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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3748/04·26.06.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel und Fristversäumnis

SozialrechtSchwerbehindertenrechtVerwaltungsverfahren/IntegrationsamtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das der Zustimmung zur Kündigung durch die Hauptfürsorgestelle entsprach. Das OVG beurteilt, dass die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Ferner wäre das Begehren materiell nicht tragfähig, weil es auf die falsche Rechtsgrundlage (ordentliche statt außerordentlicher Kündigung) abstellte und eine Zustimmung nach § 21 Abs. 2 SchwerbG wegen nicht nachgewiesener fristgerechter Antragstellung ausscheidet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel und das Zulassungsbegehren wäre zudem materiell wegen falscher Rechtsgrundlage und etwaiger Fristversäumnis nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert darlegt.

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Bei Anträgen auf Zustimmung zu einer Kündigung ist zwischen der Ersuchen um Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung (§ 15 SchwerbG) und einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 21 SchwerbG) zu unterscheiden; nur § 21 erfasst die Kündigung aus wichtigem Grund i.S.v. § 626 BGB.

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Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwerbG kann nur innerhalb der dort bestimmten zweiwöchigen Frist bei der Hauptfürsorgestelle beantragt werden; maßgeblich ist der Eingang des Antrags und der Fristbeginn mit der Kenntniserlangung des Arbeitgebers von den kündigungsrelevanten Tatsachen.

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Fehlt der Nachweis oder eine substantielle Darlegung der fristgerechten Antragstellung nach § 21 Abs. 2 SchwerbG, spricht dies gegen die Rechtmäßigkeit einer erteilten Zustimmung und kann deren Fehlen die Erfolgsaussichten eines Zulassungsantrags ausschließen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 626 Abs. 1 BGB§ 21 SchwerbG§ 15 SchwerbG§ 85 SGB IX§ 21 Abs. 2 Satz 1 SchwerbG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 6665/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die Beigeladene hat zur Begründung ihres Zulassungsantrages maßgeblich geltend gemacht, sie habe sich im Verwaltungsverfahren und im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB - hier die jahrelange krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers - berufen.

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Danach wäre schon im Verwaltungsverfahren das materielle Begehren der Beigeladenen auf die Erteilung einer Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 21 SchwerbG gerichtet gewesen und nicht auf die Erteilung einer Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung nach § 15 SchwerbG. Denn (nur) § 21 SchwerbG erfasst die (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB, unabhängig davon, ob sie fristlos erfolgt oder - wie hier - mit einer Auslauffrist versehen ist.

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Vgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz,

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8. Auflage 1992, Rdnr. 3, 4 zu § 21 SchwerbG.

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Dennoch wird das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage gestellt.

8

Die Hauptfürsorgestelle ist bei der Erteilung ihrer Zustimmung - ebenso wie der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten im Rahmen der Erteilung des Widerspruchsbescheides - nämlich unzweifelhaft von einem Begehren auf Erteilung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung im Sinne des § 15 SchwerbG (jetzt: § 85 SGB IX) ausgegangen und hat auf dieser Grundlage ihr Ermessen betätigt. Nach dem Zulassungsvorbringen wäre daher die erteilte Zustimmung schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beigeladene eine den Kläger belastende Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung gar nicht beantragt hätte.

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Darüber hinaus hätte die nach dem Zulassungsvorbringen eigentlich begehrte Zustimmung auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil eine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SchwerbG nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden kann. Dabei ist maßgebend der Eingang des Antrags bei der Hauptfürsorgestelle (§ 21 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SchwerbG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SchwerbG). Ausweislich des Antragsschreibens der Beigeladenen vom 10. Juni 1999 ist der Antrag auf Erteilung der Zustimmung mit Blick auf das ärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G. vom 12. April 1999 gestellt worden, wonach von einer andauernden schweren psychischen Erkrankung des Klägers auszugehen sei, die ihm die Aufnahme der Arbeit unmöglich mache. Dass nach der durch die ärztliche Stellungnahme vom April 1999 vermittelten Kenntniserlangung von der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung erst im Juni 1999 dennoch fristgerecht gestellt worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Bei der geltend gemachten Sachlage kommt es schließlich auf die mit der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ("offensichtlich aussichtlose Kündigung") nicht entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).