Berufungszulassung: Wechselmodell und 'bei einem Elternteil' i.S.d. §1 Abs.1 Nr.2 UVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein vorinstanzliches Urteil zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach §1 Abs.1 Nr.2 UVG. Streitpunkt ist, ob bei gemeinsamem Sorgerecht und wechselndem Aufenthalt des Kindes von einem Leben "bei einem seiner Elternteile" bzw. einem Elternteil als "alleinstehend" auszugehen ist. Das OVG hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen, weil die rechtliche und tatsächliche Klärung dieser Frage besonders schwierig ist; die Klägerin hat dies im Zulassungsvorbringen hinreichend dargestellt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtsfrage zur Anwendung des §1 Abs.1 Nr.2 UVG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO kommt in Betracht, wenn die Beantwortung einer Rechtsfrage rechtlich und tatsächlich besonders schwierig ist und dies im Zulassungsvorbringen hinreichend dargelegt wird.
Bei gemeinsamem Sorgerecht mit wechselndem Aufenthalt des Kindes ist die Frage, ob das Kind "bei einem seiner Elternteile" i.S.d. §1 Abs.1 Nr.2 UVG lebt, einer eingehenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu unterziehen.
Ob ein Elternteil als "alleinstehend" i.S.d. Gesetzestitels anzusehen ist, hängt von den konkreten Lebens- und Betreuungsverhältnissen ab und kann durch Wechselmodelle in Frage gestellt werden.
Für die Zulassung der Berufung genügt eine substantielle Darlegung der besonderen Schwierigkeit der Rechtsfrage im Zulassungsvorbringen; eine abschließende Klärung der materiellen Voraussetzungen bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 998/20
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der Frage, inwieweit bei gemeinsamem Sorgerecht und wechselndem Aufenthalt des Kindes bei jeweils dem einen und dem anderen Elternteil von einem Leben "bei einem seiner Elternteile" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auszugehen bzw. einer der Elternteile als "alleinstehend" i. S. d. Gesetzestitels anzusehen ist, als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies in dem Zulassungsvorbringen der Klägerin auch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.