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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3661/04·13.04.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Sozialhilfe abgelehnt

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Grundsicherungsrecht / VermögensverwertungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Frage seiner Hilfebedürftigkeit nach BSHG. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragende Würdigung des VG zu Einkommen, Vermögen und Mitwirkungspflichten nicht erschüttert. Auch Einwände zur Schonvermögensprüfung und Härte der Verwertung überzeugen nicht. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsbegründung erschüttert die tragende Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz substantiell erschüttert; bloße Zweifel an der Richtigkeit genügen nicht.

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Widersprüchliche, lückenhafte oder nicht nachvollziehbar begründete Angaben über Einkommen, Darlehen und Unterstützungsleistungen rechtfertigen die Annahme mangelnder Mitwirkung und können zur Verwerfung von Hilfebedürftigkeitseinwendungen führen.

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Die Annahme einer Härte im Sinne von §§ 88 Abs. 3, 89 BSHG ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Verkauf des Wohnhauses zur Anmietung einer Wohnung führen würde; eine solche Folge ist regelmäßig und begründet keine atypische Härte.

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Bei hoher Verschuldung und offensichtlich nicht tragfähigen Mieteinnahmen kann die Verwertung des Hausgrundstücks als nicht wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden; der Hilfesuchende muss darlegen, welcher realisierbare Verwertungserlös und welche Ansprüche Dritter (z. B. getrennt lebende Ehefrau) anzurechnen sind.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 Abs. 1 BSHG§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG§ 88 Abs. 3 BSHG§ 89 BSHG§ 1372 ff. BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2049/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende - sinngemäß wiedergegebene - Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, die Einkommens- und Vermögenslage des Klägers stelle sich im streitgegenständlichen Zeitraum angesichts seiner diesbezüglich trotz Aufforderung lückenhaft gebliebenen, nicht ansatzweise nachvollziehbaren und letztlich auch nicht glaubhaften Angaben in nicht weiter aufklärbarer Weise als so zweifelhaft dar, dass zu seinen Lasten von einer mangelnden Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG ausgegangen werden müsse.

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Die Diskrepanz aus der - anhand der teilweise vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen aufgestellten - Gegenüberstellung auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Urteils von Wohnkosten, Krankenkassenkosten und Lebensunterhaltsbedarf einerseits sowie Kindergeld, Mieteinnahmen und ernsthaft in Betracht kommenden Zuwendungen seitens seiner Kinder andererseits wird nicht dadurch aufgelöst, dass der Kläger im Rahmen einer eigenen Gegenüberstellung die Einkünfte durch zusätzliche Mietausfälle ab Juli 2000 auf durchschnittlich 1.548,33 DM monatlich herunterrechnet, die Aufwendungen für die Krankenkasse ohne Angabe einer Begründung auf ca. 216,70 DM monatlich heraufsetzt und die - erkennbar im Jahre 2000 für die Unterkunft aufgewandten - Kosten (10.724,40 DM) ohne schlüssige Erklärung für die Abweichung von den erheblich höheren Zahlen in seiner Prozesskostenhilfeerklärung vom 24. Juli 2000 im Verfahren 6 K 3191/99 im Schnitt nur noch mit 893,70 DM monatlich beziffert. Abgesehen davon, dass jedenfalls die vollständige Zuordnung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehen S. zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten angesichts der Verwendung des Kredites laut Protokollerklärung des Klägers vom 12. November 2003 auch zur Deckung von Lebenshaltungskosten zweifelhaft erscheint, würde selbst die Hinzurechnung der im Jahre 2000 insoweit schuldig gebliebenen Zinsen in Höhe von 6.500,-- DM sowie der ebenfalls nicht bezahlten Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.500,-- DM die monatliche Last lediglich um rund 667,-- DM auf ca. 1.560,70 DM anwachsen lassen; dieser Betrag liegt immer noch erheblich unter den am 24. Juli 2000 veranschlagten monatlichen Wohnkosten in Höhe von 2.267,-- DM. Auch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist deshalb unklar, ob der Kläger seinen monatlichen Gesamtbedarf allein schon unter Zurhilfenahme der monatlichen Zuwendungen von 500,-- DM seitens seines Sohnes H. abzudecken in der Lage gewesen ist.

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Dafür, dass das Verwaltungsgericht entgegen den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2004 (Sitzungsprotokoll Seite 4) davon ausgegangen ist, dass der Sohn H. dem Kläger lediglich einmalig im Jahr 2000

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500,-- DM gezahlt hat, gibt die deutlich auf die monatlichen Kosten und Deckungs-mittel abstellende Gegenüberstellung des Verwaltungsgerichts nichts her.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Aussagen auch nicht darauf gestützt, dass er dem Gericht nicht seinen Sohn H. und seine Freunde N. und S. als die Personen benannt hat, von denen er sich Geld geliehen habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zuvor ausdrücklich gewürdigt, dass die drei Genannten dem Kläger Mittel zur Verfügung gestellt haben. Das Verwaltungsgericht hat unter dem Eindruck einer erheblichen Finanzierungslücke speziell im Bedarfszeitraum vielmehr eine fehlerhafte Mitwirkung des Klägers darin gesehen, dass er keine nach Namen sowie Zeitpunkt und Höhe der im ersten Halbjahr 2000 erhaltenen Unterstützungsleistungen geordneten Angaben gemacht hat.

