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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 3538/99·07.09.2000

Auslandsumzug: Nachreise eines zivildienstleistenden Kindes ist umzugskostenrechtlich zu berücksichtigen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Bundesbeamter begehrte zusätzliche Auslandsumzugskostenvergütung wegen der erst ein Jahr später erfolgten Nachreise seines Sohnes nach Ableistung des Zivildienstes. Streitig war, ob Reisekosten, erhöhte Pauschvergütung und ein zusätzlicher Ausstattungsbeitrag nach AUV/BUKG wegen fehlenden zeitlich-sachlichen Zusammenhangs und fehlenden Auslandskinderzuschlags beim Dienstantritt ausgeschlossen sind. Das OVG gab der Berufung statt und bejahte eine fortbestehende häusliche Gemeinschaft trotz vorübergehender Abwesenheit durch Zivildienst. Maßgeblich sei nicht generell der Dienstantrittszeitpunkt; die Nachreise sei umzugskostenrechtlich zu berücksichtigen, sodass weitere Leistungen zu gewähren sind.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Bescheide aufgehoben und weitere Auslandsumzugskostenvergütung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 BUKG wird durch die vorübergehende Abwesenheit eines Kindes zur Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst nicht unterbrochen.

2

Reisekosten nach § 4 Abs. 1 AUV sind auch für die zeitlich verzögerte Nachreise eines zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kindes zu erstatten, wenn das Kind nach dem Umzug wieder in der gemeinsamen Wohnung lebt.

3

Der Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs ist für das Entstehen materieller Ansprüche auf Umzugskostenvergütung grundsätzlich ohne Bedeutung; er ist regelmäßig nur für den Beginn der Ausschlussfrist der Antragstellung maßgeblich.

4

§ 10 Abs. 2 AUV regelt ausschließlich die Berücksichtigung von Kindern ohne Umzugsreise und schließt die Berücksichtigung eines nach vorübergehender Abwesenheit nachziehenden Kindes bei der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 AUV nicht aus.

5

Für den Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 AUV ist hinsichtlich des zusätzlichen kindbezogenen Erhöhungsbetrags nicht zwingend auf die Verhältnisse am Tag des Dienstantritts abzustellen, wenn der Auslandskinderzuschlag erst nach dem Nachzug des Kindes entsteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 AUV§ 12 AUV§ 10 AUV in Verbindung mit § 12 AUV§ 1 AUV§ 6 BUKG§ 4 AUV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 8149/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 12. November 1996 und 4. August 1997 verpflichtet, dem Kläger weitere Auslandsumzugskostenvergütung in Höhe von 1.724,74 DM zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Regierungsamtmann in den Diensten der Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, J. T. (geboren am 8. August 1974) und R. -S. (geboren am 29. November 1978).

3

Mit Verfügung vom 31. März 1995 wurde der Kläger mit Wirkung zum 3. Juli 1995 zur Außenstelle der Bundeswehrverwaltung nach F. B. /T. abgeordnet. Zugleich wurde ihm Umzugskostenvergütung zugesagt.

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Entsprechend seinem Antrag auf Gewährung eines Abschlags für eine Pauschvergütung nach § 10 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) und eines Ausstattungsbeitrags nach § 12 AUV gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1995 eine Pauschvergütung nach § 10 AUV in Höhe von 5.665,64 DM und einen Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV in Höhe von 7.480,-- DM. Bei der Berechnung waren der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter berücksichtigt worden.

5

Am 3. Juli 1995 trat der Kläger seinen Dienst am neuen Dienstort an und bezog dort am 22. Juli 1995 eine Wohnung. Seine Tochter zog am 2. August 1995 nach. Gemäß Bescheid vom 10. Oktober 1995 ersetzte die Beklagte dafür Reisekosten. Auch die Beförderungsauslagen wurden erstattet.

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J. T. war zum 3. Juli 1995 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden. Hierzu gab der Kläger in den Anträgen auf Erstattung der Reisekosten vom 7./8. August 1995 an, sein Sohn werde nach Beendigung des Zivildienstes nachreisen.

7

Am 30. Mai 1996 beantragte der Kläger für den beabsichtigten "Nachumzug" seines Sohnes eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und einen Ausstattungsbeitrag nach §§ 10, 12 AUV. J. T. reiste am 9./10. Juli 1996 von A. über K. als Mitfliegender in einer Bundeswehrmaschine zum Wohnort seiner Familie nach E. P. /T. . Sein Antrag auf Anerkennung von Mehrkosten wegen getrennter Versendung des Umzugsguts blieb ohne Erfolg.

