Zulassungsantrag zur Berufung wegen BAföG‑Gleichheitsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, § 13 Abs. 3a BAföG verstoße gegen Art. 3 GG wegen Gleichheitsverletzung bei elterlichem Wohnraum. Das OVG verneint grundsätzliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten und betont den weiten Gestaltungsspielraum des Sozialrechts. Eine vom BVerfG angedeutete Einzelfall‑Problematik begründet kein allgemeines Verbot. Der Zulassungsantrag wurde als unbegründet abgelehnt; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen grundsätzlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder eine Divergenz voraus; fehlt dies, ist der Zulassungsantrag zu versagen.
§ 13 Abs. 3a BAföG verletzt nicht generell den Gleichheitssatz des Art. 3 GG allein deshalb, weil er Auszubildende in elterlichen Wohnungen pauschal und ohne Differenzierung nach marktüblichen Mietbedingungen gleichbehandelt.
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit typisierender Sozialrechtregelungen ist der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Massenverwaltung und die Zulässigkeit pauschalierender Regelungen zu berücksichtigen.
Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zu verfassungsrechtlichen Bedenken in einem besonderen Einzelfall begründen nicht ohne Weiteres einen allgemeinen Rechtssatz; vorrangig ist die Möglichkeit einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Rechtssache weist nicht die zunächst geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anwendung der Regelung des § 13 Abs. 3a BAföG verstoße im vorliegenden Fall auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil der Kläger seiner Mutter, in deren Eigentum die von ihm bewohnte Wohnung steht, eine ortsübliche Miete zahle.
Der Senat hat keinen Anlass, die Einschätzung des vormals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen 16. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ 1995, 255, juris,
in Frage zu stellen. Danach verstößt § 13 Abs. 3a BAföG mit Blick auf die weite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Sozialrecht und mit Blick auf die Befugnis des Gesetzgebers, sich bei der Ordnung von Massenverwaltung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen zu bedienen, nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er alle in elterlichen Wohnungen lebende Auszubildende ohne Differenzierung danach gleichbehandelt, ob diese Wohnung unentgeltlich, zu besonders günstigen Bedingungen oder nur zu den marktüblichen Konditionen von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.
So auch Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 13, Rn. 6.
Der vom 16. Senat tragend herangezogene und vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffene Gesichtspunkt eines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des sozialrechtlichen Gesetzgebers im Bereich der Massenverwaltung gilt unverändert fort mit der Folge, dass auch das Verwaltungsgericht sich diese Erwägungen trotz des Zeitablaufs durch Bezugnahme auf die Gründe weiter zu eigen machen durfte. Einen anderen Maßstab zu Art. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht auch in dem vom Kläger angeführten Kammerbeschluss,
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 1997 - 1 BvL 60/87 -, juris,
nicht entwickelt. Es hat - anders als der Kläger wohl meint - auch keine positive Feststellung getroffen, dass § 13 Abs. 3a BAföG immer gegen Art. 3 GG verstößt, wenn die Zurverfügungstellung der Wohnung durch die Eltern an den Auszubildenden einem Fremdvergleich standhält. Es hat lediglich für den dort zugrunde liegenden Sonderfall - nämlich bei einer Zurverfügungstellung einer Wohnung durch die Eltern an die Auszubildende und deren Kind seit vielen Jahren zu den gleichen Bedingungen wie an Personen, die nicht in gerader Linie mit ihnen verwandt sind - mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung des §13 Abs. 3a BAföG, einen Vermietergewinn der Eltern des Auszubildenden oder Vorteile, die diesem durch das Bewohnen einer den Eltern gehörenden Wohnung erwachsen, von der Förderung auszunehmen, verfassungsrechtliche Bedenken für naheliegend erachtet und insoweit auf die - gegenüber der Vorlage nach Art. 100 GG vorrangige - Möglichkeit einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung hingewiesen. Die Einschätzung des Verwaltungsgericht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht von dem vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfall, weil der Kläger die im Eigentum seiner Mutter stehende Wohnung nicht schon seit mehreren Jahren, sondern erst nach der erstmaligen Beantragung der Ausbildungsförderung bewohne, ist zutreffend. Auch die weitere Folgerung, dieser Fall sei als ein der Typisierung unterliegender gesetzlicher "Normalfall" anzusehen und rechtfertige daher nicht in gleicher Weise verfassungsrechtliche Bedenken, ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts geben nämlich nichts für die Auslegung des Klägers her, die Qualifizierung des Sachverhalts als Sonderfall beruhe nur darauf, dass die Überlassung des Wohnraums einem Fremdvergleich standhält und nicht auch auf der langen Dauer dieser Überlassung.
Nach alledem kommt die Zulassung auch nicht wegen § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) in Betracht. Das Bundesverfassungsgerichts hat einen Rechtssatz des Inhalts, dass § 13 Abs. 3a BAföG gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG verstößt, wenn die Überlassung von elterlichem Wohnraum an den Auszubildenden einem Fremdvergleich standhält, nicht aufgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).