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An der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers auch bezüglich der behaupteten Hilfebedürftigkeit ändert sich ferner nicht dadurch etwas, dass er seine unklaren und widersprüchlichen Angaben zu den erhaltenen Darlehen und deren Valutierung nunmehr mit der Zulassungsbegründung klarstellt ohne aber Gründe für seine abweichenden Angaben in der Vergangenheit darzulegen und plausibel zu machen. Der Kläger kann sich nicht damit herausreden, seine früheren Angaben nicht mehr nachvollziehen zu können. Dies allein verstärkt den Eindruck, der Kläger neige zu einer opportunistischen Sicht der Dinge.

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Dass der Kläger im Jahr 2000 nicht dazu gekommen ist, seine Kinder in Spanien zu besuchen, lässt unberührt, dass der Kläger jedenfalls in den Jahren zuvor und danach, für die eine wesentlich bessere wirtschaftliche Ausgangslage nicht erkennbar ist, zur Finanzierung der Reise und des erhöhten Lebensunterhaltes auf einer solchen Reise in der Lage gewesen zu sein scheint. Zwar mögen keine zusätzlichen Unterkunftskosten in Spanien angefallen sein, weil er dort bei seinen Kindern gewohnt hat. Die Kosten für das Haus in T. -C. sind aber weitergelaufen.

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Auch wenn die - allerdings durch nichts belegte - Behauptung des Klägers zutrifft, die Errichtung eines zweiten Appartements habe sich in dem Umbau eines früheren Kinderzimmers unter zusätzlichem Einbau von Bad mit WC für nur 4.000,-- EUR erschöpft und sei von seinem Sohn H. getragen worden, stellt das die Wertung des Verwaltungsgerichts im Übrigen nicht in Frage.

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Der Umstand, dass der Kläger durch die Benutzung des Kontos seiner Tochter O. auch Kosten für teure Barüberweisungen einsparen konnte, ändert nichts an der Verschleierungstendenz, die in der Handhabung der Frage "Kontoverbindung" im Übrigen zum Ausdruck kommt.

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Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht die Hilfserwägung des Verwaltungs-gerichts erschüttert, das im Jahre 1986/1987 umfangreich ausgebaute Haus des Klägers sei sozialhilferechtlich unangemessen und stelle daher verwertbares Ver-mögen dar.

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So geht die Rüge des Klägers fehl, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei dem Objekt um Schonvermögen gehandelt habe. Soweit sich das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Auffassung des Beklagten zu Eigen gemacht hat, umfasst das nämlich auch die Feststellung aus dem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000, dass es sich hier nicht um ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes angemessenes Hausgrundstück handele. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht in diesem Punkt auch auf den Beschluss des Senates vom 21. Juni 2004

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- 12 A 245/02 - verwiesen, der sich zwar noch zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, ber. S. 808) verhält, dessen Überlegungen aber auch für die Neufassung der Vorschrift gelten.

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Entgegen der Auffassung des Klägers behandelt das Verwaltungsgericht dadurch, dass es sich auf die Bescheidung durch den Beklagten beruft, auch mittelbar die Frage, ob die Verwertung des Hausgrundstückes eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG und § 89 BSHG bedeutet (vgl. S. 5 ff. des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000).

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Der bloße Umstand, dass das Hausgrundstück dem Hilfesuchenden als Wohnung dient und er bei einem Verkauf zur Anmietung einer Mietwohnung gezwungen wäre, stellt keine atypische, sondern eine regelmäßig auftretende Konstellation dar, die deshalb die Annahme einer für §§ 88 Abs 3 und 89 BSHG erforderlichen Härte regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermag. Ebenso wenig vermag es den Begriff der "Härte" auszufüllen, dass dem Kläger bei einer Veräußerung des Hausgrundstückes die Möglichkeit der Mieteinnahmen aus den beiden Appartements verloren gegangen wäre. Von einem wirtschaftlich nicht sinnvollen Ausverkauf des Vermögens des Klägers kann insoweit vor dem Hintergrund seiner hohen Verschuldung jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Mieteinnahmen - zumal wenn sie von den Gläubigern teilweise gepfändet werden - zur langfristigen Bedienung der Verbindlichkeiten zusätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erkennbar nicht ausreichen. Dabei darf nicht davon ausgegangen werden, dass der laufende Lebensunterhaltsbedarf durch die Sozialhilfe abgedeckt wird, denn das liefe auf eine unzulässige Erhaltung des Vermögens durch Sozialhilfemittel hinaus.

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Mit dem nach Abzug der im Grundbuch eingetragenen und noch valutierten Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös befasst sich sowohl Seite 6 des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2000 als aber auch das angefochtene Urteil selbst (S. 9 des Urteilsabdrucks), ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegen getreten wäre. Darauf, ob der Wert des Hauses - wie vom Beklagten für den Bedarfszeitraum ermittelt - 590.000,-- DM betrug, kommt es nach der letzten Passage des angefochtenen Urteils angesichts der Höhe der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (S. 9 des Urteilsabdrucks) nicht an. Deshalb hätte es zumindest der näheren Darlegung bedurft, welcher Wert nach Auffassung des Klägers realisierbar gewesen wäre. Inwieweit die lediglich getrennt lebende - also nicht geschiedene - Ehefrau des Klägers bei einem Grundstücksverkauf im Bedarfszeitraum einen hier zu berücksichtigenden Anspruch auf den hälftigen Erlös unter Außerachtlassung der auf dem Grundstück eingetragenen Belastungen besessen hätte, erfährt mit der Zulassungsbegründung keinerlei nachvollziehbare Erklärung, wie sie aber insbesondere vor dem Hintergrund der §§ 1372 ff. BGB erforderlich wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).