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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 352/08·03.08.2008

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen unbegründeter Zulassungsvorbringen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchwerbehindertenrecht (SGB IX)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Zustimmung des Integrationsamtes zur Verdachtskündigung bestätigte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO begründete. Die gerichtliche Überprüfung erfolgte nach §114 VwGO; verfahrensrechtliche Rügen blieben unsubstantiiert. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung begründet.

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Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung erfolgt nach §114 VwGO; eine Abweichung von diesem Prüfmaßstab bei Zustimmung zu einer Verdachtskündigung muss substantiiert dargelegt werden.

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Das Integrationsamt ist nicht gehalten, die allgemeinen sozialen Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers umfassend zu wahren; maßgeblich ist die besondere Stellung des Schwerbehinderten im Wirtschaftsleben und die Schutzfunktion des Sonderkündigungsschutzes.

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Formelle Verfahrensrügen (z.B. unterlassene Anhörung oder fehlende zweckdienliche Hinweise) sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche für die Entscheidung erheblichen Einwendungen dadurch unterblieben sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 114 VwGO§ 85 SGB IX§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1570/07

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten durch das Gericht nach dem hierfür geltenden Maßstab des § 114 VwGO erfolgt (vgl. Urteilsabdruck Seite 8, zweiter Absatz, und Seite 9, 2. Absatz). Dass dieser Maßstab im Falle der gerichtlichen Überprüfung einer Zustimmung zu einer Verdachtskündigung modifiziert zur Anwendung gelangt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Einer Auseinandersetzung mit dem „Für und Wider des Vorliegens eines Verdachts eines zu beanstandenden Verhaltens des Arbeitnehmers" bedurfte es nicht, da es nach der dem Kläger bekannten und vom beschließenden Senat bestätigten Auffassung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren nach § 85 SGB IX lediglich darauf ankommt, ob der vorgetragene Kündigungsgrund, hier also der Verdacht einer vorsätzlichen Manipulation, offensichtlich nicht gegeben oder offensichtlich nicht geeignet gewesen ist, eine ordentliche Verdachtskündigung zu rechtfertigen. Beides war hier nicht gegeben, was das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 - 21 K 8594/99 - unter eingehender - nicht summarischer - Würdigung der einzelnen Verdachtsmomente und des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. I. vom 25. Februar 1999 sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verdachtskündigung im Einzelnen begründet und der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2004 - 12 A 72/01 - bestätigt hat. Einer ausführlichen Wiederholung dieser dem Kläger bekannten und im Übrigen in dem angefochtenen Urteil auch ausdrücklich in Bezug genommenen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzungen, an denen das Verwaltungsgericht festgehalten hat, bedurfte es daher nicht.

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Die Rüge, im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung sei die Stellung des Schwerbehinderten in Beruf und Gesellschaft, insbesondere die Möglichkeit, im Arbeitsleben weiter eine Chance zu haben, nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die insoweit angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, „die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen schwerbehinderten Menschen zu wahren", entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.: „Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Hauptfürsorgestelle, bei ihrer Entschließung die a l l g e m e i n e n sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren",

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und kennzeichnet die beschränkte Funktion des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, ,,den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät".

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O.

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Dementsprechend ist zu berücksichtigen, „ob und inwieweit die Kündigung die

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b e s o n d e r e , durch sein körperliches Leiden bedingte Stellung des einzelnen Schwerbehinderten im Wirtschaftsleben berührt."

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O.

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Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 7, 4. Absatz, des Urteilsabdrucks auch - wörtlich - zugrundegelegt, jedoch auch insoweit keine gegen die Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheides vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 sprechenden Gründe festzustellen vermocht. Dass diese Feststellung unzutreffend ist und die Ermessenentscheidung insoweit Abwägungsdefizite aufweist, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf „eventuelle Ergebnisse" einer - nochmaligen - Beteiligung der Arbeitsverwaltung, die sich im Übrigen auch bei ihrer Stellungnahme vom 25. März 1998 auf die Abgabe einer formblattmäßgen, nichtssagenden Erklärung beschränkt hat, vermag die insoweit erforderliche Darlegung im Zulassungsverfahren nicht zu ersetzen.

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Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, „ob der Kläger bei Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich, der Verdachte in der ausgesprochenen Art und Weise nicht mehr zulässt, möglich ist", ist schon nichts dazu dargelegt, welche konkrete Tätigkeit der Kläger mit seiner Ausbildung angesichts des begründeten Verdachts der Datenmanipulation und des hierdurch gestörten Vertrauensverhältnisses sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit ständiger Kontrolle,

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vgl. zu diesen in den Ermessenserwägungen berücksichtigten Gesichtspunkten die Ausführungen auf. S. 12, 4. Absatz, des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007,

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im Betrieb der Beigeladenen denn noch hätte ausüben können und ob der Beigeladenen eine derartige Mehrbelastung zumutbar wäre.

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Die die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zustimmungsbescheides und nicht das gerichtliche Verfahren betreffende Rügen des Klägers, er hätte vor dem Erlass des Zustimmungsbescheides noch einmal angehört werden müssen, weil es „bei dem vorliegend zu prüfenden Zustimmungsbegehren zum Ausspruch einer Verdachtskündigung um neue Gesichtspunkte geht, die bisher in den zuvor von der ersten Instanz referierten Rechtsstreitigkeiten keine Rolle gespielt haben", und „die Verwaltungsbehörde habe keine zweckdienliche Hinweise an den Schwerbehinderten gerichtet", lässt jeglichen Vortrag dazu vermissen, was der Kläger, wären ihm zweckdienliche Hinweise gegeben und wäre er zunächst angehört worden, über die von ihm bereits umfangreich vorgebrachten Aspekte hinaus denn gegenüber der beabsichtigten Erteilung der Zustimmung zur Verdachtskündigung geltend gemacht hätte und inwieweit dieses Vorbringen etwa geeignet gewesen wäre, den begründeten Verdacht einer Manipulation auszuräumen.

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Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung; die insoweit geltend gemachte Unterlassung einer Anhörung vor der Erteilung der Zustimmung und das angeführte Unterlassen zweckdienlicher Hinweise betreffen - wie oben dargelegt - das Verwaltungs-, nicht aber das einer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließlich zugängliche gerichtliche Verfahren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).