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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3878/03·08.02.2006

Zulassungsantrag abgelehnt: Nachweis eines einfachen Gesprächs in Deutsch nicht erbracht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO begründete. Entscheidend war, dass die Tatsacheninstanz zutreffend festgestellt habe, die Klägerin habe nur bruchstückhafte Deutschkenntnisse gezeigt. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsbegründung schafft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; diese müssen vom Zulassungsantrag substantiiert dargelegt werden.

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Die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz wird nur dann durch das Zulassungsvorbringen durchgreifend erschüttert, wenn konkrete, substanziierte Anhaltspunkte die tragenden Erwägungen in Frage stellen.

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Zur Feststellung der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch genügt nicht das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder überwiegend stockende Äußerungen; entscheidend ist die aktive Fähigkeit, einfache Alltagsvorgänge zusammenhängend darzustellen.

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Die bloße Berufung auf grundrechtliche Bedenken (z. B. Art. 3 GG) begründet keinen eigenen Zulassungsgrund nach § 124 VwGO; maßgeblich sind die gesetzlich abschließend geregelten Zulassungsgründe (etwa Grundsatzbedeutung).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7209/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese tragenden Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Entgegen der Einschätzung der Bevollmächtigten der Kläger hat die Klägerin zu 1. nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 4. September 2003 aufgestellten Maßstäbe gezeigt, dass sie dazu in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Um dies darzulegen, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1. alle ihr in deutscher Sprache gestellten Fragen verstanden habe und dass sie alle Fragen - bis auf eine - in deutscher Sprache beantwortet habe. Denn das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003 im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung maßgeblich darauf abgestellt, dass die aktive Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. sich darauf beschränkte, dass sie Deutsch lediglich bruchstückhaft sprach, ihre Antworten überwiegend nur aus einzelnen Wörtern bestanden und dementsprechend einfache Vorgänge des täglichen Lebens von ihr nicht oder nur bruchstückhaft geschildert werden konnten.

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Vergl. dazu, dass für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind, etwa: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.

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Diese Würdigung wird - auch unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 5 C 33.02 und 5 C 11.03 aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe - nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bevollmächtigten der Kläger die Antworten der Klägerin zu 1. auf die Fragen des Gerichts zu ihrer Tä-tigkeit im Garten sowie ihrer Putztätigkeit wiederholen und ergänzend auslegen und auf einen Dialekteinschlag bei einzelnen Antworten hinweisen.

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Die Berufung ist auch nicht etwa wegen der Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf Art. 3 GG zuzulassen. Das Gesetz sieht einen solchen Zulassungsgrund nicht vor. Soweit die entsprechende Rüge dahin verstanden werden könnte, dass eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, liegt eine solche Grundsatzbedeutung ersichtlich nicht vor. Vorliegend geht es allein um die Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe auf den vorliegenden Einzelfall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).