu 1. will mit ihren Eltern und ihren Geschwistern sowohl deutsch als auch russisch gesprochen haben, mit ihren Geschwistern will sie meistens russisch und mit ihrer Großmutter sowohl deutsch als auch russisch gesprochen haben) als fraglich einzustufende - Möglichkeit einer familiären Vermittlung der hinreichenden Sprachkompetenz ist nicht geeignet, gegenüber der dezidiert negativen Würdigung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel zu begründen. § 6 Abs. 2 BVFG verlangt die poitive Feststellung der familiären Vermittlung. Auf die thematisierte Frage der Zweisprachigkeit kommt es insoweit nicht mehr an.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).