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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3826/19·15.10.2019

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Vertretung unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Antrag im Zulassungsverfahren zur Berufung, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO beizubringen. Ein Auslegungsversuch als Antrag auf Prozesskostenhilfe scheitert, weil kein entsprechendes Begehren formuliert und keine vollständigen PKH-Unterlagen innerhalb der Frist eingereicht wurden. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig und auferlegt dem Kläger die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels gesetzlich vorgeschriebener Vertretung und unvollständiger PKH-Unterlagen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn er nicht gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingereicht wird.

2

Ein Schriftsatz kann nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgelegt werden, wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich verlangt und innerhalb der Frist keine vollständigen PKH-Unterlagen vorlegt.

3

Die Prozesskostenhilfe ist mangels Nachweisen unvollständig, wenn die Angabe von Einkommen und Lebensunterhalt nicht nachvollziehbar ist und erforderliche Belege (z. B. Gehaltsabrechnung, Mietvertrag) fehlen.

4

Die Kostenentscheidung für die Zurückweisung eines unzulässigen Zulassungsantrags richtet sich nach den Vorschriften der VwGO, insbesondere § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5995/18

Bundesverwaltungsgericht, 5 B 3.20 (5 B 36.19) [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

3

Zu Gunsten des Klägers kann sein Schreiben auch nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt ausgelegt werden, weil ein dahingehendes Begehren nicht zum Ausdruck kommt und unabhängig davon innerhalb der Frist für den Berufungszulassungsantrag auch keine vollständigen PKH-Unterlagen vorgelegt wurden. Das PKH-Gesuch erster Instanz (datierend vom 10. April 2019) ist in wesentlicher Beziehung unvollständig. Es lässt z.B. nicht erkennen, wie der Kläger aus dem dort angegebenem Einkommen seinen Lebensunterhalt einschließlich der monatlichen Ausgaben, die er in der Erklärung eingetragen hat und die allein schon das Einkommen überschreiten, sicherstellen kann; im Übrigen fehlen auch geeignete Nachweise (z.B. aktuelle Gehaltsbescheinigung, Mietvertrag).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.