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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3609/06·08.10.2006

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)abgelehnt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe und Vertretung durch einen Anwalt. Das Gericht stellte fest, dass der Zulassungsantrag unzulässig war und die Monatsfrist gemäß §124a Abs.4 VwGO bereits versäumt ist, da das Urteil zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Eine Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil kein vollständiges PKH-Gesuch fristgerecht eingereicht und die Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten wurde. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels fristwahrenden Antrags und fehlender Voraussetzungen für Wiedereinsetzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zugelassenen Vertreter (Rechtsanwalt oder befähigte Rechtslehrer) gestellt wird.

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Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 VwGO beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils; bei Aufgabe zur Post gilt das Schriftstück nach § 184 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO zwei Wochen nach Aufgabe als zugestellt.

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Eine formwidrige oder nicht nachweisbare Zustellung ist nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt, wenn der tatsächliche Zugang feststeht; dieser frühe Zugang setzt die Frist in Gang.

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Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt wird; bloße Mittellosigkeit rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn nicht bereits innerhalb der Frist ein vollständiges PKH-Gesuch vorgelegen hat.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ Hochschulrahmengesetz§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1272/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Senat versteht den mit Schriftsatz vom 30. August 2006 formulierten "Antrag auf Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten -Antrag der Kläger, ihnen für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2005 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt haben vertreten lassen, obgleich sie auf dieses Vertretungserfordernis in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden sind.

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Dem so verstandenen Antrag kann nicht entsprochen werden. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsfrist für einen Zulassungsantrag versäumt ist (1.), Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht gewährt werden kann, weil die Kläger nicht innerhalb der Antragsfrist ein vollständiges Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht haben (2.), und ihnen auch keine Wiedereinsetzung in die für die Einreichung eines vollständigen PKH-Gesuchs geltende Antragsfrist gewährt werden kann (3.).

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1. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ein solcher fristwahrender Zulassungsantrag liegt hier nicht vor.

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Die Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO hat vorliegend am 12. Dezember 2005 zu laufen begonnen und ist deshalb am 12. Januar 2006 abgelaufen (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB); der "Antrag auf Zulassung der Berufung" ist jedoch erst am 18. September 2006 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Dass die Antragsfrist am 12. Dezember 2005 in Gang gesetzt worden ist, ergibt sich aus der gemäß § 56 Abs. 2 VwGO anwendbaren und hier einschlägigen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift gilt ein Schriftstück - hier das Urteil - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn eine ordnungsgemäße Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 ZPO ergangen ist (a), innerhalb der gesetzten Frist kein Zustellungsbevollmächtigter benannt (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO; (b)) und zum Nachweis der Zustellung in den Akten vermerkt worden ist, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (c). Sämtliche Voraussetzungen liegen hier vor.

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a) Das Verwaltungsgericht hat bei der hier grundsätzlich erforderlichen Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger mit seiner Verfügung vom 19. September 2005 (erneut) aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder in der Bundesrepublik Deutschland einen Geschäftsraum hat. Es hat in dieser Anordnung - den Geboten des § 184 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO folgend - auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen, dass - falls die Kläger keinen Zustellungsbevollmächtigten benennen - spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Kläger zur Post gegeben wird, und dass das Schriftstück in diesem Fall zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Zwar hat das Verwaltungsgericht diese Anordnung nicht, wie es nach § 56 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 183 ZPO erforderlich gewesen wäre

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- vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 184 Rn. 3 -,

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entsprechend § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugestellt, sondern lediglich durch einfachen Brief übermittelt; dieser Zustellungsmangel ist jedoch nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt worden. Nach dieser Regelung gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Ein solcher Zeitpunkt des (spätestens) erfolgten tatsächlichen Zugangs steht hier fest. Denn die Kläger haben dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Oktober 2005 mitgeteilt, die Verfügung vom 19. September 2005 erhalten zu haben, so dass die Anordnung spätestens am 2. Oktober 2005 zugegangen sein muss.

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b) Die Kläger haben innerhalb der gesetzten Zweimonatsfrist auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Allerdings war die Zweimonatsfrist nach dem Vorstehenden erst am 2. Oktober 2005 in Gang gesetzt worden und deshalb bei der Aufgabe des Urteils zur Post am 28. November 2005 noch nicht abgelaufen. Die Kläger hatten jedoch in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2005 ausgeführt, keinen Zustellungsbevollmächtigten benennen zu können und mit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post einverstanden zu sein. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht die Zustellung durch Aufgabe zur Post schon vor Ablauf der gesetzten Frist bewirken.

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c) Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gefertigte Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post stellt auch einen hinreichenden Nachweis der Zustellung dar. Denn er enthält die Angabe, dass (u. a.) das Urteil vom 23. November 2005 am 28. November 2005 an die Kläger zu 1. und 2 zur Post gegeben worden ist. Zwar ist in dem Vermerk nicht ausgeführt, unter welcher Anschrift das Urteil zur Post gegeben worden ist; dies ist jedoch unschädlich, weil die verwendete, vor und nach dieser Zustellung von den Klägern angegebene und damit zutreffende Anschrift sich aus dem Rubrum des in dem Vermerk genannten Urteils selbst ergibt. Außerdem kann auch dem am 13. Juli 2005 gedruckten Aktenvorblatt entnommen werden, dass zur Zeit der Absendung des Urteils die zutreffende An- schrift der Kläger gespeichert gewesen ist.

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In Anwendung der nach alledem maßgeblichen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO galt das Urteil am 12. Dezember 2005 - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, §§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB - als zugestellt mit der Folge, dass die einmonatige Antragsfrist mit Ablauf des 12. Januar 2006 verstrichen ist. Ob der Zustellungsadressat - hier die Kläger - das zuzustellende Schreiben tatsächlich erhalten hat, ist für den Eintritt der Zustellungsfiktion ohne Bedeutung.

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Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 56 Rn. 94, und Zöller, a. a. O., § 184 Rn. 8, jeweils m. w. N.

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2. Eine Wiedereinsetzung in die nach alledem versäumte Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO unter dem Gesichtspunkt der vorgetragenen Mittellosigkeit der Kläger kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Kläger nicht innerhalb der Antragsfrist einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht und deshalb nicht alles getan haben, was von einer mittelosen Partei zumindest erwartet werden muss.

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3. Den Klägern kann schließlich auch keine Wiedereinsetzung in die einmonatige Antragsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gewährt werden, die für das wegen eines beabsichtigten Zulassungsantrages gestellte Prozesskostenhilfegesuch gilt. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), und außerdem ist innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Beides ist hier nicht geschehen. Denn die Kläger haben den "Antrag auf Zulassung der Berufung" sowie ihre Bitte, den Zulassungsantrag zu akzeptieren, in der vor dem Hintergrund des Vortrages, das Urteil seinerzeit nicht erhalten zu haben, auch ein sinngemäß gestellter Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden kann, erst mit ihrem am 18. September 2006 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 2006 gestellt bzw. geäußert. Zu diesem Zeitpunkt und sogar schon bei der Abfassung des Schriftsatzes war die erwähnte Zweiwochenfrist indes bereits abgelaufen. Denn ausweislich des Schriftsatzes vom 30. August 2006 hatten die Kläger die Information, dass das Urteil bereits im November 2005 ergangen und zur Post gegeben worden war, und eine Abschrift des Urteils bereits Ende Juli 2006 erhalten. Ein fristwahrender Wiedereinsetzungs- und Prozesskostenhilfeantrag hätte deshalb spätestens am 14. August 2006 - etwa per Telefax - bei dem Verwaltungsgericht eingehen müssen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.