8

Am 1. Oktober 1996 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Gewährung des Ausstattungsbeitrages und der Pauschvergütung unter Berücksichtigung des Nachumzuges seines Sohnes und begehrte ferner Ersatz der Reisekosten für die Reise seines Sohnes. Hierzu teilte er die Reisezeiten mit - sein Sohn hatte die Reise am 9. Juli 1996 um 15.00 Uhr ab A. angetreten, war am folgenden Tag um 10.45 Uhr von K. abgeflogen, um 16.45 Uhr in E. P. eingetroffen und hatte während des Fluges Mittagsverpflegung erhalten - und gab Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen im Umfang von 71,20 DM an.

9

Mit Bescheid vom 12. November 1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, für die Nachreise des Sohnes des Klägers könnten keine Umzugskosten erstattet werden, da sie nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Umzug der Familie gestanden habe. Ausstattungsbeitrag und Pauschvergütung könnten schon deshalb nicht gewährt werden, weil dem Kläger für seinen im Inland verbliebenen Sohn kein Auslandskinderzuschlag zugestanden habe.

10

Der Kläger trat dem mit seinem Widerspruch entgegen und machte geltend, sein Sohn sei allein wegen der Ableistung seines Zivildienstes nicht schon im Juli 1995, sondern erst ein Jahr später umgezogen. Aus der Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. In einem vergleichbaren Fall habe die Beklagte für die Nachreise der Tochter eines Bediensteten, die sich im Nachhinein entschlossen habe, der Familie zu folgen, Umzugskosten erstattet.

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Mit Bescheid vom 4. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies wie folgt: Nach § 1 AUV und § 6 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) komme es auf den Familienstand und die Zahl der Personen bei dem Dienstantritt im Ausland an. Hiernach stehe einem Anspruch auf Ausstattungsbeitrag und Pauschvergütung entgegen, dass dem Kläger kein Auslandskinderzuschlag zugestanden habe. Reisekosten nach § 4 AUV könnten nicht gewährt werden, da kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Reise seines Sohnes mit dem Familienumzug gegeben sei und keine Umzugshinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 BUKG vorgelegen hätten. Die Entscheidung des Sohnes des Klägers, ein Studium in den Vereinigten Staaten aufzunehmen, falle in dessen persönliche Sphäre. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. August 1997 ausgehändigt.

12

Mit seiner am 10. September 1997 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Nach der AUV komme es für die Beurteilung des Anspruches auf Umzugskostenvergütung nicht generell auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Dienstantritts am neuen Dienstort an. Hinsichtlich der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 BUKG enthalte § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV keine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt. Nach der AUV sei auch ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umzug der Familie und dem Nachumzug seines Sohnes nicht erforderlich. Jedenfalls dürfe ihm kein Nachteil daraus erwachsen, dass sein Sohn der gesetzlichen Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes nachgekommen sei. Ohne diese Verpflichtung wäre er bereits im Juli 1995 mit der Familie umgezogen. Aus der durch den Zivildienst bedingten Verzögerung des Umzuges dürfe ihm aus Gründen der Gleichbehandlung kein Nachteil erwachsen.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1997 zu verpflichten, ihm für seinen Sohn - wie beantragt - Reisekosten zu erstatten und die Erhöhungsbeträge zur Pauschvergütung und zum Ausstattungsbeitrag zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen: Für den Sohn des Klägers könnten keine Reisekosten erstattet werden. Der Umzug sei bereits beendet gewesen. Die Nachreise seines Sohnes stehe danach in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts am neuen Dienstort habe der Sohn des Klägers nicht zu den zu berücksichtigenden Personen gehört. Da der Kläger für ihn keinen Auslandskinderzuschlag habe beanspruchen können, könne auch kein Ausstattungsbeitrag und keine Pauschvergütung bewilligt werden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juni 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Gewährung von Umzugskosten seien nach der AUV und dem BUKG die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 4 AUV, § 1 Abs. 1 Satz 4 AUV und § 2 Abs. 2 BUKG. Nach den Verhältnissen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt könne der Kläger keine weiteren Umzugskosten beanspruchen. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides.

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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Nach § 1 AUV und § 6 Abs. 3 BUKG komme es entscheidend auf die Zahl der Personen an, die vor dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten lebten. Dazu gehöre auch sein Sohn. Aus § 2 Abs. 4 AUV ergebe sich nichts Gegenteiliges, da sich diese Regelung nur auf das Umzugsgut und nicht auch auf die zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen beziehe. Auch § 2 Abs. 2 BUKG rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Umzug sei erst dann beendet, wenn alle zu berücksichtigenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV umgezogen seien. Jedenfalls sei hier der Umzug seines Sohnes in einem überschaubaren Zeitraum nach dem Umzug der Familie erfolgt. Deshalb könne auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Grenzen, die in § 2 BUKG genannt seien, ein zeitlicher Zusammenhang nicht verneint werden.

