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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 386/10·11.07.2010

PKH abgelehnt: Aussichtslosigkeit der Berufungszulassung in SGB VIII-Fahrtkostensache

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungen der Eingliederungshilfe (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen über die Übernahme von Fahrtkosten ihrer Tochter. Das OVG lehnte PKH ab, weil die Berufungszulassung voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass wegen des Bedarfs an stationärer Begleitung ein ambulantes Schulbesuchskostenerstattungsanspruch nicht geeignet sei. Verfahrensrügen und ein erwarteter Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen keine andere Einschätzung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufungszulassung abgelehnt; Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes (z. B. ernstliche Zweifel an der Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten) voraus; fehlen diese, ist die Zulassung zu versagen.

3

Bei Entscheidungen über Hilfen nach dem SGB VIII ist die Geeignetheit ambulanter gegenüber stationären Maßnahmen nach dem individuellen Bedarf zu beurteilen; ein Bedarf an engmaschiger stationärer Begleitung kann die Geeignetheit einer ambulanten Schulmaßnahme ausschließen.

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Verfahrensfehler sind nur dann als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu werten, wenn die Partei ihre Rechte (z. B. Ablehnung eines Richters nach § 54 VwGO) nicht durch eigenes Verhalten verwirkt hat; wer ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes an der Verhandlung teilnimmt, verliert das Ablehnungsrecht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 27 ff. SGB VIII§ 35a SGB VIII

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der von der Klägerin beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung bietet ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

3

Ein noch zu stellender formgerechter Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist voraussichtlich unbegründet, weil auch auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu erkennen sind.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet zunächst weder ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin kann den hier allein streitgegenständlichen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten ihrer Tochter von der elterlichen Wohnung zur Schule ab der Antragstellung mit Schreiben vom 16. August 2009 bis zum Abbruch des Schulbesuchs im November 2009 nicht geltend machen, und zwar weder als Leistung der Hilfe zur Erziehung nach § 27ff. SGB VIII noch als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Klägerin ist der im Ergebnis sowohl in Bezug auf den Bescheid vom 23. Juli 2009 als auch in Bezug auf den Bescheid vom 2. September 2009 entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgericht, die Beschulung der Tochter der Klägerin in der Hauptschule X.        bei gleichzeitigem Aufenthalt im Haushalt der Klägerin sei aufgrund des Bedarfs einer engmaschigen - stationären - Begleitung außerhalb des familiären Umfelds als ambulante Maßnahme schon keine geeignete Hilfemaßnahme im Sinne der §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 3 SGB VIII gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vorschrift des § 36 Abs. 2 SGB VIII lässt eindeutig erkennen, dass das Verwaltungsgericht insoweit auch die von der Klägerin für notwendig erachtete Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII mit im Blick hatte. Es ist auch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte nichts dafür ersichtlich, dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre. Der Hinweis auf die lange Drogenvorgeschichte der Tochter der Klägerin, deren Rückfälle und die innerfamiliäre Problemsituation erscheint im Gegenteil sachgerecht und macht den Bedarf an stationärer Hilfe plausibel. Auf die von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Frage, ob statt der bislang gewährten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII aufgrund der von ihr vermuteten seelischen Behinderung ihrer Tochter Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Zukunft oder in der Vergangenheit in Betracht kommen oder kamen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Daher war auch eine weitere Sachaufklärung im Wege der - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohnehin weder angeregten noch förmlich beantragten - Beweisaufnahme nicht erforderlich mit der Folge, dass die Klägerin aller Voraussicht nach insoweit auch keinen Verfahrensfehler im Sinne des hier allein noch in Betracht zu ziehenden § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen kann. Dies gilt auch, soweit die Klägerin im Übrigen noch die Verhandlungsführung der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung rügt, ihr Willkür sowie Unsachlichkeit vorwirft und sie die Einzelrichterin damit der Sache nach wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO ablehnt. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ihr Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 Abs. 2 ZPO verloren hat. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich - wie hier - bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

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Nach alldem bedurfte es des von der Klägerin gewünschten Abwartens des Ergebnisses des beim Verwaltungsgericht gestellten Wiederaufnahmeantrages nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4.

7

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.