Berufungszulassung gegen Wohngeld-Rücknahme (§ 45 SGB X) wegen fehlender Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen die Rücknahme und Rückforderung von Wohngeld abgewiesen hatte. Er berief sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen des VG zum verlagerten Lebensmittelpunkt und zur fehlenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht schlüssig angreift. Die Rücknahme nach § 45 SGB X und die Erstattung nach § 50 SGB X blieben damit bestehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren nur dargelegt, wenn sich das Vorbringen substantiiert mit den tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Ein pauschaler Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen oder auf Angaben in der mündlichen Verhandlung genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Für die Wohngeldbewilligung ist maßgeblich, ob der Antragsteller seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in der geförderten Wohnung hat; die Indizwirkung des melderechtlichen Hauptwohnsitzes kann durch tatsächliche Umstände wie berufliche Bindungen, Aufenthaltszeiten und Untervermietung entkräftet werden.
Ein untervermietetes Wohnobjekt kann gegen einen verlässlichen Lebensmittelpunkt in der geförderten Wohnung sprechen, wenn der Antragsteller nicht rechtlich und tatsächlich frei über geeignete Wohnräume zur eigenen Wohnnutzung verfügen kann.
Bei einem neuen Bewilligungszeitraum sind die für die Leistungsgewährung maßgeblichen aktuellen Verhältnisse im Antrag vollständig und zutreffend anzugeben; frühere Mitteilungen zu einem anderen Zeitraum entbinden hiervon grundsätzlich nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 1210/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 4. Oktober 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Rückforderungsbescheid sei auf der Grundlage von § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Wohngeldbescheide vom 2. November 2015 und vom 4. Januar 2016 seien bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen, weil der Kläger schon zum Zeitpunkt der Stellung seines Wohngeldantrags am 1. September 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Frankfurt verlagert und deshalb keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Wohngeld in Köln gehabt habe, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren 16 K 14621/17 ergebe. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Wohngeldbescheide berufen, weil diese auf seinen jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben beruht hätten. Er habe in seinem Wohngeldantrag vom 1. September 2015 unzutreffend angegeben, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in der Wohnung in Köln zu haben, und habe zudem nicht die Untervermietung dieser Wohnung und die Mietzahlung für die Wohnung in Frankfurt mitgeteilt. Dies erweise sich als grob fahrlässig. Die Rücknahmeentscheidung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Gleiches gelte hinsichtlich des nach § 50 Abs. 1 und 3 SGB X festgesetzten Rückforderungsanspruchs in Höhe von insgesamt 1.956,00 Euro.
Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger zunächst vollumfänglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung verweist, handelt es sich nicht um eine von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung.
Die Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von § 45 SGB X erlassenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheids stellt der Kläger auch mit seinem Verweis darauf, dass er seit dem 1. März 2015 lediglich mit Nebenwohnsitz in Frankfurt, mit Hauptwohnsitz aber weiterhin in Köln gemeldet gewesen sei, dass er nur an drei Tagen in Frankfurt seine Nebentätigkeit ausgeübt habe und die Kölner Wohnung "lediglich untervermietet" habe, nicht in Frage. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Wohnung in Köln, für die Wohngeld begehrt wird, gehabt hat, was nach der von nur einer förderfähigen Wohnung ausgehenden gesetzgeberischen Konzeption für eine Leistungsbewilligung erforderlich wäre. Die vorstehenden, vom Kläger angeführten Umstände hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigt. Dabei hat es die grundsätzliche Indizwirkung eines gemeldeten Hauptwohnsitzes - hier in Köln - zugrunde gelegt, aber den beruflichen Bindungen in Frankfurt und den dortigen mindestens anzunehmenden Aufenthaltszeiten sowie der Untervermietung der Wohnung am gemeldeten Hauptwohnsitz eine die Indizwirkung entkräftende Bedeutung beigemessen. Warum allein die vom Kläger benannten Aspekte schon für einen Lebensmittelpunkt in Köln sprechen sollen, begründet er nicht näher. Vielmehr behauptet er dies lediglich, ohne sich etwa mit dem weiteren zu Recht vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstand, dass er sich während der Semesterferien wegen einer von ihm angegebenen Vollzeitbeschäftigung dauerhaft in Frankfurt aufgehalten haben müsse, auseinanderzusetzen.