20

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1997 zu verpflichten, ihm für den Umzug seines Sohnes Reisekosten zu erstatten sowie Erhöhungsbeträge zur Pauschvergütung und zum Ausstattungsbeitrag nach der Auslandsumzugskostenverordnung gemäß seinem Antrag im Verwaltungsverfahren zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung könnten nur die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen berücksichtigt werden. Eine häusliche Gemeinschaft müsse insoweit vor und nach dem Umzug gegeben sein. Dies sei hier hinsichtlich des Sohnes des Klägers nicht der Fall, da er erst ein Jahr nach dessen Umzug am ausländischen Wohnort eingetroffen sei, um dort ein Studium aufzunehmen. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers gemäß der Mitteilung vom 14. Juni 1996 in einer Bundeswehrmaschine mitgeflogen sei, könne nicht als Anerkennung einer Umzugsreise gewertet werden. Eine Berücksichtigung einer getrennten Umzugsreise sei auch nicht unter Berücksichtigung der Umzugshinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 BUKG möglich, da dort Wehr- oder Zivildienst eines Sohnes des Berechtigten nicht aufgezählt seien. Der Umzug des Klägers sei mit dem Bezug der Wohnung in E. P. beendet gewesen. Deshalb fehle es an einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang der Nachreise des Sohnes zu dem Umzug der Familie. Da dem Kläger kein Auslandskinderzuschlag für seinen Sohn zugestanden habe, könne er auch keine erhöhte Pauschvergütung und keinen Ausstattungsbeitrag unter Einbeziehung seines Sohnes verlangen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten nach § 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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I. Die Berufung ist zulässig.

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Sie erfüllt insbesondere das Erfordernis der Stellung eines bestimmten Antrags innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 iVm Satz 1 VwGO). Hierzu genügt es, wenn sich das Ziel der Berufung aus den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt.

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Vgl. Eyermann/Happ, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 10. Auflage, Rz. 21 zu § 124 a.

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Danach ist der gestellte Berufungsantrag unter Berücksichtigung der Angaben und Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, auf die er Bezug nimmt, hinreichend bestimmt. Sein prozessuales Begehren ist dahin zu werten, dass er Reisekosten in Höhe der genannten Fahrtkosten zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Tage- und Übernachtungsgelder sowie eine Pauschvergütung und einen Ausstattungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 10 und 12 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 4. Mai 1991 (BGBl. I 1072) - AUV - begehrt. Die danach beanspruchten Beträge ergeben sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen.

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II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf weitere Reisekostenerstattung, die Pauschvergütung und den Ausstattungsbeitrag nach §§ 4, 10, 12 AUV in der beanspruchten Höhe. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten.

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Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers ist die auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I 2682) - BUKG - erlassene AUV.

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1. Danach kann der Kläger zunächst weitere Reisekostenerstattung für die Reise seines Sohnes von A. nach E. P. am 9./10. Juli 1996 in Höhe von 185,45 DM beanspruchen. Insoweit geht es lediglich um die Kosten der Anreise zum Flughafen K. /B. sowie Tage- und Übernachtungsgelder, der Mitflug in einer Bundeswehrmaschine ist dem Kläger unentgeltlich gewährt worden.

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Grundlage des Anspruchs auf Reisekosten ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 iVm Nr. 1 Satz 1 AUV und § 7 Abs. 1 BUKG. Danach werden für die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV Fahr- und Nebenkosten im gleichen Umfang erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten. Dieser erhält Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 BUKG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Einladens und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der Ankunft am neuen Dienstort treten.

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Diese Bestimmung ist auf die Reise des Sohnes des Klägers anwendbar. Er gehört zur häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV iVm § 6 Abs. 3 BUKG.

39

Nach diesen Bestimmungen werden bei der Berechnung der Umzugskostenvergütung auch die ledigen Kinder des Berechtigten berücksichtigt, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wobei nach Sinn und Zweck davon auszugehen ist, dass diejenigen Personen gemeint sind, die vor und nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten lebten bzw. leben.

40

Vgl. Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Stand: Mai 2000, Rz. 60 zu § 6 BUKG.

