Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in Sozialhilfesache (Angemessenheit Unterkunftskosten)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Sozialhilferecht. Das OVG NRW lehnte die PKH als unbegründet mangels hinreichender Erfolgsaussicht und die Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Erstinstanz ab. Sachdienliche Einwendungen zu Angemessenheit der Unterkunftskosten und Wohngeld wurden als nicht entscheidungserheblich verworfen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgewiesen; Kläger tragen Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese vorläufigen Betrachtung, ist der Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei sozialhilferechtlicher Prüfung kann die Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand objektiver Obergrenzen nach anerkannten Wohnraumgrößen bemessen werden; eine Überschreitung ist nur bei substantiiertem Vortrag zu rechtfertigen.
Ein niedriger Mietpreis pro Quadratmeter kompensiert eine flächenbedingte Überschreitung der Obergrenze nur, wenn dies substantiiert vorgetragen und nachgewiesen wird.
Wohngeld ist bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten wie sonstige Einkommensteile außer Betracht zu lassen; Schulden werden nicht ohne weiteres neben Regelsatz und Zuschlag in die Bedarfsberechnung eingestellt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 585/00
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommene - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Der Zulassungsantrag führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es mag dahinstehen, ob mit dem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert wird, die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1. seien im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund einer jahrelangen Unterstützung durch Herrn B. unklar. Hierbei handelt es sich nur um eine von mehreren - die Klageabweisung selbstständig tragenden - Begründungen.
Jedenfalls werden nämlich die das Ergebnis ebenfalls für sich tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, der Beklagte sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen, die Miete im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, und die Klägerin zu 1. habe im Übrigen über ausreichendes Einkommen zur Bedarfsdeckung verfügt, durch den Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entscheidend in Frage gestellt.
Es unterliegt zunächst keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht hier die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen als objektive Obergrenze nach der Fläche der Wohnung bemessen hat. Inwieweit die Überschreitung dieser Obergrenze durch einen besonders günstigen Mietzins pro Quadratmeter in sozialhilferechtlich relevanter Weise kompensiert werden kann,
vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 -,
ist hier ohne Belang, den eine solche Kompensation ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich.
Das Wohngeld muss - wie jeder andere Einkommensbestandteil - bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten außer Betracht bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003
- 16 B 2385/03 -.
Der Senat sieht hier keine Veranlassung, insoweit der abweichenden Auffassung in der sozialhilferechtlichen Fachliteratur
Hoffmann in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 27
zu folgen.
Die Frage, ob eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung alternativ zur Verfügung gestanden hat oder die von den Klägern bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare war, ist vom Verwaltungsgericht korrekt abgehandelt worden. Ausweislich der von der Klägerin zu 1. unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 19. November 1999 ist ihr sehr wohl auch eine Frist gesetzt worden, innerhalb derer sich der Beklagte vorbehaltlich von Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten namentlich durch einen Wohnungswechsel zunächst zu Übernahme der Unterkunftskosten in voller - unangemessener - Höhe bereit erklärt hat. Dass der Beklagte an die gewährte Übergangszeit von sechs Monaten nicht mehr gebunden sein würde, nachdem sie mit ihrem Antrag auf eine Renovierungsbeihilfe vom 28. Januar 1999 ihre Umzugsunwilligkeit zu erkennen gegeben hatte, musste auch der Klägerin zu 1. klar gewesen sein. Eine Bindung an die unrichtige Rechtsauskunft, nach Ablauf der Frist könne die Miete nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden, haben die Kläger im Zulassungsverfahren selbst nicht geltend gemacht. Auch mit dem Zulassungsantrag haben die Hilfsbedürftigen nicht substantiiert dargelegt, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihnen nicht zugänglich war.
Dass § 3 Abs. 1 der RegelsatzVO es nicht zulässt, wenigstens die angemessenen Unterkunftskosten in die Bedarfsberechnung einzustellen, hat das Verwaltungsgericht gleichermaßen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, ohne dass die Kläger dem mit dem Hinweis auf das im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsprinzip und den entstehenden Umzugszwang durchschlagende Argumente entgegengesetzt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch dessen neuen Satz 3 auf Grund von Artikel 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) nicht lediglich die Bedeutung einer "Klarstellung" dafür besitzt, dass der Sozialhilfeträger für die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998
- 5 C 6.98 -, FEVS 49, 145 (153).
Die danach vom Verwaltungsgericht zu Recht ohne die Berücksichtigung von Unterkunftskosten für den streitbefangenen Zeitraum vorgenommene Gegenüberstellung von Bedarf der Klägerin zu 1. im Übrigen und ihrem monatlichen Einkommen wird durch die auf die Darstellung einer gegenwärtigen Notlage ("Anordnungsgrund") gerichteten Ausführungen der Kläger zu ihrem Familieneinkommen und den tatsächlichen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Begründung des Zulassungsantrags von vornherein nicht berührt. Auch soweit die Schulden aus dem Anspruchszeitraum herrühren, ist nicht erkennbar, dass sie neben dem Regelsatz und dem Zuschlag für Alleinerziehende in die Bedarfsberechnung einzustellen gewesen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).