Zudem vermag er die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht in Zweifel zu ziehen, soweit dieses für die Annahme eines Lebensmittelpunkts des Klägers in Frankfurt nachvollziehbar seine Herkunft aus der Gegend um Frankfurt, seinen dortigen Freundeskreis und den Wohnsitz des Vaters sowie die Untervermietung der Kölner Wohnung bei eigenem Aufenthalt des Klägers dort an unterschiedlichen Tagen als weitere die Verlagerung des Lebensmittelpunkts belegende Umstände herangezogen hat. Der Kläger beschränkt sich mit seinem Vorbringen hierzu weitestgehend auf die bloße Behauptung, dass diese Umstände entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung eher für einen Lebensmittelpunk in Köln sprächen oder jedenfalls nicht zur Annahme eines Lebensmittelpunkts in Frankfurt führten, ohne dies ansatzweise zu begründen. In Bezug auf die an unterschiedlichen Tagen erfolgte Nutzung der anderweitig untervermieteten Kölner Wohnung durch ihn verkennt er zudem, dass das Verwaltungsgericht nicht auf eine alleinige Nutzung durch ihn, sondern auf die Unterschiedlichkeit und damit die Unregelmäßigkeit der Nutzung abgestellt hat. Das liegt auch auf der Hand: Bei Wohnraummietverhältnissen - auch bei einer Untervermietung - werden in der Regel Räume zur alleinigen Nutzung vermietet. Sofern bei einem Untermietverhältnis der Hauptmieter oder andere Nutzungsberechtigte mit eigenem Nutzungsrecht an anderen Räumen in der Wohnung verbleiben, wird mit dem Untervermieter eine Mitbenutzung bestimmter Räume wie etwa Bad oder Küche vereinbart. Der Kläger hat hinsichtlich des ab dem 1. August 2015 aufgenommenen Untervermietverhältnisses mit Herrn T. M. in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe an diesen die "Wohnung" (laut Mietvertrag ein Zimmer nebst Küche und Bad) untervermietet. In der Korrespondenz mit der Hausverwaltung ist zumindest von einer Untervermietung des "Wohnraums der Wohnung" die Rede. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Herr M. die Wohnung in Köln nur an einzelnen Tagen genutzt habe und sie an den anderen Tagen durch den Kläger habe genutzt werden können. Selbst wenn der Kläger nur den einzigen Wohnraum der Wohnung untervermietet hätte und bezüglich der Küche mit Schlafcouch gemeinsame Nutzung vereinbart worden wäre, wäre er auf das Einverständnis des Untermieters angewiesen gewesen, wenn er bei zwischenzeitlichen Aufenthalten in Köln den Wohnraum der Kölner Wohnung oder auch bloß die in der Küche befindliche Schlafcouch hätte nutzen wollen. Dies streitet erheblich gegen einen verlässlichen Lebensmittelpunkt des Klägers in der Kölner Wohnung in der Zeit der Untervermietung, in der er nicht rechtlich frei über einen Wohnraum bzw. die Nutzung eines Gemeinschaftsraumes zu Wohnzwecken in der Wohnung in Köln für eine eigene Wohnnutzung hätte verfügen können.
Soweit der Kläger auf eine seiner Auffassung nach bei steuerrechtlicher Sichtweise andere Beurteilung der Frage des Lebensmittelpunkts abstellt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Berufungszulassung. Ungeachtet dessen, inwieweit seine Annahme steuerrechtlich zutrifft, ist hier eine wohngeldrechtliche Beurteilung nach den dafür anerkannten Grundsätzen maßgeblich.
Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger ferner nicht in Bezug auf die Frage eines schutzwürdigen Vertrauens (§ 45 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X) auf. Er verweist zunächst darauf, dass er im Antragsformular Ziffer 4 keine unzutreffenden Angaben gemacht habe, weil er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Köln gehabt habe. Damit dringt er bereits aus den vorstehenden Gründen, wonach die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage seines Lebensmittelpunkts nicht ernstlich zweifelhaft sind, nicht durch.
Zudem stellt er die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, wonach er unter Ziffer 7 die Frage nach einer Untervermietung der geförderten Wohnung in Köln unzutreffend verneint und entgegen Ziffer 16 den zur Plausibilitätsprüfung wesentlichen Umstand der Zahlung von Miete für die Frankfurter Wohnung nicht angegeben habe, nicht durchgreifend in Frage. Der von ihm - auch gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit - weiter angeführte Umstand, dass er die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 und zuvor telefonisch auf die beabsichtigte Untervermietung seiner Wohnung in Köln und die Aufnahme eines Nebenwohnsitzes in Frankfurt hingewiesen habe, verfängt nicht. Das gilt in Bezug auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel unabhängig davon, inwieweit das Verwaltungsgericht das in seinem Urteilstatbestand, nicht aber in den Entscheidungsgründen aufgegriffene Vorbringen des Klägers zu der von ihm behaupteten Information der Beklagten am 19. Januar 2015 über die beabsichtigte Untervermietung berücksichtigt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitteilungen, was nach Aktenlage äußerst zweifelhaft erscheint - das erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 19. Januar 2015 will der Kläger angeblich mit seinem über 200 km vom Stadtgebiet der Beklagten entfernt wohnenden Vater persönlich bei der Wohngeldstelle übergeben haben -, so erfolgt sein sollten. Denn während die angeblichen Mitteilungen im Januar 2015 den zu dieser Zeit noch laufenden Bewilligungszeitraum und die Notwendigkeit der eines diesbezüglichen "Antrags auf Änderung" betrafen, ist im vorliegenden Verfahren ein neuer Leistungszeitraum von September 2015 bis August 2016 streitgegenständlich, für den in dem dafür zu stellenden Antrag die insoweit maßgebliche aktuelle Sachlage korrekt anzugeben ist.
Abgesehen davon genügen die angeblichen Mitteilungen des Klägers an die Beklagte im Vorfeld der Untervermietung, selbst wenn sie auch den hier maßgeblichen Zeitraum beträfen, nicht der Pflicht zur korrekten Angabe des vom Verwaltungsgericht in nicht ernstlich zweifelhafter Weise angenommenen Lebensmittelpunkts. Denn das Schreiben enthält keine hinreichenden Angaben, bei denen die Beklagte für den maßgeblichen Leistungszeitraum von einem Lebensmittelpunkt in Frankfurt hätte ausgehen oder eine nähere Prüfung der Frage des Lebensmittelpunkts hätte für erforderlich erachten müssen. Denn der Kläger weist hierin zwar darauf hin, dass er ab dem 20. Januar 2015 an einer nicht näher benannten Zahl an Arbeitstagen in Frankfurt Unterkunft bei Herrn Q. in Frankfurt erhalte und zur Finanzierung der hierfür anfallenden Miete Teile seine Wohnung in Köln untervermieten wolle. Dass er dadurch seinen Lebensmittelpunkt nach Frankfurt verlagert, folgt aus diesem Anschreiben nicht. Es bezieht sich vielmehr in erster Linie auf Änderungen der Einkommensverhältnisse durch die Untervermietung. Dass der Kläger aufgrund dieser Mitteilung und ggf. auch entsprechender fernmündlicher Rücksprachen hätte davon ausgehen dürfen, er müsse die weiteren, für die Frage des Lebensmittelpunktes relevanten Umstände in einem neuen Antrag für eine neuen Bewilligungszeitraum nicht mitteilen, ist nicht anzunehmen und wird von ihm auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.