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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3827/03·16.06.2005

Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Entscheidung zur Eingliederungshilfe

SozialrechtKinder- und JugendhilfeEingliederungshilfe (§35a SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Erinnerung gegen die Einstellung von Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen begründet. Eine nachträgliche ärztliche Stellungnahme stützt sich auf ungeprüfte Selbstauskünfte und liefert keine nachprüfbaren Anhaltspunkte für ein überwiegendes Rückfallrisiko. Die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen erschüttert die erstinstanzlichen Feststellungen nicht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; bloße Behauptungen ohne substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte genügen nicht.

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Erstinstanzliche Feststellungen bleiben im Zulassungsverfahren unerschüttert, wenn das Zulassungsvorbringen keine nachprüfbaren Tatsachen vorlegt, die die getroffenen Beurteilungen in Frage stellen.

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Eine nachträgliche ärztliche Stellungnahme, die sich im Wesentlichen auf Selbstauskünfte des Betroffenen stützt, begründet für sich allein keine ausreichenden Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen, sofern sie keine konkreten, vor dem maßgeblichen Zeitraum liegenden Befunde nennt.

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Das Berufungsgericht kann gemäß §122 Abs.2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn das Zulassungsvorbringen diese nicht erschüttert.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 35a SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3751/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers durch eine Einstellung der bis zum 31. Juli 2002 gewährten Eingliederungshilfe trotz der zwischenzeitlich erreichten guten psychischen Stabilisierung wird weder durch das Zulassungsvorbringen noch durch die darin in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinderheilkunde - Psychotherapie- Dr. S. -X. vom 8. September 2003 dargelegt.

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Darin wird die vom Verwaltungsgericht festgestellte psychische Stabilisierung des Klägers nicht in Frage gestellt; vielmehr wird das Erfordernis der weiteren Förderung damit begründet, dass der Kläger seit seiner Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie in ständiger therapeutischer Behandlung sei, wo krisenhafte Zuspitzungen sofort beobachtet und abgewendet worden seien. Unter diesen Bedingungen habe er sich so positiv entwickelt, dass er jetzt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen könne. Nur unter diesen günstigen Bedingungen sei bisher keine weitere Therapiebedürftigkeit gegeben.

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Diese Feststellungen lassen für sich gesehen nicht erkennen, ob der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum trotz der festgestellten psychischen Stabilisierung weiterhin der Unterbringung in dem Internat bedurfte. So wird nicht ein einziger Referenzfall aufgezeigt, in dem die angeführten "krisenhaften Zuspitzungen" bei dem Kläger auftraten und erfolgreich abgewendet werden konnten. Dies legt den Schluss nahe, dass es derartige Vorfälle auch nicht gab, so dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seit dem Wechsel in das I. Internat keinerlei therapeutische Hilfe mehr in Anspruch nehmen müssen, er habe das 9. und 10. Schuljahr erfolgreich durchlaufen und seine Noten stetig verbessern können und sich ausweislich der Hilfeplanprotokolle vom 16. Februar und 6. Juli 2001 sowie vom 9. Juli 2002 auch in sozialer Hinsicht positiv entwickelt, bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund besteht allenfalls die Möglichkeit, dass sich für den Kläger mit dem Verlassen des Internats wieder psychische Problemlagen hätten einstellen können. Soweit die Psychotherapeutin dem Kläger diesbezüglich nunmehr eine "besondere Gefährdung zum Rückfall" bescheinigt, vermag sie dafür aber gerade keine tatsächlichen Anhaltspunkte aus dem Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze bis zum 31. August 2002 vorzubringen, sondern lediglich anlässlich einer nachträglichen Exploration am 16. September 2003 getätigte Angaben des Klägers selbst, deren Ausrichtung an dem erstinstanzlichen Urteil vom 15. Juli 2003 nicht auszuschließen ist und die keine Substantiierung durch nachprüfbare Fakten erfahren. Die Richtigkeit der seinerzeitigen Annahme des Verwaltungsgerichts, eine seelische Behinderung des Klägers drohe nicht mit der für § 35a SGB VIII zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sieht der Senat auf diese Weise nicht in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 52 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).