Berufungszulassung wegen offener Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit und Urkundenbeweis
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil vorinstanzliche Feststellungen zur deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers angesichts eingeschränkter Beweismöglichkeiten nicht endgültig geklärt sind. Unklar bleibt u.a., ob vorgelegte Urkunden Originale sind und ob die Eintragung "Deutsch" im Pass bzw. in Geburtsurkunden zutreffend ist. Dem Kläger obliegt die Beweislast, vorwerfbare Versäumnisse sind jedoch nicht ersichtlich; bei krankheitsbedingtem Ausfall des Sprachtests kann Sprachkompetenz anderweitig nachgewiesen werden.
Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen offener Tatsachenfragen zur Staatsangehörigkeit zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung wird nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn vorinstanzliche Feststellungen wegen eingeschränkter Beweismöglichkeiten nicht abschließend geklärt sind und weitere Aufklärung geboten erscheint.
Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit kann entscheidend von der Prüfung des Beweiswerts vorgelegter Urkunden abhängen; das Vorliegen von Originalurkunden ist gesondert zu klären.
Für die Feststellung der eigenen Staatsangehörigkeit trifft den Antragsteller grundsätzlich die Beweislast, wobei fehlende vorwerfbare Versäumnisse eine weitere amtliche Aufklärung nicht ausschließen.
Kann der Antragsteller einen vorgeschriebenen Sprachtest aus krankheitsbedingten Gründen glaubhaft nicht ablegen, kann er seine Sprachkompetenz durch andere geeignete Nachweise in der Berufungsbegründung erbringen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 4433/01
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt sich vor dem Hintergrund der eingeschränkten Beweismöglichkeiten der Klägerseite als noch offen und nicht endgültig geklärt dar, ob der Kläger zu 1. nicht zumindest von einem deutschen Vater abstammt und sich - durch entsprechende Eintragung der deutschen Nationalität schon in seinem ersten Inlandspass - durchweg zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags lassen sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Ungereimtheiten zumeist plausibel erklären. Ebenfalls steht nicht hinreichend fest, ob es sich bei der vom Kläger zweifach vorgelegten Bescheinigung vom 12. Juni 2000 (Bl. 47 der Verwaltungsvorgänge) - in der nach einem Übersetzungsvermerk der Beklagten die Innenbehörde J. die Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1996 wegen Verlustes des vorherigen Inlandspasses angibt, in dem die Volkszugehörigkeit Deutsch" eingetragen gewesen sein soll - nicht doch in wenigstens einem Fall um ein Original handelt, mit dessen Inhalt und Beweiswert sich das Verwaltungsgericht dann noch nicht abschließend auseinander gesetzt hätte. Die im Jahre 1996 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter P. des Klägers zu 1., von der sich sowohl im Original als auch in Kopie eine beglaubigte Abschrift nebst Übersetzung in den Akten befindet, entspricht mit der Ausweisung der deutschen Nationalität des Vaters einer Geburtsurkunde vom 27. Februar 1997, die beim Sprachtest von P. T. am 31. Juli 2000 laut Aktenvermerk im Original vorgelegen haben soll. Auch insoweit scheint es nicht von vornherein einer weiteren Aufklärung verschlossen zu sein, ob dieses Verzeichnis einer deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. lediglich wegen einer Änderung der Nationalität im am 28. Mai 1996 ausgestellten neuen Inlandspass erfolgt ist.
Zwar mag den Kläger zu 1. hier letztlich die Beweislast treffen, vorwerfbare Versäumnisse, die dem Versuch einer weiteren Aufklärung mit amtlichen Mitteln entgegenstehen, vermag der Senat jedoch nach seinem jetztigen Kenntnisstand nicht zu bejahen.
Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es dem Kläger dann, wenn er sein krankheitsbedingtes Unvermögen zur Ablegung des Sprachtests durch ein ärztliches Attest und dessen beglaubigte Übersetzung glaubhaft macht, obliegt, seine ausreichende Sprachkompetenz dennoch auf andere Weise mit der Berufungsbegründung unter Beweis zu stellen.