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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 382/11·01.02.2012

Zulassung der Berufung nach §124 VwGO: Antrag mangels ernstlicher Zweifel abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, mit der die Zustimmung zur Kündigung als ermessensfehlerfrei beurteilt wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ab, weil das Vorbringen nur erstinstanzliche Behauptungen und Vermutungen wiederholt und keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufzeigt. Auch Vorwürfe zum Umfang der Sozialauswahl und möglichen Beschäftigungsmöglichkeiten wurden als unsubstantiiert zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgewiesen mangels ernstlicher Zweifel

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet; bloße Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachvortrags genügt nicht.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel müssen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Richtigkeit bereits getroffener tatsächlicher Feststellungen in Frage stellen; pauschale Vermutungen sind unbeachtlich.

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Bei der Überprüfung, ob eine behördliche Ermessensentscheidung ermessensfehlerfrei ist, reicht eine andere rechtliche Bewertung der Tatsachen allein nicht aus, wenn keine auf Tatsachen gestützten Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler vorgetragen werden.

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Im Zulassungsverfahren kann die Kostenentscheidung auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen vorsehen, wenn diese eigene Anträge gestellt und substantiiert zur Sache vorgetragen haben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3766/09

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung zur Kündigung sei ermessensfehlerfrei erteilt worden, nicht in Frage zu stellen.

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Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, da die Beigeladene gar keine unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Anzahl der eingesetzten Pressen zu vermindern, sondern sogar weitere Arbeitsplätze geschaffen haben solle, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der Wiederholung des Vorbringens der Klägerin in erster Instanz und im Widerspruchsverfahren sowie in der Wertung, das – rechtskräftige – Urteil des Landesarbeitsgerichts I.    vom 4. März 2010 in dem von ihr, der Klägerin, geführten Kündigungsschutzprozess –  Sa –, sei falsch.

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Das Landesarbeitsgericht I.    hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobenen Behauptung der Klägerin, es sei nicht zu einer Reduzierung der Produktion gekommen, mehrere Zeugen vernommen. In seinem Urteil hat es hierzu ausgeführt, die Behauptung der Klägerin hinsichtlich des Rückgangs der Produktion treffe nicht zu, die insoweit von ihr benannten Zeugen könnten die Produktionsvorgänge aus unterschiedlichen Gründen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht (mehr) beurteilen. Vielmehr seien die Angaben der hier Beigeladenen und ihres als Zeugen vernommenen Personalleiters B.     betreffend den Produktionsrückgang und die damit einhergehende Reduzierung der betriebenen Pressen und der benötigten Packer überzeugend, so dass die Kündigung der Klägerin aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sei.

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Das Vorbringen der Klägerin unterlässt es aufzuzeigen, aus welchen konkreten Anhaltspunkten sie den Schluss ziehen will, diese tatsächlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen seien unrichtig. Stattdessen beschränkt sie sich im Wesentlichen auf die bloße Vermutung, die Beigeladene solle sogar weitere Arbeitsplätze geschaffen haben.

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Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist ihre Kündigung durch die Beigeladene auch nicht missbräuchlich erfolgt. Soweit die Klägerin anführt, es bestehe kein proportionaler Zusammenhang zwischen der Verminderung des Auftragsvolumens und dem Personalabbau, wird schon nicht berücksichtigt, dass das Landesarbeitsgericht I.    zwar in seinem Urteil vom 4. März 2010 ausgeführt hat, der Umfang der Stilllegung von Pressen und der Abbau von Packern auf 26,7 % der ursprünglichen Kapazität übersteige zwar den Rückgang der Aufträge auf etwa ein Drittel in gewissem Umfang, hieraus folge aber nicht das Fehlen eines betrieblichen Erfordernisses der Kündigung. Denn ungeachtet der Frage, ob die Anzahl der abzubauenden Arbeitsplätze für Packer zehn oder elf betragen hätte, sei die Klägerin bei der Sozialauswahl angesichts ihrer Sozialdaten – sie habe zu den jüngsten und am kürzesten beschäftigten Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe gehört – jedenfalls zurecht ausgewählt worden.

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Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe im Übrigen bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung und der Zugehörigkeit zu dem Betrieb der Beigeladenen seit 1998 große Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Beschäftigung zu erlangen, trifft dies nicht zu. Die Klägerin übersieht, dass der Widerspruchsausschuss in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2009 ausdrücklich zu ihren Gunsten berücksichtigt hat, dass sich aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt, ihrer Behinderung, ihrer langen Betriebszugehörigkeit von elf Jahren und ihrer fehlenden Ausbildung eine Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis als schwierig erweisen werde. Auch ihre mangelnde anderweitige Absicherung, die nach ihrem Zulassungsvorbringen von dem Beklagten ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, hat dieser in seine Abwägung einbezogen. So hat der Widerspruchsausschuss die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu Gunsten der Klägerin angeführt. Dies beinhaltet die Tatsache, dass diese Verpflichtungen nicht aus anderen Einkünften bestritten werden können, mithin also keine andere Absicherung jenseits staatlicher Sicherungssysteme besteht.

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Die Behauptung der Klägerin, bei der Beigeladenen bestünden durchaus Möglichkeiten zu ihrer weiteren Beschäftigung, entbehrt auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts I.    jeglicher Substanz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und umfänglich zur Sache vorgetragen hat.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).