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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3667/06·20.01.2007

Anhörungsrüge (§152a VwGO) zurückgewiesen – kein Verstoß gegen rechtliches Gehör

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Zulassungsverfahren, in dem Zweifel an seinem Antrag auf Erteilung eines Registrierscheins geäußert worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hält die Rüge für unbegründet: Die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Gericht zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung gelangte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit den gesetzlich bestimmten Ausnahmen.

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; Voraussetzungen des §152a VwGO nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht nach eigener rechtlicher oder sachlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt; bloße Meinungsdifferenzen rechtfertigen keine Anhörungsrüge.

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Wenn in der Vorinstanz oder im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an einer Anspruchsgrundlage geäußert werden, muss die Partei mit einer Überprüfung dieser Darlegungen rechnen; dies begründet keinen Überraschungs- bzw. Gehörsfehler.

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Kostenentscheidungen richten sich nach §§154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten, außergerichtliche Kosten Dritter bleiben nur im gesetzlich geregelten Umfang unerstattbar.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 329/03

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat der beschließende Senat die im Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Registrierscheins in Zweifel gezogen hat und im Zulassungsverfahren zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet worden ist, "über den Registrierantrag, der eindeutig vom Kläger zu 2) und von seinem Vater (Kläger zu 1)), der damals berechtigt war, gestellt worden ist, ist bis heute nicht entschieden", musste der Kläger mit einer Überprüfung seiner Darlegung rechnen.

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Ebenso war, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung eines

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Registrierscheins wegen des Wegfalls der diesbezüglichen Regelungen bereits zum 1. Juli 1990 abgewiesen hatte und im Zulassungsverfahren die gegenteilige Auffassung vertreten worden war, die diesbezügliche Darlegung auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen, so dass die Frage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch von vornherein im Raum gestanden hat und eine hieran anknüpfende rechtliche Würdigung für den Kläger nicht überraschend sein konnte.

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Mit seinen Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Würdigung des Senats richten, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004

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- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.