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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 38/13·11.06.2014

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen BAföG-Zinsbescheide abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Zinsbescheide wegen rückständiger BAföG-Raten für rechtmäßig hielt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung begründete. Es stellte zudem klar, dass ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Freistellungsantrags grundsätzlich keinen Suspensiveffekt hat und Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. DarlehensV auch in entsprechenden Situationen verlangt werden können. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsbescheide und keine grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

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Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung begründet grundsätzlich keinen Suspensiveffekt im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; bereits angefallene Raten werden dadurch nicht in ihrer Fälligkeit hinausgeschoben.

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Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV können wegen Nichtzahlung rückständiger Raten auch während einer Freistellung oder eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens verlangt werden.

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert darlegungsfähige Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite und kann nicht allein auf einem fehlerhaften Verständnis der maßgeblichen Rechtswirkungen beruhen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 DarlehensV§ 18a BAföG§ 18 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4154/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen Zinsbescheide vom 15. Juli 2011 und 5. August 2011 seien rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen.

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Anders als die Klägerin meint, ist das Verwaltungsgericht einer Würdigung ihres Vorbringens zum Suspensiveffekt nicht „ausgewichen“, weil es auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Klageerwiderung vom 30. Juli 2012 Bezug genommen hat. Abgesehen davon, dass die Klagebegründung, auf welche der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang verweist, fälschlicherweise von einem Widerspruch „gegen den Festsetzungsbescheid zur Rückzahlung von Bafög-Leistun-gen“ ausgeht, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur (vermeintlichen) aufschiebenden Wirkung ihres - tatsächlich gegen den die Ablehnung der weiteren Freistellung nach § 18 a BAföG betreffenden Bescheid der Beklagten vom 14. September 2010 gerichteten - Widerspruchs vom 29. September 2010 durchaus gewürdigt, indem es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der erfolglose Verpflichtungswiderspruch der Klägerin nicht zu einem Hinausschieben der Fälligkeit der zwischenzeitlich angefallenen Raten führt und die streitige Zinserhebung im Übrigen erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einsetzt. Die Klägerin befasst sich ihrerseits mit dieser Argumentation nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise. Der von ihr der Sache nach verfolgte Ansatz, sie hätte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens so gestellt werden müssen, als wäre ihr Widerspruch erfolgreich, offenbart ein grundlegendes Missverständnis der durch § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährten aufschiebenden Wirkung. Denn einem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, mit dem lediglich

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- wie hier - ein gestellter Antrag abgelehnt wurde, kommt grundsätzlich kein Suspen-siveffekt zu, da dieser nur vorläufigen Schutz vor einer Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen vermittelt, solche jedoch nicht statuiert oder erweitert.

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Vgl. hierzu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 21, m. w. N.

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Wird in die rechtliche Würdigung ferner eingestellt, dass Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen der Nichtzahlung rückständiger Raten selbst während der Zeit der Freistellung nach § 18 a BAföG verlangt werden können,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 17.98 - BVerwGE 108, 334, juris, und - 5 C 13.98 -, Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 12 A 2107/10 -, juris,

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mithin erst recht auch für die Dauer eines erfolglos auf Freistellung betriebenen Widerspruchsverfahrens, kann von der im Zulassungsantrag geltend gemachten „Schlechterstellung“ keine Rede sein; angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin erst ab dem 1. März 2011 Zinsen erhoben hat, gilt vielmehr das Gegenteil.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht wegen der von der Klägerin angenommenen, auf einem fehlerhaften rechtlichen Verständnis beruhenden grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.