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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3678/03·26.01.2006

Zulassungsablehnung: Sprachtest und 'ein einfaches Gespräch' nach § 6 Abs. 2 BVFG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, weil die Klägerin zu 1. nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein 'einfaches Gespräch auf Deutsch' führen könne (§ 6 Abs. 2 BVFG). Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und stützt sich auf die Gesamtwürdigung des Sprachtests. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Klägerinnen tragen die Kosten, Streitwert 8.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens (Streitwert 8.000 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; pauschale Verweise auf höchstrichterliche Entscheidungen genügen nicht ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen.

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Bei der Prüfung der Fähigkeit, ein 'einfaches Gespräch' im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG zu führen, ist auf die Gesamtwürdigung des Sprachtests abzustellen; relevant sind das Verstehen einfacher Fragen, die Bildung einfacher Sätze und die Fähigkeit zu wechselseitigem Dialog.

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Die mehrfache Umformulierung oder Wiederholung von Prüfungsfragen sowie einzelne grammatikalische Fehler schließen eine fehlende Sprachbeherrschung nicht zwingend aus; maßgeblich bleibt die funktionale Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede.

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Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gesetzten Begründungsfrist erhoben werden; für die Anordnung weiterer Zeugenvernehmungen ist eine hinreichende Substantiierung des Beweisantrags erforderlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 6 BVFG§ Art. 3 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 970/03 (13 K 6668/01 VG Köln)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, sie sei deshalb keine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG. Das Tatbestandsmerkmal "ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen" verlange, dass mit einem einfachen Wortschatz einfache Sätze, auch Fragesätze gebildet werden könnten, einfache Themen des Alltags beschrieben und dass auf solcher einfacher Basis ein Gespräch geführt werden könne, d. h. entsprechend der Funktion des Kommunikationsmediums Sprache flüssige Rede und Gegenrede stattfinden könne. Davon ausgehend könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. in der Lage sei, ein einfaches Gespräch zu führen. Während des im April 1999 durchgeführten Sprachtests habe sie von den an sie gerichteten 33 Fragen 18 nicht verstanden. Auf 6 Fragen habe sie zwar reagieren können, weil sie einzelne Wörter verstanden habe, sie sei jedoch dennoch zu einem Gespräch im Sinne eines wechselseitigen Dialoges nicht in der Lage gewesen.

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Soweit die Klägerinnen dem zunächst unter allgemeiner Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 entgegenhalten, es stehe fest, dass die Sprachtests nicht den ihnen im Aufnahmeverfahren bislang eingeräumten Stellenwert haben könnten, das Gericht sei verpflichtet, sich von den entscheidungserheblichen Tatsachen unmittelbar Kenntnis zu verschaffen, trifft diese allgemeine Einschätzung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu. In den Entscheidungen vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 und 5 C 11.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht nicht generell die Zulässigkeit oder Verwertbarkeit von Sprachtests in Frage gestellt, sondern lediglich das in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bezeichnete Sprachniveau inhaltlich konkretisiert.

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Ohne Erfolg beanstanden die Klägerinnen ferner, die Fragen, weshalb die Klägerin zu 1. nicht mit ihren Eltern ausgereist sei sowie aus welchem Grund sie mit ihren Eltern nicht Deutsch gesprochen habe, beträfen keine Themen eines einfachen Gesprächs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Einwands, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit dem Schriftsatz vom 22. Januar 2004 erhoben worden ist, vermag der Senat die vorgetragene Einschätzung nicht zu teilen. Nach dem verwandten Vokabular und dem damit vorausgesetzten Wortschatz betreffen die Fragen der Sache nach die Bereiche "Familie" und "Reisen", inhaltlich beziehen sie sich auf den typischen Erfahrungshintergrund von Aufnahmebewerbern, die sich auf eine deutsche Volkszugehörigkeit berufen, mit der Ausrichtung auf den Grund für bestimmte Verhaltensweisen enthalten sie keine Merkmale, die einer Einordnung in den Rahmen eines einfachen Gesprächs von vornherein entgegenstünden.

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Ernstliche Zweifel vermag schließlich nicht der Vortrag zu wecken, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeute die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch im Sinne von § 6 BVFG führen zu können, nicht, dass der Aufnahmebewerber grammatikalisch richtig oder fließend in deutscher Sprache spreche, auch stehe der Sprachbeherrschung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG nicht entgegen, dass der Sprachprüfer Fragen öfter umformuliert oder wiederholt habe, wie dies im vorliegenden Fall laut dem Anhörungsprotokoll vom 16. April 1999 erfolgt sei. Mit diesen Einwänden verkennen die Klägerinnen, dass das Verwaltungsgericht eine Gesamtwürdigung des Ergebnisses des Sprachtests vorgenommen hat, bei der es auf eine Erforderlichkeit der Umformulierung oder Wiederholung von Fragen überhaupt nicht und auf die grammatikalische Fehlerhaftigkeit der wenigen Antworten auf Deutsch jedenfalls nicht ausschlaggebend abgestellt hat. Mit den Ausführungen im Zulassungsverfahren wird im Übrigen nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Klägerin zu 1. bei dem Sprachtest vom April 1999 oder auf sonstige Weise die erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, gezeigt hätte. Danach ist die Richtigkeit der abschließenden Würdigung des Verwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. in der Lage sei, einfach formulierte und auf Aspekte des täglichen Lebens bezogene Fragen zu beantworten, nicht ernstlich zweifelhaft. Der Sache nach ist vielmehr davon auszugehen, dass es an der Fähigkeit zu einem Gespräch im Sinne eines einigermaßen flüssigen Austauschs in Rede und Gegenrede fehlt, wie sie nach der Formulierung des Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderlich ist.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. September

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2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.

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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Grundsatzbedeutung ergibt sich entgegen der entsprechenden Begründung des Zulassungsantrages nicht im Hinblick auf Art. 3 GG daraus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zu 1. die deutsche Sprache in geringerem Maße beherrsche als die Klägerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren, das Grundlage der Entscheidung vom 4. September 2003 gewesen sei. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Fragen, entscheidend ist allein die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die sinngemäße Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Klägerinnen geltend machen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Anhörung der Eltern der Klägerin zu 1. als Zeugen abgesehen, einer Substantiierung des Vortrag habe es entgegen der Auffassung des Gerichts nicht bedurft. Diese Rüge ist verspätet, da sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhoben worden ist. Sie ist zudem ohnehin auch in der Sache unbegründet. Der vom Verwaltungsgericht vermissten Substantiierung des Gegenstands der gewünschten Zeugenvernehmung hätte es hier jedenfalls deshalb bedurft, weil die Klägerin zu 1. nach den Angaben im Vorverfahren seit dem zweiten bzw. dritten Lebensjahr bis zur Schulzeit aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Mutter bzw. der Trennung ihrer Eltern meistens bei der Großmutter väterlicherseits war, und nach den Angaben beim Sprachtest von der Großmutter väterlicherseits die deutsche Sprache vermittelt bekommen haben will. Dass die Eltern der Klägerin zu 1. - wie dies der Bevollmächtigte der Klägerinnen nun pauschal behauptet - täglich mit ihrer Tochter gesprochen und deshalb selbstverständlich Wahrnehmungen zu ihrer Sprachkompetenz gemacht haben, lag damit keineswegs "auf der Hand".

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).