Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3674/05·12.08.2007

Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Nachweis abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus der Abstammung von seinem Vater. Zentrale Frage ist, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist. Das OVG NRW ändert das Urteil und weist die Klage ab, da der Kläger keinen ausreichenden Nachweis vorlegt; Eintragungen in Volksliste/Personalkarten genügen nicht ohne weitergehende Belege.

Ausgang: Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mangels Nachweises deutscher Staatsangehörigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.

2

Ein Vorläufiger Ausweis oder die Eintragung in die Deutsche Volksliste begründen nicht ohne weiteres die Feststellung deutscher Staatsangehörigkeit, wenn sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Eintragungen auf eigenen Angaben oder besonderen Umständen beruhten.

3

Die nachgewiesene Zugehörigkeit oder der Dienst in Streitkräften eines anderen Staates kann für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit maßgeblich sein und gegen die Annahme deutscher Staatsangehörigkeit sprechen.

4

Fehlt es an substantiiertem Vortrag und belastenden Nachweisen zugunsten der beantragten Staatsangehörigkeit, ist der ablehnende Verwaltungsakt rechtsmäßig und die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 130a Satz 1 VwGO§ 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3832/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der 1950 in Polen geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitet er von seinem 1912 in X. /P. geborenen Vater J. B. ab. Der in Abschrift vorgelegte Vorläufige Ausweis vom 9. April 1942 weist aus, dass der Vater des Klägers in die Deutsche Volksliste aufgenommen ist und die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besitzt. Nach Mitteilung der WASt vom 7. April 2003 geriet der Vater des Klägers am 1. September 1944 in westalliierte Kriegsgefangenschaft. Auf einer Personalkarte aus der Kriegsgefangenschaft sei er, so die WASt, als Deutscher bezeichnet. Die Eintragung sei seinerzeit "- vermutlich nach Angaben des Kriegsgefangenen -" von der Gewahrsamsmacht vorgenommen worden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das britische Ministry of Defense unter dem 10. Juni 2003 mit, dass der Vater des Klägers vom 9. Oktober 1944 bis zum 18. August 1947 in den polnischen Kräften unter britischem Kommando gedient habe. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Übersetzung der der o.g. Mitteilung des Ministry of Defense beigefügten Personalkarte hat der Vater des Klägers in der Zeit vom 18. August 1939 bis zum 2. September 1939 in Polen und ab dem 9. Oktober 1944 in Großbritannien Militärdienst geleistet. Des weiteren ist unter "Militärischer Werdegang in Großbritannien" u.a. verzeichnet: " 06.1935 Vereidigung".

4

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

5

Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Blatt 97 - 100, 119 f.,143 f. der Gerichtsakte verwiesen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt - sinngemäß -

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Wegen seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf Blatt 107 - 113, 129 - 131 der Gerichtsakte Bezug genommen, soweit darin zur materiell-rechtlichen Frage des Bekenntnisses des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum vorgetragen wird.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

12

II.

13

Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

14

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er hat nicht nachgewiesen, deutscher Staatsangehöriger zu sein.

15

Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2007 über die Zulassung der Berufung Bezug genommen, die sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend erweisen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

17

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

18

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.