Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Klage wegen unzulässigem Widerspruch abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines angeblich ordnungsgemäß eingelegten Widerspruchs gegen die Versagung von Pflegewohngeld. Der Senat deutet das Rechtsmittel als Zulassungsantrag, hält den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel jedoch nicht für dargetan und weist den Antrag ab. Entscheidend war, dass die eingelegte Widerspruchserklärung nicht von einer hierzu bevollmächtigten Person stammte und eine nachträgliche Genehmigung nicht substantiiert behauptet wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die angegriffenen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Eine Bestattungsvorsorgevollmacht, die auf die Regelung und Finanzierung der Bestattung beschränkt ist, erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung auf die Vertretung in sozialleistungsrechtlichen Verfahren wie der Beantragung von Pflegewohngeld.
Ein Widerspruch ist nur dann als ordnungsgemäß für das Vorverfahren anzusehen, wenn er vom Adressaten des Bescheids oder von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter erhoben wurde; fehlt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung, ist die danach erhobene Klage unzulässig.
Die nachträgliche Genehmigung einer ohne Vertretungsmacht abgegebenen Widerspruchserklärung ist möglich, bedarf aber der substantiierten Darlegung und Nachweisführung durch den Kläger; ohne solche Darlegung bleibt die Erklärung unwirksam.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1585/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung als - im Verwaltungsprozess nicht vorgesehene - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung deutet der Senat die fristgerechte Rechtsmittelschrift des Klägers vom 28. August 2019 zu seinen Gunsten entsprechend der darin formulierten Antragstellung als Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dies erreicht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da es jedenfalls an der ordnungsgemäßen Durchführung eines - als Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlichen und nicht aufgrund gesetzlicher Regelung entbehrlichen - Vorverfahrens vor Erhebung der Verpflichtungsklage fehle. "Ordnungsgemäß" durchgeführt sei ein Vorverfahren nur dann, wenn der Widerspruch zulässig erhoben worden sei. Wenn es daran fehle und die Widerspruchsbehörde den Widerspruch ohne Sachentscheidung zu Recht als unzulässig verwerfe, sei die danach erhobene Klage ebenfalls unzulässig. Dies sei hier der Fall. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 eingereichten (teilweisen) Widerspruch im Namen der Mutter des Klägers gegen den - Pflegewohngeld erst für die Zeit ab April 2015 bewilligenden - Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2016 erhoben. Die Mutter des Klägers sei als Adressatin des angefochtenen Bescheids auch Widerspruchsführerin und hätte sich als solche auch durch einen Bevollmächtigten im Vorverfahren für alle das Widerspruchsverfahren betreffenden Handlungen vertreten lassen können. Hier fehle es aber an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser sei nicht von der Mutter des Klägers als Widerspruchsführerin, sondern von deren Bestattungsvorsorgebevollmächtigten beauftragt worden. Letztere seien von der Mutter des Klägers mit der am 22. Januar 2010 erteilten Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung aber allein zur Regelung von unmittelbar die Bestattung als solche betreffenden Angelegenheiten und Entscheidungen ermächtigt worden. Die Bestattungsvorsorgebevollmächtigten seien auch nicht von der gesetzlichen Betreuerin der Mutter des Klägers, die zu deren Vertretung in allen sonstigen Angelegenheiten - insbesondere in allen sonstigen Vermögens- und Heimplatzangelegenheiten sowie der Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern - berechtigt gewesen sei, zur Widerspruchseinlegung bevollmächtigt worden.
Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers, der Rechtsnachfolger seiner während des Widerspruchsverfahrens verstorbenen Mutter ist, führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den in der Frage der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge liegenden Ausgangspunkt der Auseinandersetzung der Mutter des Klägers mit dem Beklagten verkannt, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die dem Bestattungsinstitut bereits im Jahr 2010 erteilte Bestattungsvorsorgevollmacht auch die Vertretung bei der erst später - hier am 2. Februar 2015 - relevant werdenden Beantragung von Pflegewohngeld und der Einlegung diesbezüglicher Rechtsbehelfe erfasst, was das Verwaltungsgericht zu Recht verneint hat. Es mag sein, dass das bevollmächtigte Bestattungsinstitut sich auch zur Vermögenssorge für die Bestattung und vor diesem Hintergrund dazu berufen gehalten hat, eine Reduzierung der Bestattungsvorsorge durch die gesetzliche Betreuerin der Mutter des Klägers dadurch zu unterbinden, dass es beim Betreuungsgericht eine Einschränkung des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises der Vermögenssorge erwirkt hat. Die hier in Rede stehende Einlegung des Widerspruchs gegen eine teilweise Versagung von Pflegewohngeld stellt aber nach keiner Betrachtungsweise ein Handeln im Aufgabenkreis der Vermögenssorge für Bestattungsvorsorgeangelegenheiten dar, hinsichtlich dessen das Bestattungsinstitut allein bevollmächtigt war. Denn in dem pflegewohngeldrechtlichen Verfahren der Mutter des Klägers geht es allein darum, inwieweit sie durch die öffentliche Förderleistung bei der Tragung der vom Pflegeheim für ihren Heimplatz gesondert berechneten Aufwendungen unterstützt wird. Dass hierbei eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt und etwaiges Vermögen einzusetzen ist, bevor die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind, macht das Pflegewohngeldverfahren nicht zu einer Angelegenheit der Bestattungsvorsorge. Denn unabhängig davon, ob die Mutter des Klägers als Vollmachtgeberin bei der Erteilung der Bestattungsvorsorgevollmacht im Jahr 2010 Aspekte eines späteren Pflegewohngeldverfahrens überhaupt bedacht hat, hat die Ablehnung von Pflegewohngeld ihr und ihren Bestattungsvorsorgebevollmächtigten nicht die Möglichkeit genommen, den Einsatz des Vorsorgevermögens zu verweigern und dieses für die gewünschte Form der Bestattung zurückzuhalten. Die Weigerung würde lediglich bewirken, dass für den Zeitraum, in dem nicht als schutzwürdig anerkanntes Bestattungsvorsorgevermögen zur Überschreitung des Vermögensschonbetrags nach § 14 Abs. 3 APG NRW führt, kein Pflegewohngeld bewilligt werden kann. Die von der Mutter des Klägers für diesen knapp zweimonatigen Zeitraum von der Beantragung der Leistung am 2. Februar 2015 (so im Klageantrag als Beginn des Begehrens angegeben) bis einschließlich März 2015 zu tragenden, vom Pflegeheim gesondert berechneten Aufwendungen (Investitionskosten) müssen dann, soweit sie nicht ohnehin durch einen Einkommensüberhang finanziert werden können, anderweitig - etwa auch aus dem geschützten Vermögen - beglichen werden. Diese materiellen Folgen führen aber nicht zu einer Erweiterung der Bestattungsvorsorgevollmacht.
Aus den mit Schreiben des Amtsgerichts Detmold - Betreuungsgericht - vom 20. November 2015 erteilten Hinweisen ergibt sich nichts anderes. Nicht zu Unrecht verweist das Betreuungsgericht darauf, dass die Bestattungsvorsorgevollmacht das bevollmächtigte Bestattungsinstitut dazu ermächtigt und wohl auch verpflichtet hat, sich dafür einzusetzen, dass die von der Mutter des Klägers gewünschte Bestattung durch das von ihr angelegte Vorsorgevermögen ermöglicht wird. Soweit es hierzu eine Auseinandersetzung der Bestattungsvorsorgebevollmächtigten mit dem Beklagten gefordert hat, um eine dem Wohl der Mutter des Klägers entsprechende Lösung zu finden, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass sich die Bestattungsvorsorgevollmacht auch auf Verfahrenshandlungen in einem Sozialleistungsverfahren erstrecken könnte.
Dass die Widerspruchserklärung des insoweit seinerzeit als vollmachtloser Vertreter agierenden Prozessbevollmächtigten des Klägers nachträglich von der von ihm vertretenen Mutter des Klägers (oder ihrer gesetzlichen Betreuerin) - durch Erklärung gegenüber ihm als vollmachtlosen Vertreter einerseits und gegenüber dem Beklagten als Adressaten der Widerspruchserklärung andererseits - wirksam und rechtzeitig genehmigt worden wäre (§§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB), wird vom Kläger nicht dargelegt.
Inwieweit in der Sache über den vom Beklagten als Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII anerkannten Bestattungsvorsorgebetrag von 6.000,00 Euro hinaus hier ein Ansatz von weiteren 402,28 Euro hätte erfolgen müssen, worauf der "teilweise Widerspruch" vom 22. Februar 2016 ausdrücklich (und damit wohl auch die Klage) beschränkt war, bedurfte vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei Berücksichtigung eines entsprechend höheren Bestattungsvorsorgebetrags nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten (Bl. 125 f. des Verwaltungsvorgangs) allenfalls für den Monat März 2015 noch eine Pflegewohngeldzahlung in Höhe von 193,89 Euro (528,40 Euro Investitionskosten abzgl. 334,51 Euro Einkommensüberhang) in Betracht gekommen wäre. Denn bis einschließlich Februar 2015 hätte das einzusetzende Vermögen der Mutter des Klägers auch bei Ansatz eines Bestattungsvorsorgebetrags von 6.402,28 Euro den Schonbetrag von 10.000 Euro um mehr als die nicht durch den Einkommensüberhang der Pflegebedürftigen zu deckenden monatlichen Investitionskosten überstiegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.