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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3739/05·02.02.2006

Zulassung der Berufung abgelehnt: Kein einklagbarer Landeszuschuss für Jugendhilfe

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)HaushaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, beantragte die Zulassung der Berufung zur Durchsetzung eines Landeszuschusses. Streitgegenstand war, ob ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Zuschussgewährung besteht, wenn das Land keine Haushaltsmittel bereitstellt. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab: Weder das einschlägige Landesrecht (GTK) noch Vorschriften des SGB VIII begründen einen einklagbaren Anspruch; ein ausdrücklicher Haushaltsvorbehalt schließt eine solche Verpflichtung aus. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einklagbarer Anspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Gewährung eines Landeszuschusses setzt das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Rechtsnorm voraus, die dem Träger gegenüber dem Land ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt.

2

Ein ausdrücklicher gesetzlicher Haushaltsvorbehalt schließt einen verbindlichen, einklagbaren Anspruch auf Zuschussgewährung aus.

3

Allgemeine Förderpflichten und Rahmenvorschriften des SGB VIII (z. B. §§ 24, 74, 79, 82 SGB VIII) begründen nicht ohne Weiteres einen konkreten, einklagbaren Anspruch des örtlichen Trägers auf bestimmte Finanzausstattung oder vollständige Refinanzierung durch das Land.

4

Die Tatsache, dass ein Träger Zuschüsse aus eigenen Haushaltsmitteln vorfinanziert hat, führt nicht automatisch zur Annahme, die ordnungsgemäße Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten sei nicht mehr gewährleistet.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 18 Abs. 6 GTK§ SGB VIII§ 24 SGB VIII§ 74 SGB VIII§ 79 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 614/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz.

3

Für den vom Kläger als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hier geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Landeszuschusses ist eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm erforderlich, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Begünstigten gegenüber dem Land NRW (als Verpflichteten) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zuschussgewährung auch dann vermittelt, wenn der Landesgesetzgeber Haushaltsmittel für den begehrten Zuschuss nicht in den Haushalt einstellt.

4

Ein derartiger Anspruch ist im GTK nicht nur nicht vorgesehen, § 18 Abs. 6 GTK ordnet vielmehr den Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskostenbezuschussung an.

5

Eine bundesrechtliche Anspruchsnorm im SGB VIII, die den oben dargelegten inhaltlichen Anforderungen genügt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Weder § 24 SGB VIII noch die Förderverpflichtung aus § 74 SGB VIII, die Regelungen über die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung in § 79 SGB VIII und die Rahmenvorschrift des § 82 SGB VIII begründen zu Gunsten des nach

7

§ 85 Abs. 1 SGB VIII für die Erfüllung der jugendhilferechtlichen Verpflichtungen allein zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen konkreten - einklagbaren - Anspruch auf eine bestimmte jugendhilferechtliche Finanzausstattung, geschweige denn einen unbedingten Anspruch auf volle jugendhilferechtliche Refinanzierung der im Rahmen der Betriebskostenförderung in eigener Zuständigkeit zu gewährenden Zuschüsse unabhängig davon, ob das Land entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt hat.

8

Dass durch die Ablehnung der Zuschussgewährung der Kläger die Betriebskostenförderung aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringen musste, rechtfertigt schon mit Blick auf die Umlagefinanzierung seines Haushalts (vgl. § 3 AG KJHG i. V. m. § 56 KrO) nicht die Annahme, dass deshalb eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich für den Kläger aus dem SGB VIII ergebenden Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet war.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

10

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).