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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3574/18·08.01.2020

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen bestrittenen Sehbehinderungsfeststellungen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das das Vorliegen der für Leistungen nach § 4 Abs. 1 GHBG erforderlichen Sehbehinderung verneinte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ab, da keine Zulassungsgründe benannt und Richtigkeitszweifel nicht substantiiert dargelegt wurden. Ein weiterer Sachverständigenbedarf oder Verfahrensfehler wurde nicht aufgezeigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur begründet, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe konkret benannt wird.

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Zur Begründung von Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Kommt das Verwaltungsgericht nach Würdigung vorliegender Gutachten und Untersuchungsbefunde zu keiner hinreichenden Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen, trifft den Antragsteller die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen.

4

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur erforderlich, wenn vorhandene Gutachten grobe Mängel, unlösbare Widersprüche, unzutreffende Voraussetzungen oder Zweifel an Sachkunde bzw. Unparteilichkeit erkennen lassen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 GHBG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1877/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Die Klägerin bezeichnet bereits keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe.

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Aber auch soweit mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß (wohl) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt dies nicht zum Erfolg.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es lasse sich nicht feststellen, dass bei der Klägerin das Sehvermögen (in dem erforderlichen Maß) beeinträchtigt sei. Auf der Grundlage der eingeholten Gutachten u.a. des Dr. H. . E.       vom 22. Juni 2016 und vom 26. Oktober 2017 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das angegebene Ausmaß der Sehbehinderung durch keinen entsprechenden organischen Befund belegbar, sondern eine zentrale Verarbeitungsstörung nicht auszuschließen sei. Diese Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GHBG trotz Ausschöpfens aller Ermittlungsmöglichkeiten gehe nach der allgemeinen Beweislastregelung zu Lasten der Klägerin.

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Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin führen nicht zum Erfolg. Sie rügt die Feststellung des Gutachters Dr. H. . E.       im Gutachten vom 22. Juni 2016, wonach sie in der Untersuchungssituation keine Orientierungsschwierigkeiten gehabt habe. Die Gegenstände in ihrer Handtasche habe sie (nur deswegen) zielsicher greifen können, weil sie diese so aufbewahre, dass sie sie schnell finde; außerdem habe sie sich nach ihrer Erinnerung nicht sicher im Untersuchungsraum bewegt. Unabhängig davon, dass auch der Gutachter ausdrücklich einschränkt, die Klägerin bewege sich (nur) "relativ" sicher im Raum und ergreife Gegenstände in ihrer Handtasche "relativ" zielsicher (vgl. Seite 8 des Gutachtens), führt dieses Vorbringen auch deswegen nicht auf Richtigkeitszweifel, weil sich weder der Gutachter noch das Verwaltungsgericht maßgeblich auf diese Feststellungen gestützt haben. Der Gutachter Dr. H. . E.       hat seine abschließende Beurteilung im Gutachten vom 22. Juni 2016, wonach sich eine höhergradige Sehbehinderung nicht feststellen lasse, vielmehr unter umfassender Einbeziehung und Würdigung der zahlreichen Untersuchungsergebnisse (einschließlich der von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsunterlagen) getroffen. In den seinem weiteren Gutachten vom 26. Oktober 2017 zugrunde liegenden Untersuchungen hat er zudem - auf Empfehlung des Landesblindenarztes Dr. C.     in dessen Gutachten vom 1. August 2017 - die visuell evozierten Potentiale (VEP) ermittelt. Auch danach kam der Gutachter Dr. H. . E.       zu dem Schluss, dass die in den augenärztlichen Voruntersuchungen festgestellte massive Visusminderung nicht plausibel sei.

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Soweit die Klägerin weiter geltend macht, wegen ihrer ausgeprägten Licht- und Blendungsempfindlichkeit sei eine für die Feststellung verschiedener Erkrankungen bzw. zur abschließenden Beurteilung notwendige Untersuchung des Augenhintergrundes nicht möglich gewesen, sind auch damit Richtigkeitszweifel nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin vorträgt - gerade nicht unberücksichtigt gelassen, dass (in dem dem Gutachten vom 26. Oktober 2017 zugrunde liegenden Untersuchungstermin) keine "vollständige Begutachtung" erfolgen konnte. Es geht in seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich darauf ein, dass ausweislich des Gutachtens vom 26. Oktober 2017 "eine Augenhintergrunduntersuchung wegen der Lichtempfindlichkeit der Klägerin nicht gelang" (vgl. Seite 12 des Urteilsabdrucks). Im Übrigen hatte der Gutachter in dem Gutachten vom 26. Oktober 2017 u.a. auf der Grundlage eines augenfachärztlichen Gutachtens vom 1. August 2017 die Beschaffenheit des - danach unauffälligen - Augenhintergrundes gewürdigt. Weshalb es gleichwohl einer erneuten Untersuchung des Augenhintergrundes bedurft haben soll, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen.

9

Auch soweit das Verwaltungsgericht - u.a. auf der Grundlage von der Klägerin eingereichten Bescheinigung über eine Augenhintergrunduntersuchung des Dr. N.          vom 25. Oktober 2016 - weiter begründet, weshalb gleichwohl keine (durch eine solche Untersuchung ggf. feststellbare) krankhafte Veränderung des Augenhintergrundes vorliege (vgl. Seite 12 der Urteilsabschrift), tritt die Klägerin dem nicht entgegen.

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Für einen - möglicherweise mit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, es müsse ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden, geht sie eventuell von einem Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) aus. Ein solcher ist indessen nicht gegeben. Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, zu welchen entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen ein weiteres Gutachten sachkundige Auskunft hätte geben sollen. Sie trägt auch nichts vor, was die Plausibilität der eingeholten Gutachten in Zweifel ziehen könnte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist indessen nur dann erforderlich, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017

12

- 6 A 2397/15 -, juris Rn. 14, m. w. N.

13

Für all dies ist hier nichts ersichtlich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

15

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).