Berufungszulassung wegen Auslegungsfragen zu § 50 Abs. 1 KiBiz
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist die Auslegung von § 50 Abs. 1 KiBiz, insbesondere ob Kinder, die am 1. Oktober ihren vierten Geburtstag haben, ihr viertes Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben. Das Gericht sieht hierin besondere rechtliche Schwierigkeiten und hält die sinngemäße Heranziehung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) für möglich. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen; Frage der Auslegung von § 50 Abs. 1 KiBiz offengehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zu gewähren, wenn besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt werden, die einer rechtlichen Klärung auf höherer Instanz bedürfen.
Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sinngemäß auch zur Begründung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herangezogen werden.
Unklare oder mehrdeutige gesetzlichen Formulierungen zu Altersgrenzen (z. B. "vollendet das vierte Lebensjahr bis zum 30. September") können eine besondere rechtliche Schwierigkeit darstellen und damit die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung kann bei Zulassung der Berufung der Schlussentscheidung vorbehalten werden und ist gesondert zu treffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4202/21
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 190 f.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt hinsichtlich der Frage, ob Kinder, deren Geburtstag sich am 1. Oktober eines Jahres zum vierten Mal jährt, ihr viertes Lebensjahr im Sinne von § 50 Abs. 1 KiBiz bis zum 30. September [des Jahres] vollendet haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.