41

Eine solche häusliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes bestand hier zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 3 BUKG ist eine häusliche Gemeinschaft gegeben, wenn ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft im selben Hause vorliegt. Es ist anerkannt, dass eine häusliche Gemeinschaft durch einen Zeitraum vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds der Gemeinschaft nicht unterbrochen wird.

42

Vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, Kommentar, Stand: Juni 2000, Rz. 110 ff., 113 zu § 1 BUKG; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rz. 40 zu § 1 BUKG.

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Als vorübergehende Abwesenheit ist es zu werten, wenn ein Kind für die Dauer der Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht im Haushalt seiner Eltern lebt.

44

Vgl. Meyer/Fricke, a.a.O. und Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rz. 40, 41 zu § 1 BUKG sowie die Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742, Tz. 18.2.2 zu § 18 BeamtVG zu dem entsprechenden gesetzlichen Begriff in § 18 BeamtVG, abgedruckt auch bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 3, § 18 BeamtVG.

45

Hiervon ausgehend bestand im Sinne des Gesetzes vor und nach dem Umzug des Klägers eine häusliche Gemeinschaft mit seinem Sohn. Unstreitig lebte der Kläger bis zu seiner Abordnung am alten Dienstort in A. in einem Haushalt mit seinem Sohn. Nach seinem Umzug in die Vereinigten Staaten zum Juli 1996 lebte der Sohn des Klägers nach den Angaben des Klägers, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hegt, in der dort von der Familie bezogenen Wohnung. Danach ist der dazwischen liegende Zeitraum lediglich als eine Phase vorübergehender Abwesenheit zu betrachten, die durch die Ableistung des Zivildienstes vom 3. Juli 1995 bis 10. Juli 1996 bedingt war.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es unter diesen Umständen nicht an dem notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Umzugsreise des Sohnes und der Umzugsreise des Klägers.

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Auch aus § 2 Abs. 2 BUKG folgt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Reise des Sohnes umzugskostenrechtlich nicht berücksichtigt werden könnte. Insoweit kann dahinstehen, ob der Umzug bereits mit dem Eintreffen des Umzugsgutes sowie der Ankunft der Mehrzahl der Familienmitglieder oder erst mit dem Eintreffen des letzten zu berücksichtigenden Familienmitgliedes beendet war. Denn der Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung nicht maßgeblich. Rechtliche Bedeutung besitzt dieser Zeitpunkt lediglich für den Lauf der zweijährigen Ausschlußfrist für die Antragstellung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 iVm § 2 Abs. 2 Satz BUKG. Eine Berücksichtigung von Zeiten vorübergehender Abwesenheit infolge Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes begründet entgegen der Ansicht des Beklagten auch mit Blick auf diese Antragsfrist keine Missbrauchsmöglichkeiten, die eine andere rechtliche Beurteilung geböten.

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Danach kommt es auch nicht darauf an, dass nach § 12 Abs. 3 BUKG die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nicht als Umzugshinderungsgrund anerkannt ist. Die Funktion der dort katalogisierten Umzugshinderungsgründe liegt darin, zu regeln, unter welchen Umständen der Berechtigte einen Umzug zum neuen Dienstort verweigern darf, ohne einen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 12 Abs. 1 BUKG zu verlieren. Insoweit hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes durch einen Sohn des Berechtigten kein beachtlicher Grund ist. Daraus folgt indes nicht, dass bei einem tatsächlich durchgeführten Umzug des Berechtigten mit lediglich zeitlich verzögerter Nachreise des Wehr- oder Zivildienst leistenden Sohnes die auf diesen entfallenden Umzugskosten nicht berücksichtigt werden dürften.

49

Ist die Regelung des § 4 AUV danach anwendbar, begründet sie einen Anspruch des Klägers auf Reisekosten im Umfang von 185,45 DM.

50

Der Senat sieht keinen Anlass, die Höhe und Angemessenheit der geltend gemachten Fahrtkosten von 71,20 DM für die Anreise von A. nach K. in Zweifel zu ziehen. Ferner waren 39 DM Tagegeld für den ersten Reisetag (§ 9 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten vom 13. November 1973, BGBl. I 1621, in der durch Verordnung vom 29. November 1991, BGBl. I 2154, geänderten Fassung - BRKG), 33 DM Übernachtungsgeld (§ 10 BRKG) und 42,25 DM Auslandstagegeld für den zweiten Reisetag (65 DM, um 35 % wegen unentgeltlich gestellter Bordverpflegung gemindert, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRKG) anzusetzen. Daraus errechnet sich der zuvor genannte Betrag (71,20 DM + 39 DM + 33 DM + 42,25 DM = 185,45 DM), der im Übrigen auch mit der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten hypothetischen Berechnung der Beklagten übereinstimmt. Angesichts der Abflugzeit und der gemäß der Mitteilung vom 14. Juni 1996 vorgegebenen Zeit des Eintreffens am militärischen Teil des Flughafens K. /B. hat der Senat auch keinen Zweifel, dass die Anreise bereits am Vortag notwendig war.

