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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3721/06·27.11.2006

Anhörungsrüge im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wegen unbegründeter Gehörsverletzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Zulassungsverfahren. Das Gericht verwies die Rüge zurück, da die Kläger keinen substantiierten Vortrag darlegten, aus dem eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hervorgeht. Prozessfremde PKH-Anträge aus anderen Verfahren sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich; Angriffe auf die materielle Sachverhaltswürdigung begründen keine Gehörsverletzung. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Anhörungsrüge im Zulassungsverfahren mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen haben soll.

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Im Zulassungsverfahren ist die Prüfung grundsätzlich auf die vom Prozessbevollmächtigten im Zulassungsantrag und dessen Begründung vorgetragenen Umstände beschränkt; prozessfremde Schriftsätze aus anderen Verfahren sind unbeachtlich.

3

Ein Prozesskostenhilfeantrag aus einem anderen Verfahren ist im Zulassungsverfahren nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, insbesondere fehlt ihm Wirkung ohne entsprechenden anwaltlichen Vortrag in dem jeweiligen Zulassungsverfahren.

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Eine bloße Rüge gegen die materielle Sachverhaltswürdigung des Gerichts begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO§ 88 Abs. 3 BSHG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 3502/04

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Kläger haben mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 29. September 2006 keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Soweit geltend gemacht wird, dass mit Blick auf die Sprachbehinderung des Klägers zu 1. das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, vermag dies eine Versagung rechtlichen Gehörs durch den hier angefochtenen Senatsbeschluss nicht zu begründen.

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Zu Unrecht machen die Kläger ferner geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht zusätzlich auf die Unangemessenheit hoher Baukosten gestützt habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 f. des Urteilsabdrucks seine Entscheidung - selbständig tragend - ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt gestützt.

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Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die "Anlage zum PKH-Antrag" und die in dieser Anlage enthaltene "exakte Angabe zu den Baukosten und deren Angemessenheit" Bezug nehmen, handelt es sich offensichtlich nicht um den PKH- Antrag vom 28. März 2006 im Verfahren 12 A 978/06, dem eine Anlage nicht beigefügt war, sondern um den PKH-Antrag vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 127/06, auf den im Prozesskostenhilfeantrag vom 28. März 2006 im Verfahren 12 A 978/06 ergänzend verwiesen worden ist.

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Der PKH-Antrag vom 28. März 2006 und damit auch die Bezugnahme des Klägers zu 2. auf seinen PKH-Antrag vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 127/06 waren jedoch aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Die Prüfung im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich auf die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten im Zulassungsantrag bzw. in dessen Begründung begrenzt.

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Vgl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124a Rdnrn. 148, 184 und 186.

8

Eine Berücksichtigung des PKH-Antrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 127/06 von Amts wegen auch im Verfahren 12 A 978/06 kam schon deshalb nicht in Betracht, weil es auch insoweit an einem anwaltlichen Vortrag fehlt.

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Abgesehen davon enthält der Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 127/06 - ungeachtet des Umstandes, dass dessen Begründung aus prozessualen Gründen unbeachtlich ist - lediglich Ausführungen zum Verkehrs- bzw. Wohnungswert, aber gerade nicht zur Angemessenheit der Baukosten.

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Dementsprechend kam zur Klärung der Erfolgsaussichten des Berufungszulassungsantrags auch eine ergänzende Nachfrage an den Kläger zu 2. nach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

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Die Ausführungen zu § 88 Abs. 3 BSHG erschöpfen sich in einem Angriff gegen die aus der Sicht der Kläger unzutreffende materiell-rechtliche Sachverhaltswürdigung durch den beschließenden Senat. Hiergegen schützt jedoch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, m.w.N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).