Berufungszulassung abgelehnt: Wohngeldrückforderung bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Rückforderung von Wohngeld. Er berief sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen des VG zur Unwirksamkeit der Bewilligung wegen Verlagerung des Lebensmittelpunkts (§ 28 WoGG) und zum Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens (§ 50 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 48 SGB X) nicht schlüssig erschütterte. Insbesondere genügte der Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag nicht, und die angeführten Umstände (Meldestatus, Untervermietung) setzten sich nicht substantiiert mit den Indizien für den Lebensmittelpunkt auseinander.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen und Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung; pauschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht.
Wohngeld kann nach § 50 Abs. 2, 3 SGB X zurückgefordert werden, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, weil der Bewilligungsbescheid aufgrund gesetzlicher Unwirksamkeit nach § 28 Abs. 1 WoGG entfallen ist.
Für die Beurteilung des Lebensmittelpunkts im Wohngeldrecht kommt es auf eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Indizien (insbesondere berufliche und familiäre Bindungen sowie tatsächliche Aufenthalts- und Nutzungsmöglichkeiten) an; die melderechtliche Einordnung ist lediglich ein Indiz.
Schutzwürdiges Vertrauen steht einer rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen, wenn der Leistungsberechtigte die wesentliche Änderung nicht unverzüglich mitteilt oder die Unwirksamkeit der Bewilligung kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die „Soll“-Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet im Regelfall eine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung; ein Ermessensspielraum kommt nur bei Vorliegen atypischer Umstände in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 14621/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 4. Oktober 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Rückforderungsbescheid sei auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 und 3 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 ohne Verwaltungsakt zu Unrecht Wohngeld in Höhe des zurückgeforderten Betrags von 654,00 Euro geleistet. Denn der der Leistung ursprünglich zugrunde liegende Wohngeldbescheid der Beklagten vom 4. September 2014 sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG mit Wirkung zum 1. März 2015 unwirksam geworden, weil der Kläger die Nutzung seiner Wohnung in Köln aufgegeben und jedenfalls ab dem 1. März 2015 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Frankfurt gehabt habe. Davon sei aufgrund überwiegender Indizien wie der Lage der Arbeitsstelle des Klägers, seiner familiären Bindungen und der Dauer seines regelmäßigen Aufenthalts in Frankfurt am Main sowie der alleinigen Nutzung der dort gemieteten Räume auszugehen. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stehe der Rückforderung nicht entgegen. Der gesetzliche Vertrauensschutz sei gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Es spreche schon Vieles dafür, dass der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten jedenfalls in grob fahrlässiger Weise nicht nachgekommen sei. Er habe weder die Nutzungsaufgabe der alten Wohnung noch - als Änderung in den für die Wohngeldleistung erheblichen Verhältnissen - die Untervermietung der Wohnung in Köln und die Mietzahlung für die Wohnung in Frankfurt unverzüglich mitgeteilt. Dies erweise sich als grob fahrlässig, da der Kläger sowohl in den von ihm unterschrieben Antragsformularen als auch in den Wohngeldbescheiden auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden sei. Zudem sei schutzwürdiges Vertrauen des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ausgeschlossen, weil er jedenfalls hätte erkennen können, dass wegen seiner Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Frankfurt der Wohngeldbescheid mit Wirkung zum 1. März 2015 unwirksam sei und diese Unkenntnis auf einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße beruhe. Dass der Rückforderungsbescheid keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen enthalte, stehe seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X habe kein Ermessensspielraum der Beklagten bestanden, da die Formulierung "soll" im Regelfall eine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung begründe, während sich für die Behörde lediglich in atypischen Fällen ein Ermessenspielraum eröffne, wofür hier nichts ersichtlich sei.
Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger zunächst vollumfänglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung verweist, handelt es sich nicht um eine von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung.