51

2. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Gewährung einer unter Berücksichtigung seines Sohnes erhöhten Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 841,29 DM nach § 10 AUV.

52

Nach § 10 Abs. 1 AUV erhält ein Berechtigter, der am neuen Wohnort eine Wohnung einrichtet, für sonstige Umzugsauslagen für sich und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der Pauschvergütung für Inlandsumzüge nach § 10 Abs. 1 BUKG. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Sohn des Klägers bei der Berechnung der Pauschvergütung als mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus § 10 Abs. 2 AUV nicht abgeleitet werden, dass der Sohn des Klägers nicht berücksichtigt werden darf. Nach § 10 Abs. 2 AUV wird ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind, für das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält, auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugsreise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des BUKG. Diese Regelung betrifft ausschließlich den Fall, in dem keine Umzugsreise durchgeführt wird. Sie erfasst nicht diejenigen Sachverhalte, in denen nach vorübergehender Abwesenheit ein vor dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörendes Kind nachträglich umzieht und auch danach wieder in der häuslichen Gemeinschaft lebt. Eine andere Auslegung wäre mit Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 AUV nicht vereinbar. Die Pauschvergütung dient der Abgeltung sonstiger Umzugsauslagen.

53

Vgl. dazu Meyer/Fricke, a.a.O., Einführung zur AUV, mit den abgedruckten Erläuterungen und Hinweisen des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der AUV.

54

Deren Umfang hängt teils direkt mit der Zahl der umziehenden Personen, teils mit Größe und Ausstattung der neuen Wohnung zusammen, die wiederum mittelbar von der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft nach dem Umzug zählenden Personen beeinflusst wird. Dies spricht dagegen, für die Bemessung der Höhe der Pauschvergütung lediglich auf die unmittelbar nach dem Teilumzug im neuen Haushalt lebende Zahl der Personen abzustellen und dabei nur vorübergehend abwesende, zur häuslichen Gemeinschaft zählende Personen nicht zu berücksichtigen.

55

3. Schließlich besteht auch ein Anspruch auf den erhöhten Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 AUV, sich unter Berücksichtigung des Sohnes des Klägers auf weitere 698,-- DM beläuft. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV erhält ein verheirateter Berechtigter bei der ersten Verwendung im Ausland einen Ausstattungsbeitrag in Höhe des Zweifachen des ihm am neuen Dienstort zustehenden Auslandszuschlages nach Stufe 5, höchstens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er zusätzlich das Zweifache des Erhöhungsbetrages der Stufe 5 des Auslandskinderzuschlags. Dem Kläger stand der Auslandskinderzuschlag für seinen Sohn nach dessen Umzug nach Beendigung des Zivildienstes im Jahr 1996 zu. Wie auch bei dem Anspruch auf die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 AUV kommt es hier nicht darauf an, dass dem Kläger unmittelbar nach dem Umzug der Teilfamilie bei Dienstantritt im Juli 1995 für seinen Sohn kein Auslandskinderzuschlag zustand. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Zeitpunkt hier nicht entscheidend. Auf die Umstände am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort kommt es nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AUV hinsichtlich der Dienststellung des Berechtigten, der für seinen Dienstposten vorgesehenen Besoldungsgruppe und seines Familienstandes an. Hinsichtlich der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen hat der Verordnungsgeber diesen Zeitpunkt hingegen in der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV nicht für maßgeblich erklärt. Auch sonstigen Regelungen der Verordnung oder des BUKG kann der Senat nicht entnehmen, dass generell die Verhältnisse im Zeitpunkt des Dienstantritts entscheidend sind. Darüber hinaus sind die oben zum Sinn und Zweck der Pauschvergütung angestellten Überlegungen auch auf den Ausstattungsbeitrag entsprechend übertragbar.

56

Schließlich steht die Gewährung eines Ausstattungsbeitrages anläßlich der vorhergehenden Auslandsverwendung in der Zeit von 1976 bis 1981 der erneuten Bewilligung eines Ausstattungsbeitrages nicht entgegen. Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AUV u.a. dann gezahlt, wenn der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.