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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 395/18·16.01.2019

Berufungszulassung nach §124 VwGO wegen Infragestellung von Subsidiarität und §45 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerfahrensrecht (Sozialrecht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil der Kläger die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage aus Subsidiaritätsgründen und zum Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 SGB VIII mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellte. Über weitere Zulassungsgründe wurde nicht entschieden. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen schlüssiger Infragestellung vorinstanzlicher Annahmen zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn der Berufungsführer die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz substantiiert und mit schlüssigen Einwendungen in Frage stellt.

2

Eine Feststellungsklage kann aus Subsidiaritätsgründen unzulässig sein; das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist anhand des konkreten Vorbringens zu prüfen.

3

Bei Vorliegen schlüssiger Gegenargumente gegen die Grundlage der Entscheidung der Vorinstanz kann die Berufung zugelassen werden, ohne dass bereits über weitere Zulassungsgründe entschieden werden muss.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7470/16

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig und es liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor, nach den Darlegungen des Klägers mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden sind; das Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe bedarf demnach keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.