Die Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 und 3 SGB X erlassenen Rückforderungsbescheids stellt der Kläger auch mit seinem Verweis darauf, dass er seit dem 1. März 2015 lediglich mit Nebenwohnsitz in Frankfurt, mit Hauptwohnsitz aber weiterhin in Köln gemeldet gewesen sei, dass er nur an drei Tagen in Frankfurt seine Nebentätigkeit ausgeübt habe und die Kölner Wohnung "lediglich untervermietet" habe, nicht in Frage. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Wohngeldbescheid vom 4. September 2014 entgegen den erstinstanzlichen Annahmen nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG mit Wirkung zum 1. März 2015 wegen einer bis dahin erfolgten Verlegung des Lebensmittelpunkts des Klägers nach Frankfurt unwirksam geworden ist. Die vom Kläger dagegen angeführten Umstände hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigt. Dabei hat es die grundsätzliche Indizwirkung eines gemeldeten Hauptwohnsitzes - hier in Köln - zugrunde gelegt, aber den beruflichen Bindungen in Frankfurt und den dortigen mindestens anzunehmenden Aufenthaltszeiten sowie der Untervermietung der Wohnung am gemeldeten Hauptwohnsitz eine die Indizwirkung entkräftende Bedeutung beigemessen. Warum allein die vom Kläger benannten Aspekte schon für einen Lebensmittelpunkt in Köln sprechen sollen, begründet er nicht näher. Vielmehr behauptet er dies lediglich, ohne sich etwa mit dem weiteren zu Recht vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstand, dass er sich während der Semesterferien wegen einer von ihm angegebenen Vollzeitbeschäftigung dauerhaft in Frankfurt aufgehalten haben müsse, auseinanderzusetzen.
Zudem vermag er die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht in Zweifel zu ziehen, soweit dieses für die Annahme eines Lebensmittelpunkts des Klägers in Frankfurt nachvollziehbar seine Herkunft aus der Gegend um Frankfurt, seinen dortigen Freundeskreis und den Wohnsitz des Vaters sowie die Untervermietung der Kölner Wohnung bei eigenem Aufenthalt des Klägers dort an unterschiedlichen Tagen als weitere die Verlagerung des Lebensmittelpunkts belegende Umstände herangezogen hat. Der Kläger beschränkt sich mit seinem Vorbringen hierzu weitestgehend auf die bloße Behauptung, dass diese Umstände entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung eher für einen Lebensmittelpunkt in Köln sprächen oder jedenfalls nicht zur Annahme eines Lebensmittelpunkts in Frankfurt führten, ohne dies ansatzweise zu begründen. In Bezug auf die an unterschiedlichen Tagen erfolgte Nutzung der anderweitig untervermieteten Kölner Wohnung durch ihn verkennt er zudem, dass das Verwaltungsgericht nicht auf eine alleinige Nutzung durch ihn, sondern auf die Unterschiedlichkeit und damit die Unregelmäßigkeit der Nutzung abgestellt hat. Das liegt auch auf der Hand: Bei Wohnraummietverhältnissen - auch bei einer Untervermietung - werden in der Regel Räume zur alleinigen Nutzung vermietet. Sofern bei einem Untermietverhältnis der Hauptmieter oder andere Nutzungsberechtigte mit eigenem Nutzungsrecht an anderen Räumen in der Wohnung verbleiben, wird mit dem Untervermieter eine Mitbenutzung bestimmter Räume wie etwa Bad oder Küche vereinbart. Nach Aktenklage - insbesondere der Korrespondenz mit der Hausverwaltung, aber auch seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung - hat der Kläger ab dem 17. Februar 2015 die gesamte Wohnung (laut Mietvertrag ein Zimmer nebst Küche und Bad) untervermietet. Auch von einer nur tageweisen Vermietung an die ersten Untermieterinnen (Frau L. und Frau H. ) ist an keiner Stelle die Rede; vielmehr wird lediglich hinsichtlich des späteren Untermieters T. M. angegeben, dass dieser die Wohnung in Köln nur an einzelnen Tagen genutzt habe und sie an den anderen Tagen durch den Kläger habe genutzt werden können. Selbst wenn der Kläger nur den einzigen Wohnraum der Wohnung untervermietet hätte und bezüglich der Küche mit Schlafcouch gemeinsame Nutzung vereinbart worden wäre, wäre der Kläger auf das Einverständnis der Untermieter angewiesen gewesen, wenn er bei zwischenzeitlichen Aufenthalten in Köln den Wohnraum der Kölner Wohnung oder auch bloß die in der Küche befindliche Schlafcouch hätte nutzen wollen. Dies streitet erheblich gegen einen verlässlichen Lebensmittelpunkt des Klägers in der Kölner Wohnung in der Zeit der Untervermietung, in der er nicht rechtlich frei über einen Wohnraum bzw. die Nutzung eines Gemeinschaftsraumes zu Wohnzwecken in der Wohnung in Köln für eine eigene Wohnnutzung hätte verfügen können.
Soweit der Kläger auf eine seiner Auffassung nach bei steuerrechtlicher Sichtweise andere Beurteilung der Frage des Lebensmittelpunkts abstellt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Berufungszulassung. Ungeachtet dessen, inwieweit seine Annahme steuerrechtlich zutrifft, ist hier eine wohngeldrechtliche Beurteilung nach den dafür anerkannten Grundsätzen maßgeblich.
Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger ferner nicht in Bezug auf die Frage eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf. Dabei bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob oder inwieweit die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur unterbliebenen Mitteilung des Klägers über die Untervermietung der Wohnung in Köln ab dem 17. Februar 2015 und die seit Januar 2015 geleisteten monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 700,00 Euro für die Wohnung in Frankfurt, ernstlich zweifelhaft sind. Denn das Verwaltungsgericht hat daneben selbständig tragend zum einen auch darauf abgestellt, dass der Kläger die ihn gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG treffende Pflicht, der Wohngeldbehörde unverzüglich die Aufgabe der Nutzung der alten Wohnung als wesentliche Änderung i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X mitzuteilen, verletzt habe. Zum anderen hat es selbständig tragend angeführt, dass der Kläger i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Mit seinem dagegen gerichteten Vorbringen dringt der Kläger nicht durch.
Mit dem Aspekt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Unwirksamwerden der Wohngeldbewilligung, der selbständig gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X zum Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens führt, setzt sich der Kläger bereits nur unzureichend auseinander. Er verneint insoweit nur die Nutzungsaufgabe i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG, deren Annahme nach dem Vorstehenden aber nicht ernstlich zweifelhaft ist. Schon aus diesem Grunde ist sein Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Darüber hinaus nimmt der Kläger lediglich zur Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X Stellung und verweist dazu allein darauf, er habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 und zuvor telefonisch auf die beabsichtigte Untervermietung seiner Wohnung in Köln und die Aufnahme eines Nebenwohnsitzes in Frankfurt hingewiesen. Damit dringt er weder in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Wohnungsaufgabe noch - selbst wenn sich sein Vorbringen auch darauf beziehen soll - in Bezug auf die selbständig tragende Annahme seiner Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis vom Unwirksamwerden der Leistungsbewilligung durch.
Dass das Verwaltungsgericht von einer Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Aufgabe der Kölner Wohnung i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG und von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Unwirksamwerdens der Wohngeldbewilligung ausgegangen ist, ist ausgehend von dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. Dies gilt in Bezug auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel unabhängig davon, inwieweit das Verwaltungsgericht das in seinem Urteilstatbestand, nicht aber in den Entscheidungsgründen aufgegriffene Vorbringen des Klägers zu der von ihm behaupteten Information der Beklagten am 19. Januar 2015 über die beabsichtigte Untervermietung berücksichtigt hat. Die angeblichen Mitteilungen des Klägers an die Beklagte im Vorfeld der Untervermietung genügen nicht der Pflicht zur Mitteilung der vom Verwaltungsgericht in nicht ernstlich zweifelhafter Weise angenommenen Wohnungsaufgabe. Das gilt selbst dann, wenn die Mitteilungen, was nach Aktenlage äußerst zweifelhaft erscheint - das erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 19. Januar 2015 will der Kläger angeblich mit seinem über 200 km vom Stadtgebiet der Beklagten entfernt wohnenden Vater persönlich bei der Wohngeldstelle übergeben haben -, so erfolgt sein sollten. Denn das Schreiben enthält keine hinreichenden Angaben, bei denen die Beklagte von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Frankfurt hätte ausgehen und dies ggf. näher überprüfen können. Denn der Kläger weist hierin zwar darauf hin, dass er an einer nicht näher benannten Zahl an Arbeitstagen in Frankfurt Unterkunft bei Herrn Q. in Frankfurt erhalte und zur Finanzierung der hierfür anfallenden Miete Teile seine Wohnung in Köln untervermieten wolle. Dass er dadurch die Nutzung seiner Wohnung in Köln i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG durch eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Frankfurt aufgibt, folgt aus diesem Anschreiben nicht. Es bezieht sich vielmehr in erster Linie auf Änderungen der Einkommensverhältnisse durch die Untervermietung. Dass der Kläger aufgrund dieser Mitteilung und ggf. auch entsprechender fernmündlicher Rücksprachen hätte davon ausgehen dürfen, er müsse die weiteren, für die Frage des Lebensmittelpunktes relevanten Umstände nicht mitteilen, ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht näher dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger jedenfalls in grob fahrlässiger Weise in Unkenntnis darüber war, dass die mit der Wohnsitzaufnahme in Frankfurt einhergehenden Gesamtumstände zur Annahme der Aufgabe des Lebensmittelpunktes in der Kölner Wohnung und damit zur Beendigung der Wohngeldbewilligung führen würden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.